Название: Recht der Kreditsicherheiten
Автор: Peter Bülow
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch
isbn: 9783811487086
isbn:
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Problematisch ist, ob § 1156 auf die Sicherungsgrundschuld nach der Regel von § 1191 Abs. 1 entsprechend anwendbar ist. Die Sicherungsgrundschuld bleibt mangels Akzessorietät bei Leistung auf die gesicherte Forderung unverändert, es entsteht kein Eigentümergrundpfandrecht, sondern der obligatorische Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (vorst. Rn. 217, 241, nachf. Rn. 359) ist durchsetzbar. Deshalb sind auch die Formalien von §§ 1144, 1154 BGB in dieser Konstellation nicht anwendbar; die entsprechende Anwendung i.S.v. § 1192 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf eine Leistung auf die Grundschuld, nicht auf die Forderung[6] wie im Falle von § 407 BGB, weil sich nur dann die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (vorst. Rn. 240) und die Urkunde zur Grundbuchberichtigung benötigt wird[7]. Eine entsprechende Anwendung von § 1156 Satz 1 BGB auf die Grundschuld würde sich nur auf den Fall beziehen können, dass der Eigentümer an den früheren Inhaber der Grundschuld, den Zedenten, auf die Grundschuld leistet, obwohl ihm der Zedent den Brief (den der Zessionar hat) nicht vorlegen kann. Diese Leistung an den vermeintlichen Grundschuldgläubiger hätte Liberationswirkung und wäre im Übrigen kein Fall von § 407 BGB, wo es um die Leistung in Ansehung der Forderung, aber nicht um die Leistung auf das Grundpfandrecht geht. Das dürfte gegen eine entsprechende Anwendung von § 1156 BGB auf die Sicherungsgrundschuld sprechen, wenn der grundschuldbelastete Eigentümer auf die gesicherte Forderung leistet[8]. Rechtsprechung und Literatur sehen es anders und gehen von der entsprechenden Anwendung von § 1156 auf die Sicherungsgrundschuld aus[9], sodass der Eigentümer beispielsweise nicht gemäß § 406 BGB gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihm gegenüber dem Zedenten zusteht Es stellt sich aber die Frage, ob die befreiende Leistung auf die Forderung die Einrede der Nichtvalutierung begründen kann (vorst. Rn. 334).
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Im Einzelnen bedeutet § 1156: Der Schuldner-Eigentümer kann nach der Abtretung entgegen § 406 den Verwertungsanspruch aus der Hypothek nicht mehr durch Aufrechnung gegenüber dem Zessionar beseitigen (wohl aber gegen die Forderung selbst aufrechnen!, unten Rn. 1538). Handeln Zedent und Zessionar gegenüber dem Eigentümer allerdings kollusiv, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen von § 826 BGB seiner Gegenforderung Wirkung verschaffen. Bei unentgeltlichem Erwerb bleibt § 1156 zugunsten des Zessionars trotz der Durchgriffskondiktion nach § 816 Abs. 1 Satz 2 anwendbar (der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist nicht übertragbar, weil er auf der Verfügung eines Nichtberechtigten aufbaut; der Zedent ist aber Berechtigter[10]). Der Schuldner-Eigentümer kann zwar gem. § 407 Abs. 1 mit befreiender Wirkung auf die Forderung an den Zedenten leisten (unten Rn. 1538), doch bleibt der Anspruch auf Duldung der Verwertung aus der Hypothek dadurch unberührt. Die Rechtskrafterstreckung gem. §§ 407 Abs. 2 BGB, 325 ZPO findet nicht statt. Auch bei mehrfacher Abtretung kann sich der Eigentümer in Ansehung der Hypothek nicht befreien (§ 408). Dagegen bleiben gem. § 404 Einwände des Schuldners gegen die Forderung auch mit Auswirkung auf die Hypothek erhalten (unten Rn. 1533), gem. § 405 kann der Zessionar die Forderung gutgläubig erwerben, die Abtretungsanzeige muss der Gläubiger gem. § 409 gegen sich gelten lassen, es besteht gem. § 410 Anspruch auf Urkundenaushändigung, bei Gehaltsabtretungen besteht gem. § 411 Benachrichtigungspflicht.
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§ 407 Abs. 1 regelt nicht nur die Frage der Leistung an den Zedenten, sondern auch die Frage von Rechtsgeschäften zwischen Zedent und Schuldner. Dazu gehört die Kündigung der Hypothek durch den Eigentümer. Hinsichtlich dieser Kündigung bleibt es gem. § 1156 Satz 2 bei der allgemeinen Regel von § 407, die Kündigung wirkt also unabhängig vom Grundbuchstand gegen den Zessionar. Die Redlichkeit des Eigentümers ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung im Grundbuch eingetragen oder dem Eigentümer bekannt war. Den umgekehrten Fall der Kündigung durch den Gläubiger regelt § 1141, vorst. Rn. 201.
Anmerkungen
RGZ 55, 224 (225); differenzierend MünchKomm/Lieder, § 1160 BGB Rn. 5: rein prozessuale Interpretation der Norm.
RGZ 57, 342 (349).
RGZ 57, 342 (349); RGRK/Mattern, § 1160 BGB, Rn. 14.
BGH NJW 1988, 3260 zu II. 1. und 2.
Thomale, WM 2007, 1916.
RGRK-BGB/Mattern, § 1144 Rn. 3; AnwKomm/Zimmer, § 114 Rn. 18; vorausgesetzt in BGHZ 54, 201 = NJW 1970, 1789 (1790).
BGH NJW 1988, 3260 zu II.2.
Entgegen Kienle BKR 2009, 157 zu 4.
BGH v. 23.2.2018 – V ZR 302/16, Rn. 9, NJW 2018, 2261 = WM 2018, 636 mit Anm. Lieder LMK 2018 , 407911 und Bspr. Wellenhofer, JuS 2019, 68; BGHZ 85, 388 (391) = NJW 1983, 752; BGH WM 1986, 1386 = NJW-RR 1987, 139; Rimmelspacher/M. Stürner, Kreditsicherungsrecht § 16 Rn. 40 (S. 252); Erman/Wenzel, 16. Aufl. 2020, Rn. 8.
BGH NJW 2018, 2261 = WM 2018, 636 Rn. 13, 14 (Aufrechnung).
a) Abtretbarkeit
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Bereits mit der Bestellung einer Grundschuld, die den Zweck hat, eine Forderung zu sichern, entsteht der obligatorische Rückübertragungsanspruch, der aufschiebend durch den Wegfall des Sicherungszwecks bedingt ist, d.h. durch die Tilgung der gesicherten Forderung. Dieser Rückübertragungsanspruch ist typisierter Inhalt des Sicherungsvertrags als causa der Grundschuldbestellung СКАЧАТЬ