Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
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Название: Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Автор: Alexandra Windsberger

Издательство: Bookwire

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Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

isbn: 9783811444621

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СКАЧАТЬ [59]

      Beseler StGB für Preußen, S. 490; Wobei der einfache Bankrott zu dieser Zeit als mutwilliger Bankrott bezeichnet wurde, der dann vorlag, wenn zwar nicht Betrug aber Verschwendung, unordentliches Wesen oder Leben des Schuldners zum Vermögensverfall geführt hatte. Ein ausführlicher Überblick bei: G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 61.

       [60]

      Vom Tatbestand sollten insbesondere auch Bankrotthandlungen erfasst werden, die erst nach Eintritt des Konkurses erfolgten, weshalb ein Kausalitätserfordernis auch dazu geführt hätte, dass diese besonders strafwürdige Fallgruppe nicht hätte bestraft werden können.

       [61]

      Wobei insbesondere manche der Bankrotthandlungen (die Bilanz- und Buchführungspflichtverstöße) in der Regel als (alleinige) Konkursursache nicht denkbar waren. Eingehend dazu: Neumeyer Bankrott, S. 132.

       [62]

      Reichart GS 1893, 81 (265).

       [63]

      „Der Zweck der Strafbestimmungen ist, die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann. Ein solcher Kredit ist für den Handel notwendig, wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers sondern die Sicherheit des Handels.“, Cohn GA 1893, 198 (199); Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 2.

       [64]

      Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

       [65]

      Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.

       [66]

      RG Urt. v. 31.3.1880, RGSt 1, 282; Urt. v. 15.2.1881, RGSt 3, 350; Urt. v. 17.9.1881, RGSt 4, 418.

       [67]

      Hervorhebung nicht im Original.

       [68]

      RGSt 4, 418 (418).

       [69]

      RGSt 4, 418 (418 ff.).

       [70]

      Reichart GS 1893, 81 (260).

       [71]

      So wörtlich RGSt 3, 350 (283).

       [72]

      Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Reichart GS 1893, 81 (260 ff.).

       [73]

      Reichart GS 1893, 81 (268).

       [74]

      RGSt 9, 134 (134 ff.); 11, 386 (386 ff.); 15, 64 (64 ff.).

       [75]

      In der Fassung vom 10.2.1877.

       [76]

      In der Fassung vom 20.5.1898.

       [77]

      RGSt 5, 415 (416); 29, 222 (223).

       [78]

      RGSt 9, 134 (136).

       [79]

      RGSt 22, 436 (437); 55, 30 (30).

       [80]

      BGH Urt. v. 20.3.1951, GA 1954, 73 (74).

       [81]

      BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (191).

       [82]

      RGSt 5, 415 (415).

       [83]

      RGSt 5, 415 (415).

       [84]

      Hervorhebung im Original.

       [85]

      RGSt 5, 415 (416).

       [86]

      RGSt 29, 222 (222).

       [87]

      Hervorhebung nicht im Original.

       [88]

      RGSt 29, 222 (222).

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