Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub. Markus Stier
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Название: Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub

Автор: Markus Stier

Издательство: Bookwire

Жанр: Зарубежная деловая литература

Серия:

isbn: 9783895779275

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      In diesem Fall gilt der Arbeitslohn noch als im Dezember des laufenden Jahres zugeflossen.

      Beispiel 2

      Werden im obigen Fall Weihnachtsgelder mit ausbezahlt, fließen diese im Januar des neuen Jahres zu und müssen der Januarabrechnung zugeordnet werden. Eine gemeinsame Abrechnung mit den laufenden Bezügen für Dezember wäre nicht möglich. Um dem zu entgehen, sollte man die Dezemberlöhne noch im Dezember überweisen. Dann gelten auch sonstige Bezüge noch im alten Jahr als zugeflossen und können gemeinsam mit den laufenden Bezügen mit der Dezemberabrechnung versteuert werden.

      Im Sozialversicherungsrecht galt in der Vergangenheit für die Beitragserhebung sowohl für laufende Bezüge als auch für einmalige Zuwendungen (‌Einmalbezüge) einheitlich das ‌Entstehungsprinzip. § 22 Abs. 1 SGB IV besagt, dass Beiträge dann fällig werden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

      Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass Beiträge bereits dann anfallen, wenn der Arbeitslohn geschuldet wird. Auf die tatsächliche Auszahlung kommt es nicht an.

      Derartig unterschiedliche Regelungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, nämlich auf der einen Seite das ‌Zuflussprinzip und auf der anderen Seite das ‌Entstehungsprinzip, verursachten regelmäßig Probleme und Unsicherheiten.

      Hinweis

      Seit dem 01.04.2003 gilt in der Sozialversicherung für Einmalbezüge das Zuflussprinzip. Für laufende Bezüge ist in der Sozialversicherung jedoch weiterhin das Entstehungsprinzip anzuwenden.

      Kapitel 3:

      Ein- und Austritt von Arbeitnehmern

      3.1 ‌Neueintritt Arbeitnehmer

       Beim ‌Neueintritt eines Arbeitnehmers sind unter anderem folgende Aufgaben vom Arbeitgeber wahrzunehmen (als Hilfestellung finden Sie in Kap. 14 eine Checkliste zu diesem Thema):

       Einbehaltung der Arbeitspapiere (siehe Kap. 3.1.3);

       Feststellung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Merkmale aus den Arbeitspapieren;

       Feststellung der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung – hier ist vor allem zu entscheiden, ob Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (siehe Kap. 5.5.3);

       seit dem 01.01.2005 ist darauf zu achten, ob für den Arbeitnehmer ein Zuschlag von 0,25 % bzw. ab 01.01.2022 von 0,35 % in der ‌Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit zu erheben ist. Geht die Elterneigenschaft nicht aus den Arbeitspapieren hervor, muss ein anderer Nachweis eingefordert werden. Hat der Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet, ist bei Kinderlosigkeit der Zuschlag zu erheben. Das Erreichen des 23. Lebensjahres muss überwacht werden (siehe Kap. 5.6.2.5);

       Anmeldung des Arbeitnehmers bei der zuständigen Krankenkasse;

       Festlegung der Entlohnungshöhe und eventueller Zulagen.

      Der Arbeitgeber muss den neuen Arbeitnehmer mithilfe des Formulars ‌Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund „10“ bei seiner Krankenkasse anmelden.

      Hinweis

      Seit 2006 gilt eine einheitliche Meldefrist für alle meldepflichtigen Tatbestände (mit Ausnahme der Jahresmeldung).

      Demnach müssen die Meldungen mit der nächsten Abrechnung durchgeführt werden, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt. Für die ‌Jahresmeldungen ist der 15.02. des Folgejahres als spätester Meldezeitpunkt zu beachten.

      Seit 2006 gilt die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Durchführung aller Meldetatbestände.

      Wichtig

      Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme seiner Beschäftigung eine ‌Mitgliedsbescheinigung seiner gewählten Krankenkasse vorzulegen.

      Unterlässt er dies, hat der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Ansonsten kann der Arbeitgeber die Krankenkasse frei wählen.

      Bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer geht die Meldung an eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, die der Arbeitnehmer auch im Falle einer Versicherungspflicht wählen könnte.

      Folgende Daten sind zu melden:

       Versicherungsnummer (dem ‌Sozialversicherungsausweis zu entnehmen),

       Personalnummer (Angabe ist freiwillig),

       Name und Anschrift des Arbeitnehmers,

       Grund der Abgabe (Anmeldung Meldeschlüssel 10),

       Beginn der Beschäftigung (TT.MM.JJJJ),

       Betriebsnummer des Arbeitgebers (Betriebsnummer wird vom Arbeitsamt zugeteilt),

       Personengruppe (Mithilfe des Personengruppenschlüssels werden den Arbeitnehmern bestimmte Sozialversicherungsmerkmale zugeordnet. Kommen mehrere Möglichkeiten infrage, ist stets der niedrigste Schlüssel anzugeben.),

       eventuelle Mehrfachbeschäftigungen des Arbeitnehmers,

       Betriebsstätte Ost oder West,

       Beitragsgruppen (Der Beitragsgruppenschlüssel drückt aus, ob bzw. in welcher Form in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht.),

       ‌Tätigkeitsschlüssel (Die Agentur für Arbeit hat ein Verzeichnis mit allen Schlüsseln im Internet bereitgestellt bzw. im Lohnprogramm ist diese hinterlegt.),

       Staatsangehörigkeitsschlüssel (Die Krankenkassen veröffentlichen Listen aller Staatsangehörigkeitsschlüssel.).

      Der Arbeitnehmer СКАЧАТЬ