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СКАЧАТЬ der Forderung: § 1138.

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      dd) Der Eigentümer muss also an denjenigen Gläubiger aus dem Grundstück leisten, der sich gem. § 1160 legitimiert, und wenn er leisten muss, so befreit er sich damit von seiner Schuld. Im Falle der Hypothek stellt sich die weitere Frage, ob sich der Eigentümer, sofern er zugleich der Schuldner ist, darüber hinaus nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 407 Abs. 1 bei Leistung an den bisherigen Gläubiger befreien kann. Nach dieser Vorschrift muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte (unten Rn. 1534), so dass die Forderung einredebehaftet ist (unten Rn. 1537). Wegen der Akzessorietät von Forderung und Hypothek müsste der Zessionar gem. § 1169 auf die Hypothek verzichten, die sich in eine Eigentümergrundschuld verwandeln würde (nachf. Rn. 368). Der Gläubiger würde seine Hypothek trotz des für ihn sprechenden Grundbuch- und Briefausweises verlieren; Schuldnerschutz nach Abtretungsrecht und Gutglaubensschutz nach Grundbuchrecht folgen nicht zu vereinbarenden Grundsätzen. Daraus zieht § 1156 BGB die Konsequenz: Gegen die Geltendmachung der Hypothek sind §§ 406 bis 408 unanwendbar. Der Gläubiger behält also sein Grundpfandrecht, selbst wenn die Forderung gem. § 407 Abs. 1 erloschen ist – der Ausschluss von §§ 406 bis 408 bezieht sich nämlich nicht auf die Forderung, sondern gilt nur „in Ansehung der Hypothek“. In diesem Rahmen können Forderung und Hypothek verschiedene rechtliche Wege gehen. Es kann eine forderungslose Hypothek entstehen (vorst. Rn. 317 ff.), die ihren Grund ebenfalls im Gutglaubensschutz hat, hier im abtretungsrechtlichen Gutglaubensschutz aufgrund von § 407.

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