Название: GmbH-Recht
Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456341
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Der Anspruch auf Zahlung der Differenz ist grds sofort fällig, da er als Ersatz für die Sacheinlagepflicht und damit als Geldeinlageschuld zu verstehen ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 5; auch Scholz/Veil § 9 Rn 23; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 8). Die Verzinsungspflicht folgt nach § 20 nach Einforderung des Geldbetrags (Scholz/Veil § 9 Rn 18 mwN).
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Andere Ansprüche der Gesellschaft sind daneben nicht grds ausgeschlossen und denkbar (zB Gewährleistungsansprüche, Leistungsstörungen, Gründungshaftung etc – vgl Wicke § 9 Rn 5; Baumbach/Hueck § 9 Rn 9; auch Scholz/Veil § 9 Rn 20 f mwN).
V. Verjährung
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Der Anspruch der Gesellschaft verjährt nach der Reform in 10 Jahren. Eine Gesellschaft, die 10 Jahre lang ihre Verpflichtungen erfüllen kann, ist nach aller Lebenserfahrung ordnungsgemäß ausgestattet. Nicht zuletzt war auch zu bedenken, dass die Wertfeststellung nach Ablauf einer gewissen Zeit natürlich immer erheblichere Schwierigkeiten aufwirft, da es auf den objektiven Wert bei der Anmeldung ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Eintragung der GmbH in das HR. Maßgeblich hierfür ist der Vermerk in Spalte 7 des Registers – nicht die Bekanntmachung. IÜ gelten für die Verjährungsfrist die allg Grundsätze (vgl §§ 187 ff, 194 ff BGB; vgl BGH WM 1985, 1066 = BGHZ 104, 300 = GmbHR 1985, 335; Baumbach/Hueck § 9 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Die zwingende Verjährungsfrist kann weder verkürzt noch verlängert werden (vgl § 225 BGB bzw § 202 BGB; iÜ Baumbach/Hueck § 9 Rn 10 f; ferner Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Zum Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines GmbH-Mantels in Altfällen BGH ZIP 2008, 217 = NJW-RR 2008, 483 = NZG 2008, 147 – Reaktivierung einer Mantelgesellschaft – Beginn mit der wirtschaftlichen Neugründung.
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
(4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
Kommentierung
II.Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, „Hintermänner“, „Gründungsbeteiligte“2 – 5
III.Falschangaben6 – 13
I. Allgemeines
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Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 lediglich redaktionell geändert (§ 9a Abs 4: statt Stammeinlagen Geschäftsanteile). Die in § 9a enthaltene Haftung verschärfte bereits 1980 den bisherigen § 9 erheblich. Modifiziert wurde damals auch § 43. Entgegen dem bisherigen Recht sieht das GmbHG seit 1980 nunmehr auch eine erweiterte Haftung der Gesellschafter vor, die es vor 1980 nicht nach dem Gesetz, sondern nach allg Bestimmungen gab (Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 35). Insofern liegt eine gewisse Anlehnung an die §§ 46 ff AktG (vgl Reform 1980 RegE aaO; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 1; vgl auch BGH 1981, 750) vor. Die Vorschrift gilt nur für nach dem 1.1.1981 eingetragenen Gesellschaften, nicht für „Altgesellschaften“, für Umwandlungen nach dem UmwG ist die Vorschrift entspr anwendbar (vgl § 47 Abs 2, ferner §§ 36 Abs 2 S 2; 135 Abs 2 S 2 UmwG; iÜ Scholz/Veil § 9a Rn 1, 25; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 2). Die Haftung nach § 9a ist zwingend (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9a Rn 14; Scholz/Veil § 9a Rn 7). Wegen Verzicht und Vergleich s § 9b; ferner zur Aufrechnung vgl § 19 Abs 2 und die dortigen Ausführungen.