Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
isbn:
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Fraglich ist, ob auch derjenige wegen Beihilfe zu bestrafen ist, der dem Täter zwischen Vollendung und Beendigung der Tat hilft, der also z.B. nach Eintritt des auf der Nötigung basierenden Vermögensschadens dem Täter dabei hilft, die Bereicherung tatsächlich herbei zu führen. Während die Rechtsprechung grundsätzlich eine Beihilfe (ebenso wie die sukzessive Mittäterschaft) zwischen Vollendung und Beendigung für möglich ansieht,[289] lehnt die wohl h.M. in der Literatur[290] dies zutreffend ab.
b) Notwehrbefugnisse des Opfers
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Selbstverständlich kann sich das Opfer gegen den erpresserischen Angriff im Rahmen der Notwehr, § 32 StGB, zur Wehr setzen. Im Hinblick auf die Gegenwärtigkeit des Angriffs und die Erforderlichkeit der Verteidigung muss man jedoch nach den bedrohten Rechtsgütern Vermögen, Willensfreiheit und dem vom Nötigungsmittel alternativ angegriffenen Gut unterscheiden, weil sich entsprechend unterschiedliche Abwehrbefugnisse ergeben können. Droht der Erpresser z.B. einem Opfer damit, Beweismittel bezüglich einer vom Opfer begangenen Straftat der Polizei zu übergeben, wenn das Opfer ihm nicht 1000 Euro zahle, dann kann das Rechtsgut „Vermögen“ hier unproblematisch durch die bloße Nichtzahlung des Geldes verteidigt werden. Die im Nötigungsmittel liegende Bedrohung führt ebenfalls nicht zu einem Notwehrrecht des Opfers, weil dieses kein Recht darauf hat, nicht angezeigt zu werden. Daher kann die Gegenwehr (z.B. die Wegnahme oder Zerstörung der Beweismittel, notfalls auch die Tötung des Erpressers, um ihn an der Anzeige zu hindern) nur auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers gestützt werden. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob der Angriff auf die Willensfreiheit mit dem Ausspruch der Drohung abgeschlossen ist[291] oder noch solange gegenwärtig ist, wie der psychische Zwang aufrechterhalten wird.[292] Zwar wird mit § 154c StPO dem Opfer eine Möglichkeit gegeben, sich den Behörden zu offenbaren (weshalb die Gefahr i.S.d. § 34 StGB „anders abwendbar“ wäre), dies schließt jedoch die Gegenwärtigkeit des Angriffes auf die Willensfreiheit und daher das Notwehrrecht, § 32 StGB, nicht aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Notwehrrecht in diesen Fällen deswegen zumindest eingeschränkt ist, weil der Erpresste die Notwehrlage selbst verschuldet hat.[293]
c) Versuch
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In § 253 Abs. 3 StGB wird die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich angeordnet. Erforderlich ist, dass der Täter zum Versuch unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Hierzu ist es ausreichend, wenn der Täter zur Nötigungshandlung, d.h. zur Drohung oder Gewalt, unmittelbar angesetzt hat.[294] Im Hinblick auf eine Drohung ist dies z.B. dann der Fall, wenn der Täter den „Erpresserbrief“ in den Briefkasten eingeworfen hat.[295] Darauf, ob er ein zur Drohung oder Gewaltanwendung taugliches Mittel verwendet, kommt es nicht an.[296] Ein Versuch liegt daher auch dann vor, wenn der Täter im vorigen Beispiel vergessen hat, den Drohbrief in das Briefkuvert zu stecken. Ebenso wie beim Raub, § 249 StGB, liegt aber noch keine versuchte (räuberische) Erpressung vor, wenn der Täter mit der schussbereiten Pistole in der Hand in das Haus des Opfers eindringt, um dieses, sobald er es antrifft, mit der Waffe zu bedrohen und Geld zu fordern, da hier mit der nötigenden Handlung selbst gerade nicht begonnen wurde. Typische Fälle lediglich versuchter Erpressung sind diejenigen, in denen das genötigte Opfer die bereits ausgesprochene Drohung nicht ernst nimmt[297] oder diejenigen, in denen der Täter einen Anspruch auf den erpressten Vermögensvorteil besitzt, dies aber verkennt.[298] Ebenfalls lediglich um einen Versuch handelt es sich dann, wenn die Übergabe des Geldes von der Polizei observiert wird, sodass der Täter zu keiner Zeit eine ernsthafte Chance hat, die übergebenen Vermögensgegenstände zu behalten.[299]
d) Besonders schwere Fälle
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§ 253 Abs. 4 StGB enthält eine Regelung über besonders schwere Fälle, die, wie auch sonst im Strafrecht, (erst) auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und die den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr festlegen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist also nicht mehr möglich. Trotz des Strafrahmens wird die Tat aber nach § 12 Abs. 3 StGB nicht zum Verbrechen. Während § 253 Abs. 4 S. 1 StGB die allgemeine Anordnung für (unbenannte) schwere Fälle enthält, werden in § 253 Abs. 4 S. 2 StGB zwei Beispiele herausgehoben, bei denen ein solcher besonders schwerer Fall „in der Regel“ anzunehmen ist: Wenn der Täter (1) gewerbsmäßig oder (2) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Frage des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Vorgehens richtet sich dabei nach den üblichen Regeln, die auch z.B. für den Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder den Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) gelten. Die Motivation des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Regelbeispiele (durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994[300]) war es, insbesondere der Schutzgelderpressung als Erscheinungsform der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.[301]
e) Konkurrenzen
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Unabhängig von der Frage, ob sich die Nötigungsmittel in § 253 StGB und § 240 StGB decken, was davon abhängt, ob man für § 253 StGB eine Vermögensverfügung verlangt und daher vis absoluta – im Gegensatz zu § 240 StGB – ausklammert, ist § 253 StGB lex specialis gegenüber § 240 StGB.[302] Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Täter mit der Drohung zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt, von denen nur einer auf die erstrebte Vermögensverschiebung gerichtet ist.[303] Auch § 241 StGB wird von § 253 StGB als lex specialis verdrängt.[304] Dagegen ist das Verhältnis der lediglich versuchten Erpressung bei gleichzeitig vollendeter Bedrohung umstritten.[305] Das gleiche Problem stellt sich im Hinblick auf das Verhältnis der lediglich versuchten Erpressung und der vollendeten Nötigung. § 255 StGB ist dagegen lex specialis gegenüber § 253 StGB. Im Hinblick auf einen erpresserischen Menschenraub, § 239a StGB, liegt Idealkonkurrenz vor, da nur auf diese Weise im Schuldspruch zum Ausdruck kommt, dass die Erpressung, die bei § 239a StGB nur beabsichtigt sein muss, tatsächlich vollendet wurde.[306] Ebenfalls Tateinheit kommt mit einer gleichzeitig verwirklichten Bestechung, § 334 StGB, in Frage.[307]
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Umstritten ist das Konkurrenzverhältnis zwischen einem Betrug, § 263 StGB, und einer Erpressung, § 253 StGB, sofern die (nach der hier vertretenen Ansicht erforderliche) Vermögensverfügung einerseits durch eine Drohung, andererseits durch eine Täuschung hervorgerufen wird. Dies kann z.B. dann vorliegen, wenn der Täter nur vortäuscht, die Mittel zur Zufügung eines empfindlichen Übels zur Hand zu haben (er droht dem Opfer mit einer völlig ungefährlichen Spielzeugpistole, die das Opfer für eine echte Waffe hält). Die Rechtsprechung vertrat dabei schon früh die Ansicht, dass in diesen Fällen die Irrtumserregung ein wesentlicher Bestandteil der Drohung sei, sodass allein eine Erpressung vorliege. Ein Betrug würde insoweit bereits tatbestandsmäßig ausscheiden.[308] Allerdings hatte das RG[309] auch teilweise danach differenziert, ob der Entschluss zur Vermögensverfügung „teils auf dem Einfluß der Furcht vor der Drohung, teils auf dem selbstständigen Einfluß der Täuschung beruht“ (dann lägen beide Tatbestände nebeneinander vor) oder ob der „Drohende die falsche Behauptung nur auf[stellt], um das in Aussicht gestellte Übel, die Macht oder den Willen des Drohenden, die Drohung auszuführen und dergleichen mehr in einem möglichst gefährlichen Licht erscheinen zu lassen“. In den letzteren Fällen wolle der Täter die Drohung durch die Täuschung nur „wirksamer erscheinen lassen“, ihr komme daher keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb ein Betrug bereits tatbestandlich ausscheide.[310] Die Gegenansicht löst das Problem hingegen auf Konkurrenzebene, sieht den Betrug also als tatbestandlich erfüllt an.[311] Dieser Ansicht ist deswegen zu folgen, da in den geschilderten Fällen sämtliche СКАЧАТЬ