Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit. Markus Fischer
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СКАЧАТЬ Zeitschrift für FamilienrechtNZMNeue Zeitschrift für Miet- und WohnungsrechtNZSNeue Zeitschrift für SozialrechtRBEGRegelbedarfsermittlungsrechtRn.Randnummer(n)SGbDie Sozialgerichtsbarkeit (Zeitschrift)SGBSozialgesetzbuchSGB IErstes Buch Sozialgesetzbuch (Allg. Teil)SGB IIZweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)SGB IIIDrittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)SGB IVViertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)SGB VFünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)SGB VISechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung)SGB VIISiebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)SGB VIIIAchtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugend- hilfe)SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe)SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren)SGB XIElftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung)SGG XIIZwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)SGGSozialgerichtsgesetzSRSoziales Recht (Zeitschrift)StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz)UVGUnterhaltsvorschussgesetzVA(e)Verwaltungsakt(e)WoGGWohngeldgesetzZFSH/SGBZeitschrift für die sozialrechtliche Praxis

      Es haben bearbeitet:

       Reinhard Wabnitz: Kap. 1, 2, 10, 14 Jürgen Sauer: Kap. 39, 11 Markus Fischer: Kap. 12, 13

      Einleitung

      In Umsetzung der ‚Agenda 2010‘ wurde im Jahr 2005 das Existenzsicherungsrecht, um das es in diesem Buch geht, neu geregelt. Die Bundesregierung hatte damit Vorschläge der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – nach ihrem Vorsitzenden auch Hartz-Kommission genannt – aufgegriffen. Mit einem Maßnahmenbündel sollten u.a. der Arbeitsmarkt flexibler gestaltet und die öffentlichen Finanzen konsolidiert werden. Einen wichtigen Aspekt der Arbeitsmarktreformen erläuterte Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 folgendermaßen:

      „Wir brauchen […] Zuständigkeiten und Leistungen aus einer Hand. Damit steigern wir die Chancen derer, die arbeiten können und wollen. Das ist der Grund, warum wir die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammenlegen werden, und zwar einheitlich auf einer Höhe – auch das gilt es auszusprechen –, die in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe entsprechen wird“ (Deutscher Bundestag 2003, 2485).

      Umgesetzt wurde diese Ankündigung mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, in Anlehnung an die Kommissionsvorschläge auch „Hartz IV“ genannt. Als ein neues Leistungsgesetz wurde das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) geschaffen, die Sozialhilfe wurde im SGB XII neu geordnet. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre nicht erwerbsfähigen Bedarfsgemeinschaftsangehörigen erhalten damit seit dem 01.01.2005 die existenzsichernden Leistungen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, im langjährigen Durchschnitt rund 6 Millionen Menschen.

      „Hartz IV“ steht seit Jahren in der Kritik von Betroffenenorganisationen und Wohlfahrtsverbänden (vgl. die Zusammenstellung bei www.sozial-politik-aktuell.de/tf-sozialstaat.html). Die in Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen (Art. 100 GG) formulierten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SGB II hatten vor dem BVerfG teilweise Erfolg und führten zu Modifikationen der Bemessung von Leistungen für Mehrpersonenhaushalte oder von Kindern. Ein Teil der Regelungen zu Leistungskürzungen, die gesetzlich bei der Verletzung von Pflichten aus dem SGB II vorgesehen sind, wurden vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt (Einzelheiten dazu in Kap. 11.3). Trotz dieser verfassungsgerichtlichen Korrekturen kann das SGB II mittlerweile zum ,gesicherten Bestand‘ des Sozialgesetzbuchs gezählt werden.

      Die nachfolgenden Kapitel beschäftigten sich im Schwerpunkt mit den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die zahlenmäßig kaum noch ins Gewicht fallenden existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII und das Sondersystem der Asylbewerberleistungen werden im Überblick dargestellt.

      1Existenzsicherungsleistungen im System der sozialen Sicherung

      Das für die Soziale Arbeit und das Sozialrecht in Deutschland wichtigste Gesetz ist das Sozialgesetzbuch (SGB) (dazu: BMAS 2019, Frings 2018, Herborth 2014, Kokemoor 2020, Palsherm 2015). 1975 ist das Erste Buch (Allgemeiner Teil) des SGB verabschiedet worden, das bis ins Jahr 2021 auf zwölf Bücher (SGB I bis XII) angewachsen ist (zum Ganzen: GK-SRB 2018; zur historischen Entwicklung: ISS / Wabnitz 2011, Kap. 2.1).

      Eine Reihe wichtiger Vorprägungen erhält das Sozialrecht bereits durch das Grundgesetz (GG): u. a. durch dessen Staatsprinzipien nach Art. 20 und 28 GG, insbesondere durch die Prinzipien von Sozialstaat, Rechtsstaat und Bundesstaat, und durch die Grundrechte nach Art. 1 GG (Menschenwürde, Menschenrechte), Art. 2 sowie 4 bis 17 GG (Freiheitsgrundrechte) und Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrechte) (dazu im Einzelnen: Wabnitz 2016, Kap. 8). Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Grundrecht sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (Urteile vom 09.02.2010, NVwZ 2010, 27; 23.07.2014, NJW 2014, 3425).

      Die wesentlichen Ziele und Aufgaben des Sozialgesetzbuchs sind nach § 1 Abs. 1 SGB I: Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Und gemäß § 1 Abs. 2 SGB I soll das Recht des SGB auch dazu beitragen, dass die dafür erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, z.B. Beratungsstellen, Heime, Tageseinrichtungen (Näheres bei Wabnitz 2020, Kap. 10; BMAS 2017, Einführung; HSRB 2020).

      Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB I dienen „der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben die nachfolgenden sozialen Rechte“. Diese „sozialen Rechte“ sind in den §§ 2 bis 10 SGB I umschrieben, beinhalten gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 SGB I keine Leistungsansprüche (BMAS 2019, 11; Trenczek et al. 2018, Kap. III. 1), aber „Auslegungsregeln“ mit dem Ziel, „dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“ (§ 2 Abs. 2 SGB I). Aufgaben, „Soziale Rechte“ und ggf. einklagbare individuelle Leistungsansprüche ergeben sich aus der auf den ersten Blick schwer durchschaubaren „Normenpyramide“ СКАЧАТЬ