Название: Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen
Автор: Christian Jakob
Издательство: Bookwire
Серия: Referendariat
isbn: 9783811487079
isbn:
Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse
Dritter Abschnitt Beweiswürdigung
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Die Darstellung des A-Gutachtens hat sich am Maßstab der Übersichtlichkeit zu orientieren. Zweckmäßig ist der Aufbau, der dem Leser den größtmöglichen Überblick verschafft. Etabliert haben sich die folgenden Grundsätze:
• | Historisch zusammenhängende Geschehensabläufe (= prozessuale Taten) sind gesondert darzustellen. |
Tipp:
Geben Sie den Abschnitten aussagekräftige Namen, ohne diese mit erst noch zu prüfenden gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen.
Beispiele: „Der Einbruch bei T“; „Die Prügelei zwischen A und B im Wald“ u.s.w.
• | Alternativ bzw. innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein (z.B. 1. Abschnitt: Der Einbruch bei O; A. Hinreichender Tatverdacht gegen M; B. Hinreichender Tatverdacht gegen C usw.). |
• | Achten Sie auf korrekte Gliederungsebenen (A., I., 1., a., aa., (1.)), die in besonderer Weise Übersichtlichkeit herstellen können. |
Innerhalb eines Sinnabschnitts sollten Sie die Delikte grundsätzlich chronologisch und die gewichtigen Strafvorschriften zuerst prüfen.
Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens › Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Inhaltsverzeichnis
A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO
C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen
E. Das besondere öffentliche Interesse
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Der Prüfungsgegenstand im A-Gutachten ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt wird.[1] Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Erhebung der Anklage, § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO und auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Bevor der Beschuldigte aber angeklagt werden darf, muss ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt werden, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. Ist das geschehen, wird der hinreichende Tatverdacht nur aus drei Gründen zu verneinen sein:
• | die Straftat ist nicht verfolgbar |
• | die Handlung ist nicht strafbar |
• | die Straftat ist nicht nachweisbar |
Alle genannten Gesichtspunkte müssen sich zwingend in der Prüfungsabfolge des hinreichenden Tatverdachts widerspiegeln.
Zum weiteren Aufbau des Lehrbuchs: Im ersten Abschnitt werden die einzelnen Prüfungspunkte des hinreichenden Tatverdachts im Zusammenhang dargestellt. Im zweiten und dritten Abschnitt vertiefen wir gesondert die Strafverfolgungshindernisse sowie die – besonders klausurrelevante – Beweiswürdigung inklusive der wichtigen Beweisverwertungsverbote.
A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO
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In manchen Klausurakten fällt der Tatverdacht auf eine Person, die im Ermittlungsverfahren bislang allenfalls als Zeuge in Erscheinung getreten ist.
Beispiel:
In der Wohnung des B soll nach Aussage des A der B den C geschlagen haben. In der Beschuldigtenvernehmung lässt sich B ein, dass sich A zuvor gegen dessen Willen Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Laut Akte wurde A bislang nur als Zeuge vernommen.
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Der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gegen A wegen § 123 Abs. 1 StGB steht im Beispiel § 163a Abs. 1 S. 1 StPO entgegen. Erst wenn dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist, soll Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl beantragt werden.[2] Deshalb müssen Sie (vorbehaltlich anders lautender Anweisungen im Bearbeitervermerk) im B-Gutachten den Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO gegen den Zeugen prüfen und die Einleitung des Strafverfahrens, insb. die verantwortliche Vernehmung der betreffenden Person als Beschuldigten, in der Abschlussverfügung verfügen.
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Die Verdachtsstufen der StPO
Die СКАЧАТЬ