Название: Jugendgerichtsgesetz
Автор: Herbert Diemer
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811407299
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§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;
Folgen der Zuwiderhandlung
(1) 1Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. 2Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
(3) 1Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. 2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. 3Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
Kommentierung
II.Laufzeit (Absatz 1)2, 3
1.Bestimmung durch das Gericht2
2.Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen3
III.Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit (Absatz 2)4 – 9
1.Allgemeines4, 5
IV.Ungehorsamsarrest (Absatz 3)10 – 23
2.Rechtsnatur11, 12
3.Voraussetzungen (Absatz 3 Satz 1)13 – 16
4.Dauer (Absatz 3 Satz 2)17, 18
8.Absehen von der Vollstreckung (Absatz 3 Satz 3)22, 23
I. Allgemeines
1
Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ist auch anzuwenden auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f. § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 11 entspricht der erzieherischen Zielsetzung der Weisungen nach § 10, deren Zweck es widersprechen würde, wenn sie unabänderlich wären. Eine nachträgliche Änderung von Weisungen kommt vor allem in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder eine Änderung seiner Lebensverhältnisse die Anpassung der Erziehungsmaßregeln erforderlich macht oder wenn sich die Unzweckmäßigkeit einer Weisung herausstellt (Nr. 1 RiJGG zu § 11).
1. Bestimmung durch das Gericht
2
Die Laufzeit der Weisungen bestimmt das Gericht. Sie darf gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Damit sind Weisungen mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer ausgeschlossen. Mit der zeitlichen Begrenzung soll die Nähe zur Tat gewahrt und erzieherisch schädliche Abstumpfung und Gewöhnung vermieden werden.
2. Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen
3
Der durch das 1. JGGÄndG an Satz 2 angefügte 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Weisungen dahin, dass die Laufzeiten von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen mehr als 12 bzw. 6 Monate betragen dürfen. Ausgangspunkt für diese Regeldauer ist die Vorstellung СКАЧАТЬ