Название: Umwandlungsgesetz
Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456150
isbn:
11
Die Einwilligung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragung der Verschmelzung erklärt werden, spätestens jedoch im Zeitpunkt der tatsächlichen Firmenfortführung (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 21). Ein Widerruf der Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund möglich (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 22; aA Decher in Lutter, § 18 Rn 8).
12
Nach dem Tod der natürlichen Person geht das Recht zur Einwilligung auf die Erben über, sofern der Erblasser keine gegenteilige Vfg getroffen hat (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 18). § 18 Abs 2 schützt weiterhin auch denjenigen, der seinen Namen nur als abgeleiteten Firmenbestandteil (bspw mit elterlichem Vornamen) zur Verfügung stellt (Vollrath in Widmann/Mayer, § 18 Rn 29).
IV. § 18 Abs 3
13
Gem § 18 Abs 3 S 1 finden die firmenrechtlichen Regelungen des UmwG auch auf Verschmelzungen unter Beteiligung von PartGes Anwendung.
14
§ 18 Abs 3 S 2 schreibt vor, dass die Fortführung der Firma als Name einer PartGes nur unter den Voraussetzungen des § 2 PartGG möglich ist. Gem § 2 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Unabhängig von der Einwilligung dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden (§ 2 Abs 1 S 3 PartGG, sa Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 25). IE können daher Sach- oder Phantasiebezeichnungen als Firmen- bzw. Namensbestandteile fortgeführt werden. Die Fortführung von Namensbestandteilen setzt voraus, dass der Namensgeber auch am übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist.
15
Weiter sind berufsrechtliche Spezialregelungen gem § 18 Abs 3 S 3 iVm § 1 Abs 3 PartGG zu beachten.
16
Gem § 18 Abs 3 S 3 iVm § 11 Abs 1 S 3 PartGG kommt eine Firmenfortführung mit der Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform nur dann in Betracht, wenn ein eindeutiger Hinweis auf die andere Rechtsform hinzugefügt wird (vgl auch Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 18 Rn 26 mwN).
§ 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
(1) 1Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
(2) 1Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. 2Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
Kommentierung
I.Umfang der Prüfung der Registergerichte1 – 4
II.Reihenfolge der Eintragungen (§ 19 Abs 1)5 – 8
III.Mitteilungspflichten (§ 19 Abs 2)9
IV.Bekanntmachung (§ 19 Abs 3)10 – 12
Literatur:
Mayer/Weiler Neuregelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (Teil I), DB 2007, 1235.
I. Umfang der Prüfung der Registergerichte
1
Bei Kapitalgesellschaften nimmt gem § 17 Nr 1c RPflG der Registerrichter die Eintragung vor, bei allen anderen Beteiligten wird die Eintragung durch den Rechtspfleger verfügt (§ 3 Nr 2d RPflG).
2
Alle beteiligten Registergerichte prüfen die Verschmelzung selbstständig in formeller und materieller Hinsicht. Die Entsch eines Registergerichtes hat für die anderen beteiligten Gerichte keine Bindungswirkung.
3
In formeller Hinsicht ist ua die Zuständigkeit des Gerichtes, die Vollständigkeit der beizufügenden Unterlagen sowie die Wahrung der Acht-Monats-Frist seit Aufstellung der Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger zu prüfen (vgl Zimmermann in Kallmeyer, § 19 Rn 4; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 19 Rn 13).
4
Materiell prüft das Registergericht ua die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages, der Verschmelzungsbeschlüsse sowie das Vorliegen eventuell erforderlicher Zustimmungen (s zur Prüfungskompetenz des Registergerichtes auch СКАЧАТЬ