Название: Der Lizenzvertrag
Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
isbn: 9783800592883
isbn:
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Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.
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Es ist selten, dass sich der Lizenzgeber verpflichtet, wenn dem Vertrag kein Schutzrecht zugrunde liegt, gegen denjenigen vorzugehen, der in unlauterer Weise nachbaut.56
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Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.57
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Zur Vermeidung von Kollisionen sollte bestimmt werden, ob der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer gegen Patentverletzungen vorzugehen hat.58
32 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 33 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15; Lüdecke/Fischer, S. 252 ff.; Schade, S. 82; Henn, Rn. 191 m.w.N. 34 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15 m.w.N. 35 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270. 36 Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15, Rn. 9 zu § 20; zweifelnd auch Troller, GRUR Int. 1952, 108, 115; Schade, S. 82; siehe zu dieser Problematik Kraßer, GRUR Int. 1982, 330. 37 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 38 Wie vor. 39 Wie vor. 40 Vgl. RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; Henn, Rn. 326 ff. 41 Vgl. §§ 17, 20 PatG; § 23 GebrMG. 42 Vgl. oben Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192 Rn. 45. 43 Lüdecke/Fischer, C 85. 44 Vgl. Anhang I. 45 Lüdecke, NJW 1968, 1358; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 46 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 47 Vgl. Lüdecke, NJW 1968, 1358. 48 Vgl. dazu Merkblatt des Deutschen Patentamtes über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik. 49 BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 339; Benkard, PatG, Rn. 148 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 50 Benkard, PatG, Rn. 153 f. zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331 m.w.N.; Henn, Rn. 321 ff. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84 ff. 51 Vgl. dazu Rn. 36, 361, 365. 52 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 53 Vgl. dazu unter Rn. 381. 54 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 55 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861; vgl. auch Rn. 381. 56 Vgl. Rn. 413. 57 Vgl. Rn. 412. 58 Vgl. Rn. 407.
V. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die eigene Benutzung und die Vergabe weiterer Lizenzen
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Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, so ergibt sich daraus, dass der Lizenzgeber gehalten ist, soweit die ausschließliche Lizenz reicht, selbst keine Benutzungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dass er sich dies vorbehalten hat und somit eine sog. alleinige Lizenz vorliegen würde.59 Er darf in diesen Fällen keine weiteren Lizenzen vergeben.60
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Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand zu benutzen. Er darf auch weitere Lizenzen vergeben. Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenzgeber willkürlich Freilizenzen vergeben würde.61
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Durch Vertrag kann bestimmt werden, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben darf oder nur eine bestimmte Anzahl unter bestimmten Bedingungen oder nur eine bestimmte Anzahl oder schließlich eine unbestimmte Anzahl nur unter bestimmten Bedingungen. In der Praxis spielen vor allem Vereinbarungen über die Bedingungen eine Rolle, unter denen der Lizenzgeber weitere Lizenzen vergeben kann. Sie sollen den Lizenznehmer davor schützen, dass Dritte einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. So finden sich Formulierungen, wonach weitere Lizenzen zu keinen günstigeren Bedingungen vergeben werden dürfen oder, wenn einem Dritten günstigere Bedingungen eingeräumt werden, diese auch dem Lizenznehmer einzuräumen sind (Meistbegünstigung). Wenn sich diese Klauseln auch einfach anhören, so können sie doch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil Lizenzverträge verschieden ausgestaltet sein können und ein Vergleich dann kaum möglich ist.62 Eine Klausel, wonach der Lizenzgeber verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er weitere Lizenzen im Vertragsgebiet vergibt, ist in jedem Fall empfehlenswert.
59 Vgl. Rn. 36, 38, 361. 60 Vgl. Rn. 364. 61 Vgl. Rn. 381. 62 Vgl. hierzu die Beispiele bei Rasch, S. 49 ff., und die Stellungnahme von Weidlich, GRUR 1933, 796, sowie Reimer, PatG, Rn. 81 zu § 9; siehe СКАЧАТЬ