Sachenrecht III. Ralph Westerhoff
Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Sachenrecht III - Ralph Westerhoff страница 23

Название: Sachenrecht III

Автор: Ralph Westerhoff

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811467538

isbn:

СКАЧАТЬ der Bürgschaft

      109

      Wie bei anderen im BGB geregelten Ansprüchen hat die Praxis neben diesem Grundmuster eine ganze Reihe von Ausprägungen der Bürgschaft entwickelt, um spezifischen Sicherungsbedürfnissen bei Krediten gerecht zu werden.

      110

      Bereits oben (Rn. 108) erwähnt hatten wir die selbstschuldnerische Bürgschaft, die dem Bürgen das Recht nimmt, sich auf die Einrede der Vorausklage zu berufen.

      111

      

      Andererseits haben wir auch über die Höchstbetragsbürgschaft gesprochen (Rn. 85), nach der der Bürge zwar für die Verbindlichkeit des Schuldners einstehen will, aber maximal nur bis zu dem in der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag zu haften bereit ist.

      112

      

      Die Rechtsfolge bei der Mitbürgschaft ist, dass die Mitbürgen als Gesamtschuldner haften. Der Gläubiger kann sich daher aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (§ 421). Dieser Bürge hat dann gemäß § 426 einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Mitbürgen und zwar im Zweifel zu gleichen Teilen.

      113

      

      Weiter ist im Gesetz in § 777 noch die Zeitbürgschaft geregelt, bei der sich der Bürge nur für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Läuft dieser Zeitraum ab, wird der Bürge grundsätzlich frei (s.o. Rn. 96 f).

      114

      Auf eine besondere Bürgschaftsform, der sogenannten Ausfallbürgschaft, muss aber gesondert eingegangen werden.

      Eine Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn der Ausfallbürge dann verspricht einzutreten, wenn der sogenannte Regelbürge seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung nicht nachkommt.

      Beispiel

      Existenzgründer U betreibt sein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Sparkasse S gewährt dieser GmbH ein Darlehen, für das sich U selbstschuldnerisch verbürgt. U ist somit Regelbürge. Die Kreditanstalt für Wiederausbau verbürgt sich ihrerseits gegenüber der S für dann Fall, dass der Regelbürge, also U, ausfällt.

      Anmerkungen

       [1]

      Gursky SRBT S. 169; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 934.

       [2]

      Siehe dazu auch Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 1.

       [3]

      Z.B. im Skript „BGB AT II“, dort insbesondere Rn. 252 ff.

       [4]

      Huber/Bach SRBT 1 Rn. 689.

       [5]

      Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

       [6]

      Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

       [7]

      Siehe hierzu im Skript „Schuldrecht BT II“ unter Rn. 467 f.

       [8]

      Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

       [9]

      Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 10.

       [10]

      Statt aller: Palandt-Ellenberger § 147 Rn. 1.

       [11]

      Palandt-Ellenberger § 151 Rn. 4 m.w.N.

       [12]

      Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ unter Rn. 304.

       [13]

      Siehe nur Palandt-Sprau § 766 Rn. 2.

       СКАЧАТЬ