Название: Handbuch IT-Outsourcing
Автор: Joachim Schrey
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811438064
isbn:
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Gemäß § 54f UrhG kann der Urheber von den Personen Auskunft verlangen, die gemäß § 54 UrhG oder § 54b UrhG zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sind. Die Auskunft muss über die Art und die Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sowie über deren Bezugsquellen erteilt werden. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn die Vergütungspflicht entfällt, da ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem die Geräte oder die Speichermedien bezogen werden, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist. Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Veräußerung bzw. dem Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien. Die Veräußerung kann als Eigentumsübertragung an einen Dritten definiert werden.
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Dabei ist das Inverkehrbringen[483] jede Handlung, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden. Anders als beim Begriff des Inverkehrbringens nach § 17 UrhG setzt der Begriff bei § 54f UrhG und ebenso bei § 54d UrhG keine Eigentumsübertragung voraus, die Gegenüberstellung von Veräußerung und Inverkehrbringen würde sonst keinen Sinn ergeben.[484] Auskunftsverpflichtete sind neben den Herstellern die Importeure und die Händler.
– | Hersteller ist, wer die Geräte oder Speichermedien tatsächlich produziert hat. |
– | Importeur ist, wer Geräte oder Speichermedien nach Deutschland verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Importeur nur der in Deutschland ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird (§ 54b Abs. 2 UrhG). |
– | Händler ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert.[485] |
Anmerkungen
Siehe hierzu in diesem Kapitel unter Rn. 509 ff.
Vgl. Pallast in Köhler-Frost, Allianzen und Partnerschaften im IT-Outsourcing, 2002, S. 162 ff.
So besteht beim Business Process Outsourcing (BPO) und beim ASP ein Systembruch bei der horizontalen und vertikalen Betrachtungsweise. BPO und ASP werden zwar als Formen des Outsourcings betrachtet, klassifizieren sich aber über ihre Auslagerungsbereiche.
Mit Bundled http://www.cio.de/knowledgecenter/outsourcing/2309646/Outsourcing ist die Bündelung verschiedener Outsourcing-Leistungen gemeint, siehe Lixenfeld in CIO Magazin vom 22.1.2013.
Streng genommen ist die Konzentration von IT-Services keine Form des Outsourcings. Da sie aber häufig eine nötige Vorstufe zum Outsourcing ist, wird sie nachfolgend mitbetrachtet.
Sommerlad in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 281 ff.
Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 181, 182.
Schrey in Bernhard/Lewandowski/Mann, Service-Level Management in der IT, 5. Aufl. 2004, S. 222.
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 42.
Siehe Wisskirchen/Kleinertz in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 189–199.
So z.B. Accenture http://www.accenture.de/static_pdf/outsourcing_broschuere_0802.pdf.
Computerwoche vom 18.10.2002.
Computerwoche vom 25.11.2009.
Bongard Outsourcing, Entscheidungen in der Informationsverarbeitung, 1998, S. 88.
Bei der Make-or-Buy-Entscheidung. im Unternehmen ist zu prüfen, in wie weit der Fremdbezug in Anspruch genommen werden kann. Es ist die Frage nach den Kernaufgaben zu beantworten und es ist darauf zu achten, dass Outsourcing nicht nur ein Body-Leasing ist. Horchler in Köhler-Frost, Outsourcing, 4. Aufl. 2002, S. 143.
Computerwoche vom 25.11.2009.
Hamann Outsourcing in Banken und Sparkassen, 1997, S. 76.