Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub. Markus Stier
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Название: Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub

Автор: Markus Stier

Издательство: Bookwire

Жанр: Зарубежная деловая литература

Серия:

isbn: 9783895779275

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      3.1.4.9 Aktionen beim Eintritt

      Aktionen beim Eintritt eines Arbeitnehmers:

      1 Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Steuer-ID und sein amtliches Geburtsdatum (aus dem Personaldokument) nennen. Die Daten werden in dem System gespeichert. Hat der Arbeitnehmer eine Positivliste auf der ELSTER-Datenbank eingerichtet, muss er den Arbeitgeber zulassen.

      2 Eine Anmeldung kann erst nach dem Eintrittsdatum erfolgen. Evtl. ist ein Wiedervorlagedatum zu erfassen. In Zukunft soll es möglich sein, die Anmeldung vorher durchzuführen (Zukunftsmeldung).

      3 Der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter auf der ELSTER-Datenbank an und übermittelt die Steuer-ID und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie die Steuernummer des Arbeitgebers. Sollte ein Dienstleister die Payroll ausführen, ist dessen Steuernummer zu melden. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen häufig mehrere Steuernummern erhalten (für Umsatzsteuer, für Lohnsteuer, für Körperschaftssteuer). Für die Teilnahme an ELStAM muss die Steuernummer verwendet werden, mit der auch die Lohnsteueranmeldung (siehe Kap. 6.2.2.1) übermittelt wird.

      4 Der Arbeitgeber (Dienstleister) erhält eine E-Mail, dass die Daten bereitstehen.

      5 Der Arbeitgeber ruft die Daten ab und spielt sie in sein System ein.

      In der ELStAM-Datenbank kann eine falsche Anmeldung (derzeit) nicht storniert werden. Um eine mit falschem Datum vorgenommene Anmeldung zurückzunehmen, ist gegenwärtig nur der Weg über eine Abmeldung am gleichen Tag möglich. In diesem Fall wird aber in der Datenbank ein steuerliches Arbeitsverhältnis von einem Tag gespeichert. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit der Anmeldung automatisch beim alten Arbeitgeber eine Abmeldung vorgenommen wird. Diese muss korrigiert werden.

      Beispiel

      Arbeitnehmer soll zum 01.04. eingestellt werden.

      Neuer AG – meldet den AN zum 01.04. an und erhält LSt-Klasse I

      Alter AG – hat noch nicht abgemeldet und erhält für April die LSt-Klasse VI

      Neuer AG – Personalabteilung informiert, dass AN erst am 01.05. beginnt

      Neuer AG – Abmeldung des AN zum 01.04. – damit Arbeitsverhältnis von 1 Tag

      Alter AG – meldet den AN zum 01.04. ab

      Alter AG – meldet den AN zum 02.04. an – bekommt LSt-Klasse I

      3.1.5.1 Allgemeines

      Der Rentenversicherungsträger verschickt an alle Versicherten einen Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis). Dieser enthält die Versicherungsnummer und die persönlichen Daten des Arbeitnehmers. Da der Ausweis nicht fälschungssicher ist, wurde die Mitführungspflicht zum 31.12.2008 abgeschafft. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ist die Einführung eines maschinell auslesbaren SV-Ausweises beschlossen worden. Im Bundesanzeiger wurde am 18.12.2020 die Grundsätze für die Gestaltung und des Verfahrens des Sozialversicherungsausweis veröffentlicht.

      Der Sozialversicherungsausweis enthält die in § 18h Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmten sowie zusätzlichen Angaben:

      1 den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“ (mehrsprachig),

      2 die Versicherungsnummer,

      3 den Familiennamen,

      4 den Geburtsnamen,

      5 den Vornamen,

      6 den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“,

      7 das Ausstellungsdatum und

      8 die Nummern 2 bis 5 und 7 codiert aufgebracht.

      Ein Sozialversicherungsausweis ist auszustellen, wenn

      1 eine Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherung vergeben wird,

      2 der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhandengekommen oder unbrauchbar geworden ist oder

      3 sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

      Beim Verlust des Sozialversicherungsausweises oder beim Wiederauffinden verpflichtet der Gesetzgeber die Inhaberin bzw. den Inhaber, dies der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) oder dem Rentenversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen.

      Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.

      Abbildung 3.1: Sozialversicherungsausweis

      Der SV-Ausweis ist für eine Prüfung nicht ausreichend und wird daher nicht für Prüfungszwecke herangezogen.

      Arbeitnehmer, die in den nachstehend genannten Branchen arbeiten, müssen Personaldokumente mitführen. Dies kann der Personalausweis oder der Pass sein. Ein Führerschein wird nicht akzeptiert.

      Der Arbeitgeber muss seine betroffenen Arbeitnehmer über die Mitführungs- und Vorlagepflicht informieren. Der Nachweis über die Information ist den Lohnunterlagen beizulegen.

      Unterlässt der Arbeitgeber die Information oder kann er sie nicht nachweisen, können Bußgelder erhoben werden (bis 1.000 €). Haben Arbeitnehmer ihre Personalpapiere nicht dabei, kann ihnen ein Bußgeld (bis 5.000 €) drohen. Branchen, in denen die Arbeitnehmer ihre Personaldokumente mitführen müssen, sind:

       Bau,

       Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

       Personenbeförderung,

       Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,

       Schaustellergewerbe,

       Forstwirtschaft,

       Gebäudereinigung,

       Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,

       Fleischwirtschaft.

      3.2.1 Tätigkeiten bei Austritt

      Beim Austritt eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten zu erfüllen (als Hilfestellung finden Sie in Kap. 14 СКАЧАТЬ