Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811437579
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Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft, d.h. der Vorstand und der Aufsichtsrat im dualistischen System sowie der Verwaltungsrat im monistischen System, können gem. Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO für einen Zeitraum von längstens 6 Jahren bestellt werden. Die Satzung kann eine kürzere Bestelldauer vorsehen. Wie bereits dargestellt, ist es zulässig, dass die Satzung nur eine Höchstdauer bestimmt und das Bestellungsorgan die konkrete Amtszeit des Organmitglieds festlegt.[2] Nach überwiegender Ansicht sind die geschäftsführenden Direktoren nicht von Art. 46 SE-VO erfasst.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob man geschäftsführende Direktoren als Organ ansieht oder nicht.[4] Argumentiert wird dabei mit der systematischen Stellung des Art. 46 SE-VO, der sich nur auf Abschnitt 1 und Abschnitt 2 der SE-VO und die dort geregelten Organe, also Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorgan, beziehe.[5] Nach anderer Ansicht sind die geschäftsführenden Direktoren kein Organ, so dass der Wortlaut des Art. 46 SE-VO ohnehin nicht passe.[6] Somit ist die Amtszeit der geschäftsführenden Direktoren in der Satzung festzulegen. Diese Gestaltungsfreiheit wird zum Teil zu Recht als bedenklich empfunden.[7]
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Das SEAG enthält aufgrund des Vorrangs der SE-VO keine eigenen Regelungen zur Amtszeit. Die 6-Jahres-Frist aus Art. 46 Abs. 1 SE-VO ist etwas länger als die fünfjährige Bestellhöchstdauer des Vorstands (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG) und die vereinfacht gerechnet ebenfalls fünfjährige Bestelldauer für die Aufsichtsratsmitglieder (§ 102 Abs. 1 AktG). Diese um ein Jahr längere Frist ist rechtspolitisch durchaus akzeptabel.[8]
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Die Wiederbestellung der Organmitglieder ist gem. Art. 46 Abs. 2 SE-VO – wie im deutschen AktG auch (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG) – möglich.[9]
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Fraglich kann für den Aufsichtsrat allenfalls sein, wann die Wiederbestellung erfolgen kann. Art. 46 Abs. 2 SE-VO enthält wie § 102 Abs. 1 AktG für den Aufsichtsrat keine Einschränkung für die Wiederbestellung. Für den Aufsichtsrat wird vertreten, dass die Wiederbestellung erst in der Hauptversammlung erfolgen kann, in der die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds endet. Eine vorzeitige Wiederwahl wird für unzulässig erachtet. Begründet wird dies damit, dass bei einer vorzeitigen Wiederwahl Sinn und Zweck der gesetzlich festgelegten Höchstdauer nicht erreicht würde und ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit gegeben wäre.[10]
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Nach zutreffender, herrschender Meinung ist eine vorzeitige Wiederbestellung durch die Hauptversammlung zulässig. Bei der Berechnung der Höchstbestellungszeit gem. § 46 Abs. 1 SE-VO ist die Restlaufzeit jedoch mit einzurechnen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Höchstbestelldauer bei gleichzeitiger Entscheidungsfreiheit der Hauptversammlung nicht eintreten kann.[11]
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Da Art. 46 Abs. 2 SE-VO auch für den Vorstand keine Regelung über die Frist zur Wiederbestellung enthält, ist im dualistischen System gem. Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 84 Abs. 1 S. 3 AktG anwendbar. Der Vorstand kann demgemäß frühestens ein Jahr vor Ablauf seiner Amtszeit wiederbestellt werden.
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Im monistischen System gelten für den Verwaltungsrat die für den Aufsichtsrat im dualistischen System geltenden Bestimmungen, wonach eine vorzeitige Bestellung unter Anrechnung auf die Restlaufzeit zulässig ist. Auf die geschäftsführenden Direktoren ist § 84 Abs. 1 S. 3 AktG anwendbar. Dies lässt sich daraus ableiten, dass der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung und die geschäftsführenden Direktoren vom Verwaltungsrat gestellt werden (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO, § 40 Abs. 1 S. 1 SEAG).[12]
2. Eignung
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Vorstand einer AG kann gem. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Vorstand kann nicht sein, wer sich gem. §§ 283–283d StGB strafbar gemacht hat oder wer durch gerichtliches Urteil oder Verwaltungsentscheidung ein Berufsverbot auferlegt bekommen hat (§ 76 Abs. 3 S. 3 und 4 AktG). Aufsichtsrat kann ebenfalls nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 100 Abs. 1 S. 1 AktG).
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Aufsichtsrat kann nicht sein, wer gleichzeitig Organ von Tochtergesellschaften ist oder bereits 10 Aufsichtsratsmandate innehat.[13] Begründet wird dies damit, dass sowohl das Vorstandsamt als auch das Aufsichtsratsmandat eine persönliche Tätigkeit voraussetzen.[14]
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Art. 47 Abs. 2 SE-VO verweist im Hinblick auf die persönliche Eignung auf die jeweiligen nationalen Aktienrechte, indem bestimmt wird, dass Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden AG nicht angehören dürfen, auch nicht Organe der SE werden dürfen (Art. 47 Abs. 2 a SE-VO). Weiterhin stellt Art. 47 Abs. 2 b SE-VO klar, dass Personen, die durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung einer nationalen AG nicht als Organ angehören dürfen auch nicht Mitglieder eines Organs der SE werden dürfen. Die persönliche Eignung der Organe einer deutschen SE im dualistischen System ergibt sich daher direkt aus § 76 Abs. 3 AktG, § 100 AktG. Die persönliche Eignung der Verwaltungsratsmitglieder im monistischen System wird gem. § 27 SEAG inhaltsgleich geregelt.[15]
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Von der in Art. 47 Abs. 1 S. 1 SE-VO dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, auch eine juristische Person zum Mitglied des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der SE zuzuordnen, hat der deutsche Gesetzgeber trotz Anregung in der Literatur [16] keinen Gebrauch gemacht. § 27 Abs. 3 SEAG bestimmt in Übereinstimmung mit § 76 Abs. 3 S. 1, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG, dass eine juristische Person nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein kann.
5 › IV › 3. Zustimmungsbedürftige Geschäfte
3. Zustimmungsbedürftige Geschäfte
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Der ursprüngliche Entwurf der SE-VO (Art. 72 Abs. 1 SE-VO 1991) sah noch einen Katalog von Geschäften vor, die im dualistischen System der Zustimmung des Aufsichtsorgans und im monstischen System des ausdrücklichen Beschlusses durch das Verwaltungsorgan bedurft hätten.[17]
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Diesen starren Katalog hat die SE-VO (Art. 48 Abs. 1 SE-VO) zugunsten eines obligatorischen Regelungsauftrags an den Satzungsgeber aufgegeben. Vorgesehen ist jetzt, dass in der Satzung der SE die Arten von Geschäften aufgeführt werden müssen, für die im dualistischen System das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen muss und im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist. Für das dualistische System kann der nationale Gesetzgeber zusätzlich vorsehen, dass bestimmte Arten von Geschäften durch die Aufsichtsorgane von ihrer Zustimmung abhängig gemacht werden können. Für das monistische System ist eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen.[18]
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