Sachenrecht III. Ralph Westerhoff
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Название: Sachenrecht III

Автор: Ralph Westerhoff

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811467538

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СКАЧАТЬ anderen, mit ihr verbunden Gesellschaft („Konzerntochter“), dass sie für die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft Sorge tragen werde. Man unterscheidet dabei die harte von der weichen Patronatserklärung.

      121

      Eine Patronatserklärung ist „weich“, wenn sie – etwa als reine Absichtserklärung – in rechtlich unverbindlicher Weise erklärt wird.

      Beispiel

      „Wir nehmen prinzipiell Einfluss auf unsere Tochtergesellschaften, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen.“

      122

      

      Liegt dagegen eine harte Patronatserklärung vor, bindet sich der Patron rechtlich verbindlich.

      Beispiel

      „Wir übernehmen die Verpflichtung, unsere Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber fristgerecht nachzukommen.“

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu Palandt-Sprau vor § 675 Rn. 1 ff.

       [2]

      Palandt-Sprau § 778 Rn. 2.

       [3]

      In vielen Lehrbüchern findet sich nicht einmal das Stichwort!

       [4]

      Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 948.

      2. Teil Die Personalsicherheiten › C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel

      2. Teil Die PersonalsicherheitenC. Nichtakzessorische Sicherungsmittel › I. Der Schuldbeitritt

      123

      Den Schuldbeitritt haben wir oben Rn. 47 schon kennengelernt. Wir haben geprüft, ob eine Haftungserklärung als Bürgschaft zu verstehen ist oder ob der Erklärende der schon bestehenden Schuld des Schuldners kumulativ beitreten will.

      Weil der Schuldbeitritt noch gefährlicher ist als die Bürgschaft, ist die herrschende Meinung zu Recht sehr vorsichtig, einen Schuldbeitritt anzunehmen. Nur dann, wenn der Beitretende ein eigenes, unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld hat, kann die Annahme eines Schuldbeitritts gerechtfertigt sein.

      JURIQ-Klausurtipp

      Beginnen Sie bei der Prüfung von Personalsicherheiten immer zuerst mit dem Bürgschaftsanspruch. Dieser ist der noch vergleichsweise ungefährlichere und vor allem gesetzlich eingehend geregelte Anspruch. Sie sollten also, wie die Rechtsprechung auch, mit der Annahme des Schuldbeitritts sehr zurückhaltend sein.

      124

      

      Liegen aber die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts vor, haftet der Beitretende als Gesamtschuldner gemäß § 421 neben dem eigentlichen Schuldner und nicht subsidiär als Bürge.

      Beispiel

      GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer G tritt durch mündliche Erklärung persönlich einer Kaufpreisverbindlichkeit der GmbH bei und erreicht so eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger. Auf diese Weise kann die drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet werden.

      2. Teil Die PersonalsicherheitenC. Nichtakzessorische Sicherungsmittel › II. Der Garantievertrag

      125

      Eine ähnliche Behandlung wie der Schuldbeitritt erfährt in der Praxis der sogenannte Garantievertrag, den wir ebenfalls bereits in Abgrenzung zur Bürgschaft kennengelernt haben (oben Rn. 48).

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      Anmerkungen

       [1]

      Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 942; Huber/Bach SRBT 1, Rn. 689.

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