Название: Von der Weisheit und vom Brauchtum unserer bäuerlichen Vorfahren
Автор: Dieter Kremp
Издательство: Автор
Жанр: Историческая литература
isbn: 9783961450008
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Am 2. August 1671 wurde von der Censur vorgebracht, „dass Junge unter den Zuhörern das abergläubische „Gurgelfingerhalten“ praktizierten.“ Es wurde ihnen geboten, sich für solchen abgöttischen Wahn in Zukunft straff zu hüten.
Der Glaube an Zauberei und Hexerei war natürlich ebenso verbreitet. Am 3. Februar 1697 wurde Jakob Becker aus Hoof exkommuniziert, weil er „einer Zauberei nachgegangen war“, und weil er seinen Wahn nicht einsehen wollte. Als er aber um Verzeihung bat, wurde er am 3. Mai 1697 „absolviert“. Dementsprechend gab es auch Hexen im Ostertal. . Einmal wurden in einem Hexenprozess drei Sitzungen abgehalten, bei denen zum Teil alles in ziemlicher „confussion“ vorgebracht wurde. Die „Deliquenten“ mussten zu guter letzt „dygnocieren“ (Abbitte leisten). „Die Klägerin, der ihr Kleid an einigen Ecken war verschnitten worden, und die Stücke zu zauberischem Beruf verwendet worden, sich nachträglich beim Oberamt beschwerte, das die Schuldigen um 5 Fladen strafte, so ist das für eine einzig boshaften und unersättlicher Boshaft an der Klägerin gehalten worden.“
Von der Bullenzucht früher im Bauerndorf
Noch heute erinnern sich die ältesten Hoofer Bürger an die Zeit zurück, als der Landwitrt Reinhard Koch als Bullenzüchter weithin bekannt war. der „Stierstall“, im Dorfmund auch „Bockstall“ genannt, befand sich an seinem Bauernhaus auf dem „Nebenhügel“, wo Reinhard Koch bis Ender der 40er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Bullenzucht betrieb. Und sein Sohn Kurt Koch muss heute noch schmunzeln, wenn er an diese Zeit zurückdenkt: „Natürlich waren wir kleine Jungen auch neugierig, was sich dort abspielte. Wir haben immer wieder „gespitzt“, doch verjagte man uns. Und bestialisch hat es dort gestunken.“
Am 2. April 1935 schloss das Bürgermeisteramt Niederkirchen mit dem Landwirt Reinhard Koch einen „Zuchtstierhaltungsvertrag“ (Faselhaltungsvertrag; Fasel = junges Zuchttier) ab. Unterschrieben wurde der Vertrag von dem legendären Bürgermeister König in Niederkirchen, dem Tierhalter Reinhard Koch und den Mitgliedern des Gemeinderates. Der Vertrag wurde vom Bezirksamt Kusel staatsaufsichtlich genehmigt: „Der Landwirt Reinhard Koch in Hoof beschafft und hält auf eigene Kosten zwei Zuchtbullen für die Gemeinde Hoof.“
So wurde unter anderem genau vorgeschrieben: „Der Bulle muss in einem hellen, gut gelüftetem, geräumigen, reinlichen Stall aufgestellt, sauber gehalten und seiner Zweckbestimmung als Zuchttier entsprechend in der Hauptsache mit gutem Heu und Hafer unter Beigabe von Salz (ein Esslöffel voll auf drei Mahlzeiten) kräftig gefüttert werden. Mastige, aufschwemmende und sonst ungeeignete Futtermittel (Schlempe, Treber, Kartoffeln u.dgl.) dürfen dem Bullen nicht verabreicht werden; ausschließliche Grünfütterung ist unstatthaft.“ In Paragraf 3 des Vertrages heißt es: „Der Tierhalter hat die Einrichtungen zu treffen, die für die Vornahme des Deckgeschäftes notwendig sind. Insbesondere ist ein geeigneter Sprungplatz (mit Sprungstand) bereitzustellen. Auch ist Sorge zu tragen, dass bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung des Wärters und der Zuchttiere sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird.“ Eine übermäßige Verwendung des Zuchttieres zum Deckgeschäft war verboten. In der Regel sollte es an einem Tage nicht öfter als zweimal zum Sprung zugelassen werden. Bei jeder Bedeckung durfte nur ein Sprung stattfinden; die sofortige Wiederholung des Sprunges, der sogenannte Nachsprung, wurde nicht zugelassen. Oder es heißt weiter: „Bei mehrmaliger Benutzung des Zuchttieres van einem Tage ist nach jedem Sprung eine mindestens zweistündige Pause einzuschalten. Zum Belegen sichtbar kranker, auffällig hustender oder mit Scheidenausfluss behafteter Tiere darf das Zuchttier nicht verwendet werden, ebenso zum Belegen von Tieren, die nicht 15 Monate alt sind. Der Tierhalter braucht das Zuchttier in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur früh von 7 ½ Uhr bis 9 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 4 bis 6 Uhr; in der Zeit vom 1. April bis 30. September nur früh von 5 bis 7 Uhr, mittags von 12 bis 1 Uhr und abends von 7 bis 9 Uhr zum Sprung vorzuführen und darf außerhalb dieser Stunden das Belegen versagen. An Sonn- und Feiertagen kann er die Vorführung des Zuchttieres zum Sprung außer in den erwähnten Morgen-und Abendstunden ablehnen.“
„Durch Weidegang, mäßige Verwendung im Zuge bei Bullen, Aufenthalt in einem Tummelplatz oder durch Führ en soll das Zuchttier womöglich täglich Gelegenheit erhalten, sich mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen. Dagegen darf das Zuchttier ohne ausdrückliche Genehmigung des Gemeinderates mit weiblichen Tieren nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden. Der Bullenhalter ist verpflichtet, jede Kuh vor dem Deckakte auf das Vorhandensein von ansteckendem Scheidenkatarrh zu untersuchen und jede kranke oder krankheitsverdächtige Kuh bis zu ihrer Heilung vom Deckakte auszuschließen.“
Der Tierhalter wurde aber auch verpflichtet, das Zuchttier an den Körort zu bringen und es auf Verlangen des Gemeinderates bei Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen auszustellen. (Kören = küren,; männliche Haustiere zur Zucht auswählen).
Ferner war der Tierhalter verpflichtet, den Mitgliedern des Gemeinderates und des Körausschusses jederzeit die Prüfung der Haltung und der Verwendung des Zuchttieres zu gestatten, das Deckverzeichnis vorzulegen und alle erforderlichen Aufschlüsse zu geben.
Die Gemeinde Hoof gewährte dem Bullentierhalter Reinhard Koch für die Erfüllung seiner Verpflichtungen folgende Vergütungen: 1.) Eine jährliche Barentschädigung von 800 Reichsmark; 2.) Den Nutzgenuss folgender Grundstücke auf der Gemarkung Hoof: Wiese an der Hirtenwiese, Wiese und Acker zwischen den Gärten und 3.) Endlich 30 Zentner Hafer pro Jahr. Vorstehende Naturalleistungen entsprechen einem normalen jährlichen Anschlagswerte von 700 Reichsmark.“
In dem Vertrag wurde ausdrücklich betont, dass der Zuchttierhalter keine Sprunggelder erheben durfte. Die Zuchtstiere wurden auf Gemeindekosten bei der Versicherungskammer, Abteilung Tierversicherung, in München versichert.
Der Hahn, der Ritter im Dorf
Die Hähne waren eine Zierde auf dem Bauernhof. Mit stolzem, gemessenem Schritt stolzierten sie durch die Hühnerschar. Sie hatten meist dieselbe Farbe. Sie hatten einen leicht gebogenen, hellfarbigen Schnabel und über demselben auf dem Kopf einen purpurroten, kronenartigen Kamm, welcher mit Würde getragen wurde. Der etwas gebogene Hals war bekleidet mit einer bronzefarbenen, gemischt mit hochroten Federn geschichteten Pelerine, hängend bis über die Brust. Der übrige Teil des Körpers bestand aus einem Behang aus bronzefarbigen Federn. Nicht minder zierte den Hahn der hoch geschwungene, mit tiefblau glänzenden Federn geschmückte Schweif.
Der Hahn wurde als Symbol bei manchen Feierlichkeiten benutzt. Auch bei Haus- und Scheunenrichtfesten durfte der Hahn auf der Spitze des Kranzes, der beim Umzug im Dorf von zwei Jungfrauen zum Takt der Musik getragen wurde, nicht fehlen. Er war aus Pappe geschnitten und mit Goldschaum bedeckt.
Die Hähne waren aber auch die Ritter im Dorf. Sie blieben nicht in ihrem Heim, sondern passierten andere Höfe und befehdeten stets einander. Ergötzlich war solch ein Duell anzusehen, wenn man es nicht vorzog, sie auseinander zu scheuchen. Wenn die beiden kampfbereiten Hähne sich forderten, gingen beide etwa 15 Schritte rückwärts auseinander. Auf ein beiderseitiges Zeichen, indem sie sich aufbauschten, flogen sie gegeneinander. Das Ziel war ein Teil des Kammes. Beim ersten und zweiten Anflug wurde er gewöhnlich verfehlt, indem sie gegeneinander abpurzelten. Die Hähne, je der seinen Platz wieder einnehmend, wiederholten den Anflug solange, bis einer, der einen schmerzlichen blutenden Hieb erhalten hatte, um die Ecke lief. Der Gewinner flog auf den höchsten Gegenstand, der in der Nähe war, und verkündigte seinen Sieg durch kräftiges Schreien.
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