Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

Автор: Hans-Peter Schwintowski

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811437579

isbn:

СКАЧАТЬ Rn. 9, 15; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 38 SE-VO Rn. 7.

       [6]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 SE-VO Rn. 29.

       [7]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 S-VO Rn. 29.

       [8]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 38 SE-VO Rn. 7; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.

       [9]

      So auch: KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.

       [10]

      Anders: Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30, die den Strukturwechsel und die damit verbundene Notwendigkeit eines erneuten Verhandlungsverfahrens über die Mitbestimmung bejahen.

       [11]

      BT-Drucks. 15/3405, 50.

       [12]

      13. Kap. Rn. 527.

       [13]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 31.

       [14]

      Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 32.

      4 › VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System

      4VII › 1. Überblick

      83

      Entscheidet sich der Satzungsgeber für das dualistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 39 Abs. 4 SE-VO), die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 3 S. 1 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichts- und Leitungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit von Aufsichts- und Leitungsorgan, zur Bestellung des ersten Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), zu Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), zu Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), zur Vergütung des Aufsichtsorgans, zur Geschäftsordnung und zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.

      4VII › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die dualistische SE

      84

      Die in diesem Abschnitt behandelten Satzungsregelungen sind zwingend in die Satzung der dualistischen SE aufzunehmen. Fehlen Bestimmungen hierzu, besteht ein Eintragungshindernis. Wird die SE gleichwohl eingetragen, kommen – je nach dem, welche Bestimmung fehlt – die Nichtigkeitsklage (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG) oder die Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, §§ 397, 299 FamFG in Betracht.

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      Art. 39 Abs. 4 SE-VO ordnet an, dass die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Zusätzlich hat der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 39 Abs. 4 S. 2 SE-VO durch § 16 Abs. 1 SEAG teilweise Gebrauch gemacht. Hiernach hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, wenn die Gesellschaft über ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR verfügt. Allerdings räumt § 16 SEAG dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit ein, von dieser Regelung abzuweichen und lediglich eine Person als Mitglied des Leitungsorgans vorzusehen.

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