GmbH-Recht. Harald Bartl
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Название: GmbH-Recht

Автор: Harald Bartl

Издательство: Bookwire

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Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811456341

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СКАЧАТЬ Höhe des Anspruchs entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Überbewertungsbetrag sowie dem objektiven Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung. Da es auf den Zeitpunkt der Anmeldung allein ankommt, können spätere Entwicklungen keine Bedeutung erhalten. Werterhöhungen fließen der Gesellschaft zu und können nur bei entspr Festschreibung im Gesellschaftsvertrag zu Ausgleichsansprüchen des Gesellschafters führen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 10; Scholz/Veil § 9 Rn 12). Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Sacheinlage trifft die GmbH (Geschäftsführer, Insolvenzverwalter); vgl o Rn 7 aE; auch Scholz/Veil § 9 Rn 18. Allerdings liegen hier auch abw Ansichten und Rspr vor: OLG Naumburg DB 1998, 125; vgl auch LG Bonn GmbHR 1999, 1291; OLG Düsseldorf WM 1991, 1669; OLG München GmbHR 1994, 712; zu den Einzelheiten ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 8 aE; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 10; Hachenburg/Ulmer § 9 Rn 14; Roth/Altmeppen § 9 Rn 4 teils für Umkehr der Beweislast – ausführlich OLG Düsseldorf AG 2011, 823.

      12

      

      Der Anspruch auf Zahlung der Differenz ist grds sofort fällig, da er als Ersatz für die Sacheinlagepflicht und damit als Geldeinlageschuld zu verstehen ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 5; auch Scholz/Veil § 9 Rn 23; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 8). Die Verzinsungspflicht folgt nach § 20 nach Einforderung des Geldbetrags (Scholz/Veil § 9 Rn 18 mwN).

      13

      Andere Ansprüche der Gesellschaft sind daneben nicht grds ausgeschlossen und denkbar (zB Gewährleistungsansprüche, Leistungsstörungen, Gründungshaftung etc – vgl Wicke § 9 Rn 5; Baumbach/Hueck § 9 Rn 9; auch Scholz/Veil § 9 Rn 20 f mwN).

      14

      Der Anspruch der Gesellschaft verjährt nach der Reform in 10 Jahren. Eine Gesellschaft, die 10 Jahre lang ihre Verpflichtungen erfüllen kann, ist nach aller Lebenserfahrung ordnungsgemäß ausgestattet. Nicht zuletzt war auch zu bedenken, dass die Wertfeststellung nach Ablauf einer gewissen Zeit natürlich immer erheblichere Schwierigkeiten aufwirft, da es auf den objektiven Wert bei der Anmeldung ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Eintragung der GmbH in das HR. Maßgeblich hierfür ist der Vermerk in Spalte 7 des Registers – nicht die Bekanntmachung. IÜ gelten für die Verjährungsfrist die allg Grundsätze (vgl §§ 187 ff, 194 ff BGB; vgl BGH WM 1985, 1066 = BGHZ 104, 300 = GmbHR 1985, 335; Baumbach/Hueck § 9 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Die zwingende Verjährungsfrist kann weder verkürzt noch verlängert werden (vgl § 225 BGB bzw § 202 BGB; iÜ Baumbach/Hueck § 9 Rn 10 f; ferner Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Zum Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines GmbH-Mantels in Altfällen BGH ZIP 2008, 217 = NJW-RR 2008, 483 = NZG 2008, 147 – Reaktivierung einer Mantelgesellschaft – Beginn mit der wirtschaftlichen Neugründung.

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft

      (1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, „Hintermänner“, „Gründungsbeteiligte“2 – 5

      III.Falschangaben6 – 13

      IV.Haftungsbefreiung14

      V.Sonstige Ansprüche15

      1

      Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 lediglich redaktionell geändert (§ 9a Abs 4: statt Stammeinlagen Geschäftsanteile). Die in § 9a enthaltene Haftung verschärfte bereits 1980 den bisherigen § 9 erheblich. Modifiziert wurde damals auch § 43. Entgegen dem bisherigen Recht sieht das GmbHG seit 1980 nunmehr auch eine erweiterte Haftung der Gesellschafter vor, die es vor 1980 nicht nach dem Gesetz, sondern nach allg Bestimmungen gab (Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 35). Insofern liegt eine gewisse Anlehnung an die §§ 46 ff AktG (vgl Reform 1980 RegE aaO; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 1; vgl auch BGH 1981, 750) vor. Die Vorschrift gilt nur für nach dem 1.1.1981 eingetragenen Gesellschaften, nicht für „Altgesellschaften“, für Umwandlungen nach dem UmwG ist die Vorschrift entspr anwendbar (vgl § 47 Abs 2, ferner §§ 36 Abs 2 S 2; 135 Abs 2 S 2 UmwG; iÜ Scholz/Veil § 9a Rn 1, 25; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 2). Die Haftung nach § 9a ist zwingend (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 14; Scholz/Veil § 9a Rn 7). Wegen Verzicht und Vergleich s § 9b; ferner zur Aufrechnung vgl § 19 Abs 2 und die dortigen Ausführungen.

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