Название: Bankrott und strafrechtliche Organhaftung
Автор: Jörg Habetha
Издательство: Bookwire
Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
isbn: 9783811438484
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Mit zahlreichen weiteren Beispielen Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 5.
Fischer/Klanten Bankrecht, Rn. 4.93. Ebenso Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 28: Sicherung der Kreditwirtschaft vor illiquiden Kreditnehmern. Andererseits ist das Verfahren jedenfalls mittelbar (im Reflex) geeignet, auch den (Bank-)Kunden vor weiterer – übermäßiger – Verschuldung zu bewahren, SCHUFA-Merkblatt, veröffentlicht in: ZIP 1986, 470; Hendriks ZHR 149 (1985), 199; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2.
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19.
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 19; Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202). Ebenso wenig werden weitere persönliche Informationen aus dem individuellen Lebensumfeld, wie etwa Familienstand, etc., aufgenommen, vgl. Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).
Ziel ist insbesondere, die Aktualität des „Datenpools“ zu gewährleisten, BGH NJW 1984, 1889.
OLG Hamm WM 1989, 982; unzutreffende Informationen sind durch das übermittelnde Kreditinstitut zu widerrufen und durch die SCHUFA unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Unrichtigkeit für die Auskunftserteilung zu sperren, BGH NJW 1984, 436; OLG Hamburg WM 1987, 418, zur unzulässigen Weiterverwendung von Daten unter dem Vorbehalt, dass Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
Score (englisch: Punktwert).
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.
Wahrscheinlichkeitsindex über mögliche Forderungsausfälle von Antragstellern oder Kunden auf Grund mathematisch-statistischer Methoden, die auch im Finanzwesen zur Risikosteuerung herangezogen werden, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 25.
Der score-Wert ist als eine zusätzliche, abstrakte Information zu betrachten, die SCHUFA-Auskünfte ergänzt; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 23.
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 12.
Andernfalls ist die Auskunftserteilung unzulässig, BGHZ 91, 233 (240).
Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 41 Rn. 2. Ursprünglich wurden Informationen bezüglich einer Kreditvergabe an die gewerbliche Wirtschaft bzw. hinsichtlich sog. Investitionsdarlehen nicht erhoben. Zusätzlich bestand eine Obergrenze von 50.000 DM, vgl. hierzu Hendriks ZHR 149 (1985), 199 (202).
SCHUFA Jahresbericht 2006 und 2010, veröffentlicht: www.schufa.de.
Nr. 2 Abs. 4 AGB-Banken. Die Limitierung des Adressatenkreises verhindert grundsätzlich, dass „Nichtkunden“ Bankauskünfte erhalten und soll einer übermäßigen Ausweitung und Kommerzialisierung des „Bankauskunftswesens“ entgegenwirken, Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 20, 24.
Claussen Bank- und Börsenrecht, § 3 Rn. 15; unter den Begriff der „Geschäftskundschaft“ werden in diesem Kontext juristische Personen und in das Handelsregister eingetragene Kaufleute subsumiert, d.h. insbesondere die AG, GmbH, KGaA, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und im Handelsregister eingetragene Kaufleute; nicht dagegen Privatkunden; zu letztgenannter Gruppe gehören in diesem Kontext auch Handwerker, Freiberufler und sonstige, nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende.
§ 346 HGB; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 40 Rn. 18; ebenfalls Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.
Diese Erkenntnis soll durch die öffentliche Diskussion über die Neuordnung des Bankauskunftsverfahrens 1984 noch verstärkt worden sein, Geurts/Koch/Schebesta/Weber Bankgeheimnis und Bankauskunft, Rn. 83.
Ebenfalls Nr. 3 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen.
Nr. 2 Abs. 3 S. 1 AGB-Banken; die Bank erteilt dagegen keine Auskünfte, wenn eine entsprechende Weisung des Kunden vorliegt, vgl. Nr. 2 Abs. 3 S. 2 AGB-Banken. Bei Privatkunden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung, СКАЧАТЬ