Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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Название: Umwandlungsgesetz

Автор: Oliver Schmidt

Издательство: Bookwire

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Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811456150

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СКАЧАТЬ dem Rechtsträger erklärt. 4Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 5Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

      Kommentierung

      I.Inhalt der Vorschrift1 – 7

      II.Zweck der Vorschrift8, 9

      III.Verhältnis zu anderen Regelungen10

      IV.Rechtsentwicklung11, 12

      V.Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe eines Barabfindungsangebots13 – 30

       1.Mischverschmelzung (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)13 – 18

       2.Widerspruch zur Niederschrift (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)19 – 21

       3.Verfügungsbeschränkungen (§ 29 Abs 1 S 2)22 – 30

      VI.Rechtsfolge31 – 52

       1.Barabfindungsangebot für Anteilserwerb (§ 29 Abs 1 S 1 1. HS)31 – 37

       2.Vorrang vor Kapitalschutzvorschriften (§ 29 Abs 1 S 1 2. HS)38 – 47

       a)Erwerb eigener Anteile durch AG (§ 71 Abs 4 S 2 AktG)39 – 43

       b)Erwerb eigener Anteile durch GmbH (§ 33 Abs 2 S 3 2. HS 1. Alt GmbHG)44 – 46

       c)Nicht voll eingezahlte Stammeinlagen47

       3.Barabfindungsangebot für den Fall des Ausscheidens (§ 29 Abs 1 S 3)48

       4.Form des Barabfindungsangebots (§ 29 Abs 1 S 4)49 – 51

       5.Kosten der Übertragung (§ 29 Abs 1 S 5)52

      VII.Einberufungsmängel gem § 29 Abs 253 – 57

      Ausgewählte Entscheidungen:

      BGHZ 146, 179; BGH ZIP 2003, 387; NJW 1989, 2693; OLG Düsseldorf AG 2005, 480, OLG München NZG 2008, 755.

      Literatur:

      Grunewald Die Auswirkungen der Macrotron-Entscheidung auf das kalte Delisting, ZIP 2004, 542; Simon/Burg Zum Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG beim „kalten Delisting“, Der Konzern 2009, 214.

      1

      § 29 enthält die Voraussetzungen, nach denen der übernehmende Rechtsträger zur Abgabe eines Barabfindungsangebots an Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers verpflichtet ist.

      2

      

      Gem § 29 Abs 1 S 1 1. HS muss im Falle einer Mischverschmelzung oder der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte AG der übernehmende Rechtsträger denjenigen Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, die der Verschmelzung widersprechen, ein Angebot zum Erwerb der eigenen Anteile gegen Barabfindung machen (Rn 13 ff). § 29 Abs 1 S 1 2. HS flankiert diese Verpflichtung dadurch, dass er die Rechtsfolge der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts gem §§ 71 Abs 4 S 2 AktG, 33 Abs 2 S 3 2. HS 1. Alt GmbHG für den Fall ausschließt, dass der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH oder AG gegen gesellschaftsrechtliche Kapitalschutzvorschriften verstößt (Rn 38 ff).

      3

      § 29 Abs 1 S 2 stellt der Mischverschmelzung die Fälle gleich, in denen die Anteile am übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterliegen (Rn 22 ff).

      4

      Sofern der übernehmende Rechtsträger aufgrund seiner Rechtsform die eigenen Anteile nicht erwerben kann, verpflichtet ihn § 29 Abs 1 S 3 stattdessen zur Abgabe eines Barabfindungsangebots für den Fall des Ausscheidens eines Anteilsinhabers aus dem übernehmenden Rechtsträger (Rn 48).

      5

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