Название: Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden
Автор: Kurt E. Böhme
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811446496
isbn:
299
Der Anscheinsbeweis lässt sich führen,[546] wenn i.d.R. folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. 16. Verkehrsgerichtstag 1978, S. 7):
1. | Unfallmechanismen, bei denen der Gurt eine Rückhaltewirkung entfalten kann, in erster Linie Frontalzusammenstöße, mit voller oder teilweiser Überdeckung. Sekundärkollisionen nach Auffahrunfällen sowie Unfälle, bei denen der Fahrer und andere Insassen hinausgeschleudert wurden, und |
2. | keine wesentliche Deformierung des vom Verletzten benutzten Teils der Fahrzeugzelle gegeben ist, und |
3. | Verletzungen des Kopfes und der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. |
Trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 StVO kann im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden des Geschädigten entfallen. So z.B., wenn ein angetrunkener Fahrer (BAK von 1,83 ‰) auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit dem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt und der Geschädigte sich in halb liegender Position auf der Rückbank des angefahrenen Pkws befand.[547]
c) Kindersicherungspflicht
300
Nach § 21 StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Kfz nur mitgenommen werden, wenn amtlich genehmigte, für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.[548]
Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.
d) Mobiltelefone
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Mit Wirkung zum 1.2.2001 wurde die StVO um das sog. Handy-Verbot erweitert (§ 23 Abs. 1a StVO). Danach ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.
Benutzt der Fahrer ein Headset, muss er gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch das Gerät beeinträchtigt wird. Er muss also die Lautstärke so regeln, dass er die Geräusche des Verkehrs noch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann.
Als Fahrzeug gilt auch das Fahrrad. Den Fahrradfahrer trifft das Handy-Verbot gleichermaßen.
Das Telefonieren ohne Freisprechanlage im Fahrzeug (oder auf dem Fahrrad) beeinträchtigt das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers[549] und ist generell als gefährlich anzusehen. Die Rechtsprechung zu § 81 VVG (§ 61 VVG-alt) sieht es je nach dem Umständen als grob fahrlässig an.[550] Ein grob fahrlässiges Handeln führt auch im Rahmen des § 254 BGB zu einem Mitverschulden und einer Mithaftung, wenn es mitursächlich für den Unfall und die Unfallfolgen geworden ist. Bereits der Versuch eines Handy-Telefonats ohne Freisprechanlage kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 20 % führen.[551]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 22. Motorsportveranstaltungen
22. Motorsportveranstaltungen
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Ersatzansprüche der Teilnehmer an einer Motorsportveranstaltung gegen andere Teilnehmer können durch eine Vereinbarung mit dem Veranstalter auf Schäden begrenzt werden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.[552] Bei gefährlichen motorsportlichen Veranstaltungen kann allerdings im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer untereinander konkludent auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig anzusehen ist, wenn über die KH-Versicherung des Unfallverursachers Versicherungsschutz besteht.[553] Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb können sportlichen Kampfspielen bzw. Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial gleichzusetzen sein, die zu einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen können, sofern kein KH-Versicherungsschutz besteht.[554]
Anmerkungen
BGH VersR 1963, 627; 1977, 58.
OLG Frankfurt VersR 1974, 580 (Klinikgelände).
OLG Düsseldorf NZV 1988, 831 (§ 8 StVO gilt nicht); OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1112 (bei Tankstelleneinfahrt gilt Vorfahrtsregelung); LG Itzehoe SchlHA 2017, 191.
OLGR Hamm 1993, 268.
OLG Düsseldorf DAR 1983, 90; OLG Frankfurt VersR 1982, 556; OLG Oldenburg VersR 1990, 398 (Militärflughafen).
BGH VersR 2012, 504.
BGH VersR 1996, 469 = NZV 1996, 191 = RuS 1996, 136 = zfs 1996, 169.
BGH VersR 1990, 537; NJW 1970, 2033; VersR 1967, 880OLG Stuttgart (BGH) RuS 1991, 338; OLG Zweibrücken (BGH) RuS 1988, 72.
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