Название: Recht der Kreditsicherheiten
Автор: Peter Bülow
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811487086
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Anmerkungen
So aber die Lehre von der Teilrechtsabspaltung, Baur/Stürner, § 3 B. (Rn. 23, S. 18); § 36 II. 2. a. (Rn. 62, S. 401); § 60 I. 2. (S. 610); s. auch Enneccerus/Nipperdey, § 79 A. I. 4. (S. 459); Schapp/Schur, Sachenrecht, Rn. 384, zur Theorie der Realobligation (der Eigentümer schulde die Geldsumme, hafte aber nur aus dem Grundstück) so jetzt noch Eickmann, in: Westermann, Sachenrecht, § 93, S. 686 und in MünchKomm. § 1147 BGB Rn. 4, sowie zur Theorie der dinglichen Schuld (der Haftung mit dem Grundstück entspreche eine persönliche Schuld des Eigentümers) s. die Darstellung bei Baur/Stürner, § 36 II. 2. a. dd. (Rn. 68, S. 400); die Gesetzesformulierungen in §§ 1113, 1192, 1199 sind wie diejenigen in § 1204 Abs. 1 zu verstehen (Befriedigung aus der Sache).
2. Pfandrecht als beschränktes dingliches Recht
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Das Pfandrecht ist demgemäß ein beschränktes dingliches Recht, das seinem Inhaber, dem Pfandgläubiger, eine besonders ausgestaltete Verwertungsbefugnis zuweist[1]. Das Pfandrecht wird dem Gläubiger, gegenüber jedermann wirkend, insbesondere gegenüber dem Eigentümer, als dingliches Recht eingeräumt und berechtigt ihn weder zur Nutzung der Sache[2] oder des Rechts noch zur Verfügung darüber oder zu sonstiger Ausübung von Herrschaft über den Gegenstand. Der Gläubiger darf nach Maßgabe des Gesetzes nur die Verwertung betreiben, mit den Worten von § 1204 Abs. 1: Befriedigung aus der Sache (resp. dem Recht) suchen. Nur die Befugnis zur Befriedigung aus dem Gegenstand und nichts weiter ist ihm zugeordnet, alle anderen dinglichen Befugnisse bleiben beim Eigentümer oder Inhaber, insbesondere kann dieser den Gegenstand veräußern und auf diesem Wege – belastet mit dem beschränkten dinglichen Recht des Gläubigers, Rn. 26 – verwerten.
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Indem der Rechtsinhaber zur Verwertung des Pfandgegenstandes durch Veräußerung trotz Verpfändung unverändert befugt bleibt, stehen beide Verwertungsbefugnisse, die des Rechtsinhabers und die des Pfandgläubigers, nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Mit dem Pfandrecht findet eine additive Zuweisung der Verwertungsbefugnis statt.
Anmerkungen
Dernburg, Das Pfandrecht, 1860, S. 97; zweifelnd Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, S. 68 ff.
Es gibt freilich den Sonderfall der Antichresis gem. § 1213, unten Rn. 569.
3. Causa des Pfandrechts
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Verpfändung bedeutet den dinglichen Vollzug der Zuweisung des Verwertungsrechts auf den Pfandgläubiger. Obligatorische Grundlage, causa dieser Verfügung, des Pfandvertrags (§§ 1205, 1273, 873), ist ein Sicherungsvertrag (oben Rn. 60), durch den sich Pfandgläubiger und Verpfänder zur Durchführung der Verpfändung verpflichten; man spricht von Verpfändungsvertrag[1] (oben Rn. 63). Dieser Sicherungsvertrag wird oft zusammen mit dem Kreditvertrag abgeschlossen, ist von diesem als eigenständiger Vertrag aber zu trennen.
Anmerkungen
Motive II, S. 684 ff., bei Mugdan S. 382 ff.; Motive III, S. 4191, bei Mugdan S. 921.
C. Arten der Pfandrechte und gemeinsame Merkmale
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Das Gesetz formt die Pfandrechte unterschiedlich nach der Art der sichernden Rechtsgegenstände aus:
In §§ 1113 bis 1203 sind die Pfandrechte an Grundstücken geregelt (Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld), in §§ 1204 bis 1258 das Pfandrecht an beweglichen Sachen und in §§ 1273 bis 1296 das Pfandrecht an Rechten als Mobiliarpfandrechte.
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Die gesetzliche Ausgestaltung gilt dem dinglichen Recht des Pfandrechtserwerbers und -inhabers, des Pfandgläubigers, während die davon getrennte und in ihrem unmittelbaren Bestand unabhängige obligatorische Grundlage, der Sicherungsvertrag (Verpfändungsvertrag), nur Teil der allgemeinen Regelung von §§ 311 Abs. 1, 241 BGB ist. Die Pfandrechtsbestimmungen des Gesetzes befassen sich also nur mit dem sachenrechtlich-dinglichen Teil der Kreditsicherung.
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Das Gesetz kennt ferner Pfandrechte, die als gesetzliche Folge eines schuldrechtlichen Vertrags, also kraft Gesetzes entstehen (gesetzliche Pfandrechte, oben Rn. 60) und solche, die durch gerade darauf gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers der zu sichernden Forderung und dem Eigentümer der Pfandsache oder dem Inhaber des verpfändeten Rechts begründet werden, also durch Vertrag. Dieses durch Rechtsgeschäft, also durch dingliche Einigung (§§ 873, 1205, 1273) begründete Pfandrecht ist Gegenstand der gesetzlichen Vorschriften. Für die gesetzlichen Pfandrechte sind diese Vorschriften teilweise, z.B. durch § 1257, für anwendbar erklärt.
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Gemeinsam sind den Pfandrechten die Grundsätze der Publizität, also dem Erfordernis, die Begründung des beschränkten dinglichen Rechts kundbar zu machen (sei es durch Registereintragung, Besitzeinräumung oder Anzeige an Dritte), der Priorität, also dem Vorrang des früher bestellten Pfandrechts vor dem später an demselben Gegenstand bestellten, und der Spezialität, also der Pfandrechtstauglichkeit nur für einzelne bestimmte Gegenstände, nicht für Sach- oder Rechtsgesamtheiten als solche.
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Typischerweise, СКАЧАТЬ