Название: Allgemeine Staatslehre
Автор: Alexander Thiele
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783846353813
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In diesem Sinne auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 9.
Siehe auch J. Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 5.
Siehe auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 21.
Aktuell ist der Weltraum nach dem Weltraumvertrag von 1967 eine „Angelegenheit der ganzen Menschheit“ und der Mond und andere Himmelskörper sind nach dem Mondvertrag von 1979 „hoheitsfreier Gemeinschaftsraum“. Ob sich das ändert, bleibt abzuwarten, zumal bedeutende Raumfahrernationen (etwa die USA) den Mondvertrag nicht ratifiziert haben. Siehe dazu M. Schladebach, Weltraumrecht, 2020.
C. Möllers, Staat als Argument, S. 12–115.
274
C. Möllers, Staat als Argument, S. 12.
275
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 11f.
276
C. Möllers, Staat als Argument, S. 33.
277
Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 40f.
278
Vgl. auch H. Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, S. 282.
279
R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 136. Knapp zur Integrationslehre auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 29.
Zu Rudolf Smend etwa N. Matz-Lück, Die Aktualität der Smendschen Integrationslehre im europäischen Einigungsprozess, in: U. Schröder/A. v. Ungern-Sternberg (Hrsg.), Zur Aktualität der Weimarer Staatsrechtslehre, S. 37ff.
Vgl. C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 54: „Das Bedürfnis, Gesellschaftsbeschreibung im großen Stil, aber ohne sozialwissenschaftliche methodische Kontrollen zu betreiben, schien von der Wahl des Begriffs unabhängig zu sein.“
G.F. Schuppert, Staat als Prozess. Eine staatstheoretische Skizze in sieben Aufzügen, 2010.
E. Özmen, Politische Philosophie, S. 9.
E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 24f.: „Diese Entwicklung legt die Frage nahe, ob es nicht an der Zeit ist, das überkommene Verständnis des Staates zu verabschieden. Das ist bereits mehrfach geschehen. Radikal in der Feststellung: der Staat ist tot. Differenzierter in der Forderung, ein neues Staatsbild den gegenwärtigen Realitäten herauszuheben. Dessen bedarf es allerdings, wenn der Staatsbegriff nicht jeden Bezug zur Realität verlieren soll.“
Siehe insbesondere K.-H. Ladeur, Recht – Wissen – Kultur, 2016.
Vgl. G.F. Schuppert, Staatswissenschaft, S. 441, 443.
T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 282ff.
Vgl. K.F. Gärditz, Der digitalisierte Raum des Netzes als emergente Ordnung und die repräsentativ-demokratische Herrschaftsform, Der Staat 54 (2015), S. 113ff.
J. Kersten, Schwarmdemokratie. Der digitale Wandel des Verfassungsstaates, 2017.
Vgl. etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 526ff.; R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 48ff.; R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 215ff. Siehe (knapp) auch W. Haller/A. Kölz/T. Gächter, Allgemeines Staatsrecht, Rn. 83ff.
Dazu A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 35ff. Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 1ff.
K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 8. Hesse folgend A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 42, die aber zugleich das Erfordernis der Distanz betonen.
Vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 21ff.
Siehe auch H.H. Klein, Die Grundrechte im demokratischen Staat, S. 47: „Das Instrument, durch welches diese Unterscheidung wesentlich vollzogen wird, sind – neben dem Begriff des Amtes – die Grundrechte.“
Gerade im Wirtschaftsbereich beruht der moderne Staat als Steuerstaat denn auch auf einer prinzipiellen Arbeitsteilung zwischen Staat und Gesellschaft, nach der sich der Staat im Kern aus dem wirtschaftlichen Bereich heraushält. Stattdessen schafft er vornehmlich die Rahmenbedingungen, damit sich wirtschaftliche Prosperität entwickeln kann und wird im Gegenzug an den (privaten) wirtschaftlichen Gewinnen finanziell beteiligt. Die Besteuerung erfolgt auch und gerade СКАЧАТЬ