Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO). Bernhard Sven Anuth
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СКАЧАТЬ „nach wie vor“ sei das II. Vatikanum „der maßgebliche Interpretationsrahmen für das kirchliche Recht.“

      76 GEROSA, Gesetzesauslegung, 139.

      77 HILBERATH, „Nur der Geist …“, 269. Es sei in ekklesiologischer Hinsicht „unzureichend, den Gesetzgeber zugleich und allein zur absoluten Auslegungsinstanz zu erklären bzw. eine solche hermeneutische Praxis zu etablieren und zu dulden. Weder sollten allein die Kanonisten herausfinden, was der Wille des Gesetzgebers war, noch darf sich dieser allein von hierher inspirieren oder instruieren lassen. Die Dogmatiker sind nicht nur Tagträumer, sondern auch Anwälte und Interpreten wichtiger Konzilstexte […]. […] Die Canones des Codex und ihre Interpretation sind daran auszurichten, was wir im Verbund der Subjekte in der Communio der Kirche als Intention des Zweiten Vatikanischen Konzils erkennen“ (DERS., CIC, 48). Wer in dieser Weise das Konzil über den Wortlaut des Gesetzes stellt, wird tatsächlich mitunter bedauernd feststellen, konziliare Vorgaben seien im Codex nicht rezipiert. „Genauer“, so BIER, Einführung, 161, „müsste indes formuliert werden: Der Gesetzgeber hat konziliare Vorgaben nicht in der vom jeweiligen Ausleger gewünschten Weise berücksichtigt. Denn dass der Gesetzgeber alle relevanten Vorgaben in der von ihm für sachgerecht angesehenen Weise aufgenommen hat, dafür verbürgt er sich durch den Hinweis, der Codex sei die Übersetzung des Konzils in die Sprache des Rechts“ (H. i. O.).

      78 Vgl. MECKEL, Konzil und Codex. Die Arbeit war bis zum 30. Mai 2016 noch nicht publiziert und konnte daher in der vorliegenden Studie nicht berücksichtigt werden.

      79 Vgl. DRÖßLER, Bemerkungen, 17; SCHMITZ, Wertungen, 26; GEHR, Qualifikation, 191; BIER, Diözesanbischofsamt, 81. Mit Inkrafttreten des CIC/1983 ist der Legitimationsgrund einer streng konzilskonformen Auslegung, „ein durch die Summe der Konzilsbeschlüsse des II. Vaticanum gegenüber dem CIC/1917 verursachter ‚Verfassungswandel‘, entfallen. […] Selbstverständlich bleiben die Dokumente des II. Vaticanum für die Gesetzesauslegung auch weiterhin relevant, aber nur insofern, als sie nun im Rahmen der gesetzlichen Interpretationsmethoden, z. B. als Entstehungsumstände der Normen des CIC oder als Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen sind“ (DRÖßLER, Bemerkungen, 17f.). Zur Bewertung einer Auslegung im „Geist des Konzils“ vor dem CIC/1983 vgl. SCHULZ, Geist, bes. 459f. sowie GEHR, Qualifikation, bes. 188–192.

      80 Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., ApKonst „Sacra disciplinae leges“, XIII sowie dem entsprechend jüngst REES, Papst, 48: Der CIC/1983 sei „das unmittelbare Ergebnis des Zweiten Vatikanischen Konzils und von dessen Ekklesiologie her bestimmt.“

      81 Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., ApKonst „Sacra disciplinae leges“, XIX. Dabei sei „sicher, daß die Forderungen des Konzils, wie die praktischen, dem Dienst der Kirche gegebenen Richtlinien in dem neuen Kodex genaue und gewissenhafte, bisweilen bis in die wörtliche Formulierung gehende Entsprechungen finden“ (DERS., Ansprache v. 3. Feb. 1983, 154).

      82 Vgl. DERS., ApKonst „Sacra disciplinae leges“, XII.

      83 DERS., Ansprache v. 26. Jan. 1984, 131.

      84 Vgl. z. B. DERS., Ansprache v. 21. Nov. 1983, 518; DERS., Ansprache v. 26. Jan. 1984, 131. - Von diesem „letzten Konzilsdokument“ wünschte der Papst: „Gebe also Gott, dass […] was das Haupt anordnet, vom Leib eingehalten wird“ (DERS., ApKonst „Sacra disciplinae leges“, XIII). Damit aber besteht kein Zweifel: Für Johannes Paul II. „ist der Codex, was er nach Johannes XXIII. sein sollte: die Krönung des II. Vatikanischen Konzils“ (LÜDECKE, Codex, 45; H. i. O.). Nachdrücklich gegen diese Sicht haben sich 2007 unter dem Titel „Krönung oder Entwertung des Konzils?“ die Autor(inn)en der Festschrift für Peter Krämer ausgesprochen (vgl. DEMEL/MÜLLER, Einführung, 12f.).

      85 BIER, Diözesanbischofsamt, 86. Der CIC ist die in päpstlicher Autorität vorgenommene rechtliche Transformation des II. Vatikanums (vgl. LÜDECKE, Codice, 348). Es ist daher unzulässig, das Konzil gegen den CIC auszuspielen. „Die Rezeption und die Auslegung der Konzilsdokumente seit 1983 können nicht mehr absehen von der Interpretation, die der CIC als „letztes Konzilsdokument“ implizit vorgibt.“ (BIER, Rechtsstellung, 21). Anderer Meinung ist GRAULICH, Anpassung, 388: Eine „rechte Interpretation des CIC/1983“ könne „nicht vom Kontext des Konzils und vor allem nicht von seinen Dokumenten absehen“. Der Text der Konzilsbeschlüsse gehöre „zum Kontext des Gesetzes [i. S. v. c. 17] und ist in jedem Fall von Anfang an bei seiner Interpretation zu berücksichtigen.“ (ebd., 388). Vgl. MECKEL, Aktion, 97. Bei aller inhaltlichen Kritik spricht allerdings auch HÜNERMANN, Rezeption, 87 vom CIC „als wesentlicher Form des Rezeptionsvorganges des Zweiten Vatikanischen Konzils durch Papst und Kurie“. Gleichwohl hält er Vertretern einer codexkonformen Auslegung vor, c. 17 diene ihnen „als Schutzschild, um jeden Versuch auszuschließen, unter Rückgriff auf Dokumente des II. Vatikanischen Konzils gewisse Grenzen der Gesetzestexte aufzuweisen“ (DERS., CIC, 18). Hünermann übersieht dabei, dass der kirchliche Gesetzgeber diesen „Schutzschild“ errichtet und die Ausleger(innen) darauf verpflichtet hat. Vgl. dazu im Folgenden.

      86 LÜDECKE, „Krönung“, 236 sowie DERS., Codice, 348. Auch LÜDICKE, Bischofsamt, 74f. konzediert, die Konzilsbeschlüsse seien „nicht ‚geltendes Recht‘, sondern Programm für die Gestaltung des Rechtes. Dieselbe Autorität, die die Konzilsdokumente unterzeichnet hat, hat auch den Codex in Kraft gesetzt.“ Wenn dieses Programm im CIC nicht adäquat umgesetzt worden sei, bleibe es „doch das ‚Gewissen‘ des Rechtes in der Kirche, bleibt der Auftrag an den Gesetzgeber, das Leben der Kirche auch rechtlich nach der Lehre des im Konzil wirkenden Bischofskollegiums zu gestalten.“ (ebd., 75). SCHMIEDL, Ende, 18f. kann Lüdeckes Position zwar nicht zustimmen, erkennt aber an, dass sich bis heute „in allen Anweisungen und Schreiben der vatikanischen Behörden […] die Ambivalenz von Berufung auf das Konzil bei gleichzeitiger Fortschreibung seiner oft nur im Allgemeinen gebliebenen Texte“ zeigt.

      87 SOCHA, in: MKCIC 17 [1990], Rn. 7 mit exemplarischem Verweis auf PREE, Interpretation, 162–163 u. 205–207; SCHULZ, Geist, 454–459 und POTZ, Interpretation, 63 u. 73–75.

      88 SOCHA, in: MKCIC 17 [1990], Rn. 7. Vgl. LÜDECKE, Grundnormen, 81. Nach DRÖßLER, Bemerkungen, 14 können die Interpretationsnormen des CIC daher „als eindrucksvoller Beleg gelten für die Kontinuitätsthese bezüglich der Rechtsentwicklung in der kanonischen Gesetzgebung.“ Für JESTAEDT, Auslegung, 114f. legen die positivierten Auslegungsregeln des CIC/1983 „– nicht anders als die Rechtserzeugungsbefugnisse – beredtes Zeugnis davon ab“, dass sich die kodikarischen Normen „einem Gesetzesverständnis verpflichtet [fühlen], welches eben nicht als pluralistisch, offen oder dynamisch gekennzeichnet werden kann.“

      89 Merkmal wissenschaftlicher Interpretation „ist die Berücksichtigung der kodikarischen Interpretationsnormen. Ihren Ergebnissen kommt im Unterschied zu denen, die sich auf andere oder keine Interpretationsmethoden stützen, eine Wahrheitsvermutung zu“ (LÜDECKE, Grundnormen, 78). ANDRÉS GUTIÉRREZ, Zölibat, 15 spricht in Bezug auf c. 17 1. HS sogar von „der ersten und bindenden goldenen Regel der Kirche“. Mag man das Gesetzesverständnis des CIC/1983 kanonistisch auch „bemängeln; ändern durch die methodologische Apperzeption kann man es nicht. Nicht zuletzt würden dadurch die Regeln kodikarischer Selbstauslegung missachtet – und damit geltendes Kirchenrecht verletzt! –, wenn aus – tatsächlich oder vermeintlich – höherer ekklesiologischer und kanonistischer Einsicht heraus dem kanonischen Recht ein Regime konziliar inspirierter Fremdauslegung verordnet würde“ (JESTAEDT, Auslegung, 114f.; H. i. O.).

      90 Vgl. PAPST JOHANNES PAUL II., ApKonst „Sacri canones“ v. 18. Okt. 1990, 1038: „Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, qui nunc in lucem proditur, veluti novum complementum magisterii a Concilio Vaticano II propositi habendus est, quo universae Ecclesiae ordinatio canonica tandem expletur“. Vgl. LEDERHILGER, Kirchenrecht, 249.

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