Название: Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea
Автор: Hans-Peter Schwintowski
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811437579
isbn:
Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 SE-VO Rn. 29.
Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 38 S-VO Rn. 29.
KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 38 SE-VO Rn. 7; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.
So auch: KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 15.
Anders: Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 30, die den Strukturwechsel und die damit verbundene Notwendigkeit eines erneuten Verhandlungsverfahrens über die Mitbestimmung bejahen.
BT-Drucks. 15/3405, 50.
13. Kap. Rn. 527.
Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 31.
Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 39 SE-VO Rn. 32.
4 › VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System
VII. Satzungsregelungen beim dualistischen System
1. Überblick
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Entscheidet sich der Satzungsgeber für das dualistische System, sind neben der Wahl der Organisationsverfassung zusätzlich weitere Regelungen in der Satzung zwingend erforderlich. Dies betrifft zum einen die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 39 Abs. 4 SE-VO), die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 3 S. 1 SE-VO), die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichts- und Leitungsorgans (Art. 46 Abs. 1 SE-VO) und die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (Art. 48 Abs. 1 SE-VO). Darüber hinaus hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, folgende Bereiche freiwillig in der Satzung aufzunehmen: Regelungen zur Beschlussfähigkeit von Aufsichts- und Leitungsorgan, zur Bestellung des ersten Aufsichtsorgans (Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO), zu Einschränkungen zur wiederholten Bestellung von Organmitgliedern (Art. 46 Abs. 2 SE-VO), zu Mindestanforderungen für Organmitglieder (Art. 47 Abs. 3 SE-VO), zur Vergütung des Aufsichtsorgans, zur Geschäftsordnung und zur Ermächtigung an das Aufsichtsorgan, bloße Fassungsänderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.
4 › VII › 2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die dualistische SE
2. Zwingende Satzungsbestimmungen für die dualistische SE
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Die in diesem Abschnitt behandelten Satzungsregelungen sind zwingend in die Satzung der dualistischen SE aufzunehmen. Fehlen Bestimmungen hierzu, besteht ein Eintragungshindernis. Wird die SE gleichwohl eingetragen, kommen – je nach dem, welche Bestimmung fehlt – die Nichtigkeitsklage (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 275 AktG) oder die Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, §§ 397, 299 FamFG in Betracht.
2.1 Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans
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Art. 39 Abs. 4 SE-VO ordnet an, dass die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung bestimmt werden. Zusätzlich hat der deutsche Gesetzgeber von der Ermächtigung in Art. 39 Abs. 4 S. 2 SE-VO durch § 16 Abs. 1 SEAG teilweise Gebrauch gemacht. Hiernach hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen, wenn die Gesellschaft über ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR verfügt. Allerdings räumt § 16 SEAG dem Satzungsgeber auch die Möglichkeit ein, von dieser Regelung abzuweichen und lediglich eine Person als Mitglied des Leitungsorgans vorzusehen.
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Für den Satzungsgeber ergeben sich demnach folgende Regelungsaufträge. Es muss zwingend entweder die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans angegeben oder aber die Regelungen für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans festgelegt werden. Dementsprechend würde eine Satzungsregelung, nach der sich das Leitungsorgan aus drei Personen zusammensetzt, dem Regelungsauftrag des Art. 39 Abs. 4 S. 1 SE-VO genügen. Fraglich ist allerdings, ob – wie wohl von der überwiegenden Ansicht befürwortet[1] – eine Satzungsbestimmung dem Regelungsauftrag genügt, nach der das Leitungsorgan aus einer oder mehreren Personen zu bestehen hat. Denn Art. 39 Abs. 4 S. 1 SE-VO verlangt vom Satzungsgeber die Bestimmung der Regeln für die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans. Da die bloße Beschreibung, aus wie vielen Mitgliedern das Leitungsorgan zu bestehen hat, gerade keine Regeln für die Bestimmung der Anzahl festlegt, dürfte eine solch allgemeine Regelung nicht genügen und ein Eintragungshindernis darstellen. Praktisch lässt sich diese Unsicherheit aber dadurch ausräumen, indem man dem Aufsichtsorgan das Recht einräumt, die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans nach dem jeweiligen Bedarf der Gesellschaft festzulegen. Alternativ ließe sich auch an eine Verknüpfung der Grundkapitalziffer mit der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans denken, wenngleich der zuvor genannte Vorschlag deutlich flexiblere Regelungen ermöglicht.
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Soweit der Satzungsgeber auch bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR lediglich ein Einpersonenleitungsorgan implementieren möchte, ist dies in der Satzung ausdrücklich vorzusehen (§ 16 S. 1 SEAG). Nicht abschließend geklärt ist insoweit, ob bei einer Gesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR eine satzungsmäßige Regelungsermächtigung an das Aufsichtsorgan zulässig ist. Durch eine solche Bestimmung würde also das Aufsichtsorgan nicht nur ermächtigt, die Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans festzulegen, sondern zusätzlich geregelt, dass das Aufsichtsorgan auch bei einem Grundkapital von mehr СКАЧАТЬ