Название: Schuldrecht Allgemeiner Teil II
Автор: Achim Bönninghaus
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811476523
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2. Teil Vertretenmüssen
Inhaltsverzeichnis
A. Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden
B. Vertretenmüssen ohne Verschulden
C. Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners
D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278)
E. Erleichterungen im Haftungsmaßstab
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Vertretenmüssen
I.Vertretenmüssen ohne Verschuldenserfordernis, weil:
1.Gesetzliche Anordnung, insbesondere § 287 S. 2
2.Pflichtverletzung wegen Geldmangels
3.Vertragliche Vereinbarung
Vereinbarung durch AGBRn. 30 f.
4.Verletzung einer übernommenen Garantie
Abgrenzung zur reinen BeschaffenheitsvereinbarungRn. 33 f.
5.Verwirklichung eines übernommenen Beschaffungsrisikos
Reichweite der übernommenen RisikenRn. 35 f.
II.Vertretenmüssen wegen Verschuldens des Schuldners/seiner Repräsentanten i.S.d. § 31
1.Vorsatz
2.Fahrlässigkeit
RechtsirrtumRn. 43
Korrekturen bei bestimmten PersonengruppenRn. 44 f.
3.Verschuldensfähigkeit
III.Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter nach § 278
1.Bestehendes Schuldverhältnis
2.Verschulden des Dritten
Bestimmung des VerschuldensmaßstabesRn. 52 ff.
3.Verschulden bei Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
Reichweite der SchuldnerpflichtenRn. 59 ff.
Handeln bei Gelegenheit der ErfüllungRn. 62 ff.
4.Verschulden bei Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter
IV.Haftungsbeschränkungen
1.Gesetzliche Haftungsbeschränkungen
2.Vertragliche Haftungsbeschränkungen
Haftungsbeschränkung durch AGBRn. 79
Rechtsfolgen bei unzulässiger VereinbarungRn. 80 ff.
2. Teil Vertretenmüssen › A. Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden
A. Unterscheidung zwischen Vertretenmüssen und Verschulden
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Wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu verantworten hat, spricht das Gesetz vom „Vertretenmüssen“ (vgl. §§ 276 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 2).
Was der Schuldner zu verantworten bzw. zu vertreten hat, bestimmen allgemein die §§ 276–278. Diese Vorschriften sind als Hilfsnormen[1] immer dann heranzuziehen, wenn das Gesetz in verschiedenen Tatbeständen vom Vertretenmüssen des Schuldners spricht.
Beispiele
§§ 275 Abs. 2 S. 2, 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4, 536a Abs. 1 Var. 2, 538
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„Vertretenmüssen“ und „Verschulden“ sind inhaltlich voneinander zu unterscheiden.
Das Verschulden ist nach § 276 Abs. 1 der Oberbegriff für die Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“, die ihrerseits Verschuldensfähigkeit voraussetzen, wie sich aus § 276 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 827, 828 ergibt.[2]
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Aus § 276 Abs. 1 folgt, dass der Schuldner grundsätzlich nur (sein eigenes) Verschulden zu vertreten hat. Er ist grundsätzlich also nur für die Folgen eines schuldhaften Verhaltens verantwortlich und nur dann verpflichtet, für die Folgen in besonderer Weise einzustehen (sog. „Verschuldensprinzip“). Die besondere Einstandspflicht kann entweder darin bestehen, dass der Schuldner auch unter erschwerten Bedingungen leisten muss (vgl. § 275 Abs. 2 S. 2), zum Ersatz allen sich aus seinem Verhalten ergebenden Schadens verpflichtet ist (etwa aus § 280 Abs. 1 S. 2) oder sonstige Ersatzleistungen zu erbringen hat, z.B. Zinsen nach §§ 288, 286 (§ 286 Abs. 4!).
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Wie sich aus § 276 Abs. СКАЧАТЬ