Название: GmbH-Recht
Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
isbn: 9783811456341
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Zur Gründung genügt eine natürliche oder juristische Person. Zulässig ist auch eine Personengesellschaft (nicht bei einer UG (haftungsbeschränkt); vgl iÜ BGHZ 32, 33; Baumbach/Hueck § 1 Rn 32 zu OHG, KG, Partnerschaft, BGB-Gesellschaft, auch zur Gründung einer Ein-Personen-GmbH – früher str, vgl insofern Scholz/Emmerich § 1 Rn 29; auch Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 14 mwN). Die mit dem Abschluss der „Satzung“ entstehende „Ein-Personen-Vor-GmbH“ wirft zwar in der Theorie erhebliche Probleme auf, führt indessen in der Praxis als Sondervermögen des Ein-Personen-Gründers nicht zu den befürchteten erheblichen Schwierigkeiten (vgl zB die Frage Teilrechtsfähigkeit der „Vor-GmbH“ und ihre Eignung als Gründungsgesellschafter einer weiteren Ein-Personen-GmbH (Scholz/Emmerich § 1 Rn 29a mwN und § 1 Rn 42 zur Rechtsnatur). Treupflicht des Einmann-Gesellschafters ggü der GmbH: verneint – BGHZ 119, 257, 262 = GmbHR 1993, 38; BGHZ 122, 333, 336 = GmbHR 1993, 427; zur stillen Beteiligung an einer GmbH: OLG Frankfurt NZG 2001, 270 – stille Beteiligung an einer GmbH – Begründung durch Vereinbarung des still Beteiligten und der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer – Zustandekommen nicht durch Gesellschafterbeschluss.
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Insofern gelten für die Unternehmergesellschaft grds keine Ausnahmen oder Besonderheiten (s auch § 5a). §§ 2 Abs 1a, 5a sehen insofern keine Besonderheit vor (vgl hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 1 f; Wilhelm DB 2007, 1510; auch Lutter BB 2006, 2; Leyendecker GmbHR 2008, 302). In der Begründung zu § 2 Abs 1a sind keine einschränkenden Hinweise ersichtlich. Allerdings dient die Unternehmergesellschaft grds „jungen“ Geschäftsgründern (Wachter Gründung einer GmbH nach dem MoMiG, GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 36). Von hieraus ergeben sich von der Sache her Einschränkungen, da diese Gesellschaftsform grds nur für natürliche Personen gedacht ist. Allerdings ist die Unternehmergesellschaft nicht auf diesen Personenkreis beschränkt (auch juristische Personen). Wird die Unternehmergesellschaft mit einer individuellen Satzung errichtet, gelten insofern keine Besonderheiten (Wachter aaO). Wird allerdings die Unternehmergesellschaft nach dem Musterprotokoll gegründet, so gelten insofern Schranken; denn dann darf die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter aufweisen – allerdings können natürliche und juristische Personen Gesellschafter werden (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 1; ferner ausführlich Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17; auch Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1993) OHG, KG oder BGB-Gesellschaften etc kommen nicht in Betracht. Wenn mehrere natürliche Personen eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, so steht diese neue Rechtsform für sie zur Verfügung. Wählen sie eine BGB-Gesellschaft, so gelten die §§ 705 ff BGB. Eine Mischform ist jedenfalls nach der Begründung des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Das folgt auch aus § 2 Abs 1a. Dort ist die Rede von „höchstens“ drei Gesellschaftern.
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 2 Form des Gesellschaftsvertrags
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Anlage (zu § 2 Abs. 1a)
a) |
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft
UR. Nr. . . . . . . . . . .
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . .,
erschien vor mir, . . . . . . . . . . . . . . .,Notar/in mit dem Amtssitz in . . . . . . . . . . . . . . .,
Herr/Frau1)
. . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . .2).
1.
Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . .
2.
Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . .
3.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . €(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird vollständigvon Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
4.
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., geboren am . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . .
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