Название: Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden
Автор: Kurt E. Böhme
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811446496
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Nach Beendigung der Fahrtunterbrechung muss der Fahrer Warndreieck und Warnleuchten entfernen.[75]
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen; beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Beide Fahrzeuge haben während des Abschleppens Warnblinklicht einzuschalten.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
7. Parkplätze/Parkhäuser/Tankstellen/Werksgelände
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Auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkhäusern und auf einem Tankstellengelände obliegen dem Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflichten.
Für Ein- und Ausfahrende gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei beschränkter Übersicht auf „Zufahrtswegen“ ist Schrittgeschwindigkeit und jederzeitige Bremsbereitschaft geboten.[76]
Zum Einfahren auf die Straße s. Rn. 142, zum Abbiegen s. Rn. 210.
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Auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt der Grundsatz rechts vor links (§ 8 Abs. 1 StVO) lediglich für gleichartige Fahrbahnen mit eindeutigem Straßencharakter. Die Fahrspuren müssen deutlich durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterschiedliche Oberflächengestaltung, Farblinien, Ketten o.Ä.) gekennzeichnet sein. Wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge, kann sich daraus ein Subordinationsverhältnis der Wege zueinander ergeben. Handelt es sich bei dem Zufahrtsweg um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO zur Anwendung kommen.[77] Bei unzureichender Kennzeichnung gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 StVO.[78]
Parkplätze und Parkhäuser dienen dem ruhenden Verkehr. Daher muss auch der Benutzer einer gekennzeichneten Fahrspur so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann und Ein- und Ausparkende nicht gefährdet. Er kann nicht darauf vertrauen, dass sein „Vorrecht“ beachtet wird.[79]
Der Anscheinsbeweis spricht auch auf einem Parkplatzgelände gegen den Rückwärtsfahrer.[80] Die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO erlangen zumindest über § 1 StVO mittelbare Bedeutung.[81] Beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes gilt dies nur zulasten des Fahrers, der auch zum Zeitpunkt der Kollision noch rückwärts fuhr. Wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision auch der andere Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass das andere Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, spricht der Anschein nicht gegen den möglicherweise zum Stillstand gekommenen Fahrer. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, muss der Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des (zuvor) Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.[82]
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Auf einem Werksgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr dient, unterliegt der Verkehr in erster Linie den vom Eigentümer getroffenen Regelungen.[83] Es gilt § 1 Abs. 2 StVO.
Der Fahrer muss sich vor dem Anfahren davon überzeugen, ob sich vor oder neben dem Kfz Personen aufhalten.[84]
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Auf einem Tankstellengelände befinden sich i.d.R. keine besonders gekennzeichneten Fahrspuren. Daher findet § 8 StVO keine Anwendung. Bei unklarer Verkehrssituation greift jedoch der Grundsatz „rechts vor links“ ein.[85]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 8. Vorbeifahren
a) an Gehwegen
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Der Sicherheitsabstand zum Gehweg bzw. zum Fahrbahnrand sollte i.d.R. etwa 1 m betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr eher noch mehr.[86] Einen an der Bordsteinkante stehenden Fußgänger trifft kein Mitverschulden, wenn er von einem Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw getroffen wird.[87]
Linienbusse müssen bei Anfahrt zur Haltestelle am Fahrbahnrand entlang fahren. Daher trifft den Busfahrer bei Berührung mit einem nur 20 cm von der Gehwegkante stehenden Fußgänger nur eine geringfügige Haftung.[88]
b) an parkenden Fahrzeugen
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In einem geschlossenen Wohngebiet muss der Fahrer seine Geschwindigkeit herabsetzen, wenn er wegen „Unübersichtlichkeit“ den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn, sodass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich ist, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]
Wird eine Fußgängerin beim Einsteigen in ihren teils auf einem Gehweg geparkten PKW von einem vorbeifahrenden Fahrzeug verletzt, führt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO – unerlaubtes Parken auf dem Gehweg – nicht zu einer Mithaftung der Fußgängerin. Denn diese Vorschrift dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs und nicht dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen.[90]
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Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei einen die Straße überquerenden, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckten Fußgänger verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.[91]
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