Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
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Название: Staatshaftungsrecht

Автор: Michael Ahrens

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811494381

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СКАЧАТЬ der Gesamtschau mit ihren Kriterien als Werkzeug anzusehen.

      Die Literatur erreicht die Qualifizierung des Abschleppunternehmers als Amtswalter ohne Schwierigkeiten über die Einordnung der Tätigkeit, da diese zum Bereich der Gefahrenabwehr bzw. Verwaltungsvollstreckung gehört und klar öffentlich-rechtlicher Natur ist.

      JURIQ-Klausurtipp

      Da mittlerweile Rechtsprechung und Literatur zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, prägen Sie sich bitte ein: Das Abschleppen von Fahrzeugen durch Private ist stets öffentlich-rechtlicher Natur und unter das Merkmal „Beamter/Amtswalter“ zu subsumieren.

      Beispiel 2

      Bei einem Soldaten wird im Rahmen einer Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus u.a. ein bösartiger Tumor entdeckt. Zur gesamten weiteren Behandlung wird er in ein privates Krankenhaus überwiesen. Dort wird der Tumor jedoch übersehen und der Soldat nach der Behandlung als geheilt entlassen. Erst nach erneuten Beschwerden wird der Tumor, jetzt zu spät, behandelt. Der Soldat verstirbt und die hinterbliebene Ehefrau macht Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

      Auch in diesem Fall ist die Amtswalterstellung nach der ursprünglichen Rechtsprechung abzulehnen, da der fehlerhaft handelnde Arzt keinen Weisungen des überweisenden Bundeswehrkrankenhauses unterlag. Die Modifizierung der Werkzeugtheorie durch die Rechtsprechung lässt kein eindeutiges Ergebnis zu, so dass sie in diesem Fall nur noch auf die wahrgenommene Aufgabe – staatliche Gesundheitsfürsorge für Soldaten – abstellt und so zur Annahme des Merkmals „Beamter/Amtswalter“ gelangt.

      Dieses Ergebnis erreicht die Literatur mit der Qualifizierung der Aufgabe als öffentlich-rechtlich auf direktem Wege.

      Beispiel 3

      Eine Stadt beauftragt eine private Firma mit der eigenverantwortlichen und weisungsfreien Steuerung sämtlicher Ampelanlagen. Aufgrund eines Fehlers des Schaltprogramms zeigt an einer Kreuzung eine Ampelanlage sowohl für den Geradeausverkehr als auch für den Querverkehr Grün. Infolgedessen kommt es zu einem schweren Unfall. Einer der Geschädigten verlangt Schadensersatz von der Stadt.

      Hier ist nach der Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Werkzeugtheorie keine Amtswalterstellung anzunehmen, da die private Firma selbstständig und gerade weisungsfrei handeln konnte. Allenfalls die Überlegung, dass dieses Ergebnis zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führt, könnte in einer Gesamtschau aller Umstände berücksichtigt werden. Eine derartige ergebnisorientierte Sichtweise kommt aber letztlich einer Aufgabe der Werkzeugtheorie gleich.

      Die Literatur kommt hingegen über die Qualifizierung der Verkehrsregelungsaufgabe als öffentlich-rechtlich wiederum unproblematisch zur Annahme einer Amtswalterschaft.

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Thematik „Handeln eines Amtswalters“ können Sie in folgenden Schritten erörtern:

      Zunächst ist eine Begriffsklärung „Beamter“ in § 839 BGB unter Erweiterung auf „jemand“ in Art. 34 GG vorzunehmen. Damit geht eine Verlagerung des Anknüpfungspunktes der Amtshaftung – weg vom Status des Handelnden hin zur Rechtsnatur der Tätigkeit – einher.

      Diese Tätigkeit ist sodann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, ggf. unter Zuhilfenahme der bekannten Abgrenzungstheorien.

      Anschließend erfolgt die Subsumtion im Einzelfall.

      Handelt eine Privatperson aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, sind die Positionen der Rechtsprechung (Werkzeugtheorie und ihre Modifizierung) und der Literatur (funktionaler Ansatz) kurz darzustellen und zu erörtern. Als zentrale Argumente können Sie zugunsten der Rechtsprechung die Beherrschbarkeit der Gefahr, zugunsten der Literatur die Verhinderung einer Flucht ins Privatrecht anführen.

      Im Ergebnis sind beide Auffassungen gut vertretbar.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGB. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › II. Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

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      Weitere Voraussetzung ist, dass der Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Der Punkt „öffentliches Amt“ ist bereits in Zusammenhang mit dem Amtswalter behandelt worden, so dass er nicht mehr aufzugreifen ist.

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      Beispiel 1

      Ein Polizist nimmt außerhalb seiner Dienstzeit aus persönlichen Gründen polizeiliche Maßnahmen an einer anderen Person vor, die dabei verletzt wird. Hier fehlt es schon an einem äußeren Zusammenhang, da der Polizist außerhalb der Dienstzeit handelt. Der innere Zusammenhang fehlt, da das Verhalten nicht als von der hoheitlichen Aufgabenerfüllung geprägter Sachverhalt anzusehen ist. Eine Amtshaftung scheidet aus.

      Beispiel 2

      Eine Polizistin wird im Dienst durch ihren Vorgesetzten in frauenfeindlicher, auch obszöner Weise schikaniert, diskriminiert und beleidigt. Dieser Psychoterror (Mobbing) treibt sie in den Selbstmord. Ihr Vater begehrt Schadensersatz.

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      Eine СКАЧАТЬ