Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
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Название: Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Автор: Alexandra Windsberger

Издательство: Bookwire

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Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

isbn: 9783811444621

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      Der „Zusammenhang“ zwischen Bankrotthandlung und Konkurs ist für diese Fallgruppe rein zeitlicher Natur und liegt vor, wenn 1. die mangelnde Übersicht und der Konkurs tatsächlich parallel also zeitgleich vorliegen, oder aber 2. wenn ein Übersichtsmangel aus einem früheren Rechnungsjahr bis zum Konkurs fortwirkt.

       [90]

      RGSt 9, 134 (134).

       [91]

      Hervorhebung nicht im Original.

       [92]

      Hervorhebung nicht im Original.

       [93]

      RGSt 9, 134 (135).

       [94]

      RGSt 11, 386 (386).

       [95]

      RGSt 11, 386 (386).

       [96]

      RGSt 22, 436 (436).

       [97]

      „[…] Es steht daher auch der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht entgegen, wenn bei dem Vorliegen dieser Beziehung die erstere der letzteren nachfolgt. Wenn also die Vorinstanz als erwiesen annimmt, dass der Angeklagte zur Vernichtung der Bücher erst geschritten, nachdem der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden war, so war dieser Umstand, da sich die Bücher auf das in Konkurs geratene Vermögen bezogen, zur Ausschließung des angeführten Paragraphen nicht geeignet.“

       [98]

      Hervorhebung nicht im Original.

       [99]

      „[…] Dass dieses Interesse während des Laufes des Konkursverfahrens vorhanden ist, kann nicht zweifelhaft sein; aber auch ebenso wenig, dass es in der Regel mit der definitiven Beendigung desselben, sei es durch Schlussverteilung oder durch den Abschluss eines Zwangsvergleichs erlischt.“

       [100]

      „[…] oder ob sie von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, dass die Vernichtung der Bücher, weil innerhalb der durch Art 33 HGB gesetzten Frist geschehen, in jedem Falle § 210 Ziff. 2 KO zu unterstellen sei. Anscheinend ist die Vorinstanz dieser letzten Ansicht gefolgt und hat sich für dieselbe auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8.12.1884 – in Bd. 11 – berufen.“

       [101]

      RGSt 22, 436 (438).

       [102]

      RGSt 22, 436 (438).

       [103]

      Die 2. Konkursordnung, in der Fassung vom 20.5.1898, bekanntgemacht am 14.6.1898, verlagerte die Konkursstrafbestimmungen von §§ 209 ff. auf die §§ 239 ff. KO. Die Reform enthielt jedoch keine relevanten inhaltlichen Änderungen. Lediglich der Abschnitt des Bankrotts wurde von den §§ 209 ff. KO auf die §§ 239 ff. KO verschoben.

       [104]

      RGSt 55, 30 (30).

       [105]

      BGH GA 1954, 73 (74).

       [106]

      BGHSt 1, 186 (191).

       [107]

      Siehe auch A. Weber GS 1905, 63 (85).

       [108]

      Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 87.

       [109]

      Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 55.

       [110]

      RGSt 22, 436 (436).

       [111]

      RGSt 11, 386 (386).

       [112]

      RGSt 29, 222 (223 ff.).

       [113]

      RGSt 27, 316 (320).

       [114]

      RGSt 16, 188 (189).

       [115]

      BGH GA 1954, 73 (74).

       [116]

      RGSt 55, 30 (30).

       [117]

      RGSt 3, 350 (351).

       [118]

      Reichart СКАЧАТЬ