Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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Название: Umwandlungsgesetz

Автор: Oliver Schmidt

Издательство: Bookwire

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Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811456150

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СКАЧАТЬ Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung, AG 1997, 345; Austmann/Frost Vorwirkungen von Verschmelzungen, ZHR 169 (2005), 431; Bayer 1000 Tage neues Umwandlungsrecht – eine Zwischenbilanz, ZIP 1997, 1613; Drinhausen/Keinath Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes – Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen für deutsche Kapitalgesellschaften?, BB 2006, 725; Förster/Wendland Einbringungen von Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaften – Auswirkungen des SEStEG auf Umwandlungsvorgänge, BB 2007, 631; Ganske Der Weg vom Diskussionsentwurf zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, in IDW (Hrsg), Reform des Umwandlungsrechts, 1993, S 15; Haritz/v Wolff Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts – Zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, GmbHR 2006, 430; Heckschen Die Entwicklung des Umwandlungsrechts aus Sicht der Rechtsprechung und Praxis, DB 1998, 1835; Herrler Ermöglichung grenzüberschreitender Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften durch Änderung des Umwandlungsgesetzes, EuZW 2007, 295; Krause/Kulpa Grenzüberschreitende Verschmelzungen – Vor dem Hintergrund der „SEVIC“-Entscheidung und der Reform des deutschen Umwandlungsrechts –, ZHR 171 (2007), 38; Mayer/Weiler Neuregelungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Teil I DB 2007, 1235 und Teil II DB 2007, 1291; Meister Die Auswirkungen der MoMiG auf das Umwandlungsrecht, NZG 2008, 767; Müller Internationalisierung des deutschen Umwandlungsrechts: Die Regelung der grenzüberschreitenden Verschmelzung, ZIP 2007, 1081; Neye Das neue Umwandlungsrecht vor der Verabschiedung im Bundestag, ZIP 1994, 917; ders Der Regierungsentwurf zur Reform des Umwandlungsrechts, ZIP 1994, 165; ders Die Reform des Umwandlungsrechts, DB 1994, 2069; Neye/Kraft Neuigkeiten beim Umwandlungsrecht, NZG 2011, 681; Schmidt Die Änderung der umwandlungsrechtlichen Informationspflichten durch das ARUG, NZG 2008, 734; Simon/Merkelbach Das Dritte Gesetz zur Änderung des UmwG, DB 2011, 1317; Streck/Mack/Schwedhelm Verschmelzung und Formwechsel nach neuem Umwandlungsgesetz, GmbHR 1995, 161; Wiesner Die grenzüberschreitende Verschmelzung und der neue Mitbestimmungskompromiss, DB 2005, 91.

I. Ziele des Umwandlungsgesetzes

      1

      Mit dem UmwG 1995 hat der Gesetzgeber ein umfassendes neues UmwR geschaffen. Dem Gesetzgeber ist dabei die Kodifikation umfassender Möglichkeiten für Unternehmensumstrukturierungen gelungen. Handwerkliche Fehler wurden durch das intensive und aufwendige Gesetzgebungsverfahren vermieden. Nicht zu Unrecht spricht Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 1 davon, dass die Bedeutung des UmwG „für die künftige gesellschaftsrechtliche Entwicklung ebenso einzuschätzen ist, wie es 1965 bei der damaligen Aktienrechtsreform der Fall war“.

      2

      Die Gründe für das UmwG sind lt Gesetzesbegründung (vgl die RegBegr, abgedruckt bei Ganske UmwR, S 13) die Folgenden:

Die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Umwandlungsmöglichkeiten sollten zusammengefasst und systematisiert werden.
Die Umwandlungsmöglichkeiten sollten umfassend erweitert werden, um vorhandene Lücken bei Umstrukturierungen zu schließen und den Unternehmen für Umstrukturierungen einen rechtlichen Rahmen zu geben.
Der Anlegerschutz, und zwar insbes der Schutz von Minderheitsbeteiligten, und der Schutz von Gläubigern sollte verbessert werden.

      3

      Auch die Terminologie wurde durch das UmwG vereinheitlicht. Unter den Begriff „Umwandlung“ als Oberbegriff fallen nach der Definition in § 1 Abs 1 die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und der Formwechsel.

      4

      Bis zum Inkrafttreten des UmwG waren verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten im UmwG 1969, im AktG, im KapErhG (für GmbH), im GenG und im VAG geregelt. Diese Sondervorschriften beschränkten sich auf einzelne Umwandlungsarten unter Beteiligung bestimmter und für die jeweiligen Gesetze prägender Rechtsformen. Eine umfassende Kodifizierung der Umwandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung sämtlicher Rechtsformen gab es nicht.

      5

      Abgesehen von der Regelung der Umwandlungsmöglichkeiten in verschiedenen Gesetzen war auch die Gesetzestechnik bei den einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten unterschiedlich. So gab es für die Änderung der Rechtsform drei verschiedene Regelungstypen, nämlich den identitätswahrenden Formwechsel (für die AG nach §§ 362–393 AktG aF sowie für die Umw einer bergrechtlichen Gewerkschaft in eine GmbH nach §§ 63 ff UmwG 1969), die verschmelzende Umw als Unterform der übertragenden Umw (zB für die Umw einer AG in eine OHG nach § 3 ff UmwG 1969) und die errichtende Umw als weitere Unterform der übertragenden Umw (zB für die Umw einer PersHandelsGes in eine GmbH nach §§ 46 ff UmwG 1969).

      6

      Durch das UmwG wurde die Kodifizierung von einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten in verschiedenen Gesetzen beendet. Die entspr Vorschriften wurden sämtlich aufgehoben. Die Umwandlungsmöglichkeiten sind im UmwG zusammenfassend geregelt.

      7

      Die „Typenvielfalt“ der Umwandlungsmöglichkeiten wurde durch das UmwG 1995 ebenfalls beseitigt. Die Umwandlungsmöglichkeiten wurden systematisiert. Das UmwG 1995 unterscheidet nunmehr zwischen Umw mit einer Vermögensübertragung und Umw ohne Vermögensübertragung. Dabei sind Umw mit Vermögensübertragung die Verschmelzungen (zweites Buch des UmwG), die Spaltungen (drittes Buch des UmwG) und die Vermögensübertragung im eigentlichen Sinn (viertes Buch des UmwG). Umw ohne Vermögensübertragung sind die vom UmwG vorgesehenen und zugelassenen Rechtsformwechsel (fünftes Buch des UmwG), bei denen die betreffenden Rechtsträger mit geänderter Rechtsform identitätswahrend fortbestehen (insoweit wurde die bis dahin geltende Unterscheidung in Rechtsformwechsel mit und Rechtsformwechsel ohne Vermögensübertragung aufgegeben).

      8

      

      Die im UmwG geregelten Umwandlungsmöglichkeiten lassen sich danach wie folgt einteilen:

       [Bild vergrößern]

      9

      Das UmwG hat die Umwandlungsmöglichkeiten deutlich erweitert und auch Lücken bei bereits vor Inkrafttreten des UmwG bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten geschlossen. Sämtlichen in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen sind nun im Grundsatz Umwandlungsmöglichkeiten eröffnet.

      10

      Bei Verschmelzungen und beim identitätswahrenden Formwechsel wurden zusätzliche Rechtsformen einbezogen. Sofern für bestimmte Rechtsformen bereits eine Verschmelzung oder ein Formwechsel vorgesehen war, wurden die diesbezüglichen Umwandlungsmöglichkeiten auf weitere Rechtsformen erstreckt. So wurde beispielhaft die ursprünglich nicht geregelte Verschmelzung von PersGes oder von KapGes mit PersGes neu in das UmwG aufgenommen. Weiter wurden СКАЧАТЬ