Название: Jugendgerichtsgesetz
Автор: Herbert Diemer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407299
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V. Verfahren
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Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 2 und 3 ergeht gem. § 65 durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhörung des Staatsanwaltes und des Jugendlichen (§ 65 Abs. 1 S. 1). Ist die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53 dem Familiengericht überlassen worden, so kann dieser zwar die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen treffen (s. Rn. 9), nicht jedoch Jugendarrest gem. § 11 Abs. 3 anordnen. Hierzu ist nur der Jugendrichter befugt (§ 53 Rn. 17; allg.M.), denn § 53 gestattet nur die Übertragung der Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln, nicht weiterer jugendrichterlicher Entscheidungen. Gegen die Anordnung von Ungehorsamsarrest ist die weitere Beschwerde nicht statthaft, da es sich nicht um eine einer Verhaftung i.S.v. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellende Maßnahme handelt (OLG München NStZ 2012, S. 166). Zu den Rechtsbehelfen im Übrigen sowie zur örtlichen Zuständigkeit s. § 65, zu den Besonderheiten bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten s. § 104 Abs. 4, § 112 S. 3.
VI. Sonstiges
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Zum Vollstreckungsverbot (§ 87 Abs. 4) s. § 87 Rn. 9. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3 wird in das Erziehungsregister eingetragen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält hierfür seit 18.7.2017 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, so dass es für die Frage der Eintragung auf die Rechtsnatur dieser Form des Arrests (s. Rn. 11, 12) nicht mehr ankommt (anders noch für die vor dem 18.7.2017 geltenden Rechtslage in der 7. Auflage, Rn 25). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
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Zur regelmäßigen Prüfung der Erforderlichkeit von Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 insbesondere bei Weisungen mit längerer Laufzeit und der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe s. Nr. 1 RiJGG zu § 11.
§ 12 Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
1. | in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder |
2. | in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch |
in Anspruch zu nehmen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 4
1.Anwendungsbereich1 – 3
II.Die einzelnen Maßnahmen5 – 9
1.Allgemeine Voraussetzungen5 – 8
2.Voraussetzungen des SGB VIII9
III.Erziehungsbeistandschaft (Nr. 1)10 – 12
1.Gefährdung der Entwicklung10
IV.Heimerziehung (Nr. 2)13 – 18