52
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich aus der Rechtsnatur der Vorgesellschaften und aus der knappen Fassung des § 11 ergeben, empfiehlt es sich für Notare, nicht nur auf die Haftungsfolgen hinzuweisen, sondern auch für den Fall Vorkehrungen zu treffen, dass die GmbH nicht eingetragen werden kann (Freistellung des Geschäftsführers im Falle der Inanspruchnahme gem § 11 Abs 2, entspr Anwendung der GmbH-Vorschriften im Falle der Liquidation etc).
53
Andernfalls wird für die Zukunft bereits im Zeitpunkt der Gründung eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit eingeführt. Zur erforderlichen Einstellung der Praxis auf die mit der „Vorgründungsgesellschaft“ und insb der „Vor-GmbH“ verbundenen Haftungsfragen vgl instruktiv bereits Priester ZIP 1982, 1141, speziell 1144: Beschränkung auf notwendige Geschäfte zur Eintragung, schnelle Eintragung durch Scheinsitzwahl, Mantelkauf und Vorratsgründung, wobei Priester mit Recht auf die Problematik der zuletzt genannten Wege hinweist.
54
Handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH, so ist zunächst zu bemerken, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang jedenfalls ausdrücklich keine Besonderheiten vorgesehen hat. § 11 Abs 2 ist insofern nicht modifiziert worden (vgl BGH ZIP 1984, 950 f; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31). In Konsequenz dieses Gedankens trifft bei der „Vorgründungsgesellschaft“ die Haftung den Einpersonen-Gesellschafter in jedem Fall, sofern er die Geschäfte selbst abschließt. Handelt ein Beauftragter, so sind die §§ 164, 179 BGB maßgeblich. Ist die „Ein-Personen-Vor-GmbH“ durch notariellen Akt errichtet, greift im Fall der Nichteintragung die Handelndenhaftung in unbeschränkter Höhe ein (BGH ZIP 1984, 950, 952). Handelt es sich um einen „Fremdgeschäftsführer“, so kommt auch hier ein Regress gegen den Personen-Gesellschafter in Betracht. Handelt der Gesellschafter-Geschäftsführer, so greift § 11 Abs 2 mit der Folge unbeschränkter Haftung ein, da hier die Regressfrage des ansonsten bestehenden „Innenverhältnisses“ keine Rolle spielen kann. Wird die Ein-Personen-GmbH eingetragen, so gehen auch hier Aktiva und Passiva auf die entstandene GmbH über. Bei Differenzen zwischen dem Stammkapitalnennbetrag und dem Vermögen der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung besteht die Pflicht des Gesellschafters zur Auffüllung in unbeschränkter Höhe. Bei einem Fremdgeschäftsführer kann der Gründer in diesem Fall Regress nehmen, sofern dieser seine Befugnisse überschritten hat (vgl hierzu BGH ZIP 1984, 950 mit zahlreichen Nachweisen; iÜ zu diesem Komplex Priester ZIP 1982, 1141; Ulmer ZGR 1981, 593; Hüffer ZHR 142 (1978), 486).
55
Zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer in Deutschland tätigen englischen Rechtsanwalts-LLP, Triebel/Silny NJW 2008,1034.
Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Kommentierung
1
Die Vorschrift ist durch Art 12 des Justizkommunikationsgesetzes (JKmG) v 2.3.2005 (BGBl I S 837, 852), das am 1.4.2005 in Kraft getreten ist; § 12 aF betr Zweigniederlassungen ist seit dem 1.1.1993 aufgehoben. Wegen der Zweigniederlassungen s § 4a. IÜ §§ 13 ff HGB. S 3 ist durch BanzDiG v 22.12.2011 (BGBl I, 3044) aufgehoben.
2
Elektronischer Bundesanzeiger als Pflichtmedium für Veröffentlichungen: Zwingend vorgeschrieben sind die Bekanntmachungen durch die Gesellschaft (www.ebundesanzeiger.de). Vgl iÜ o § 10 Abs 3. Pflichtbekanntmachungen – nur diese fallen unter § 12 – sind im Gesetz vorgesehen (vgl §§ 30 Abs 2 S 2, 58 Abs 1 Nr 1, 3, 65 Abs 2 S 2, 73, 75 iVm § 246 Abs 4 AktG, beim Wechsel des obligatorischen Aufsichtsrat nach § 19 Abs 1 MitbestG) – hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 12 Rn 1; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 12 Rn 2, 3; zur Bekanntmachung auch Krafka/Willer/Kühn Rn 197 f.
3
Da die Änderung (vgl o Rn 1) am 1.4.2005 ohne Übergangslösung in Kraft getreten ist, sieht S 3 vor, dass es ausreicht, die Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger durchzuführen, auch wenn die Satzung vorsieht, dass die Bekanntmachungen „im Bundesanzeiger“ (papiergebunden) zu erfolgen haben (hierzu Wicke § 12 Rn 4; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 12 Rn 6, Scholz/Veil § 12 Rn 8). Insofern ist die Satzung dahingehend auszulegen, dass der „elektronische Bundesanzeiger“ gemeint ist (Wicke aaO; Baumbach/Hueck/Fastrich aaO; Scholz/Veil aaO). Werden entspr Bestimmungen bei Neugründungen bzw bei Satzungsänderungen mit der Formulierung „im Bundesanzeiger“ angetroffen, so ist S 3 insofern dahingehend klärend, dass der elektronische Bundesanzeiger gemeint ist. Um Probleme zu vermeiden, sollte daher in der Satzung der Begriff „elektronischer Bundesanzeiger“ benutzt oder eine entspr Bestimmung wegfallen (Wicke aaO; Apfelbaum DNotZ 2007, 171; auch Schmidt/Veil aaO). Sieht die Satzung lediglich zB Tageszeitungen als Veröffentlichungsorgan vor, so muss zwingend eine Veröffentlichung im „elektronischen Bundesanzeiger“ (primär) vorgenommen werden (vgl Baumbach/Hueck aaO; auch Wicke aaO). Auf diese zusätzlichen Bekanntmachungen sollte in der Satzung schon aus Kostengründen СКАЧАТЬ