Название: Compliance
Автор: Markus Böttcher
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447059
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Jedes Kreditinstitut muss für sich organisatorisch Vertraulichkeitsbereiche (auch Chinese Walls genannt) definieren. Als „klassische Vertraulichkeitsbereiche“ wurden neben Wertpapierhandel auch Emission und Research, natürlich Vermögensverwaltung und Fonds- bzw. Portfoliomanagement, aber auch die Beratung genannt. U.U. müssen aber auch andere Geschäftsbereiche, so etwa die Kreditabteilung, einen Vertraulichkeitsbereich darstellen.
Die innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches angefallenen compliance-relevanten Informationen dürfen diesen Bereich grundsätzlich nicht verlassen. Da es zu betriebsnotwendigen Weitergaben kommen kann oder muss, dürfen compliance-relevante Informationen nur mit Wissen des Bereichsleiters und des Compliance Officers weitergegeben werden, wobei eine diesbezügliche Dokumentationspflicht besteht. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, das Zusammenwirken kreditinstitutsinterner Stellen bei der Bearbeitung von Geschäftsfällen festzulegen. Mitarbeiter müssen ex ante wissen, mit wem sie bedenkenlos kommunizieren dürfen. Grundsätzlich wird auf die betriebsgrößenspezifischen Erfordernisse des Bankbetriebs abgestellt.
Der Kontrolle, ob die Vertraulichkeitsbereiche „dicht halten“, dient das Instrument der Beobachtungsliste (Watch List). Dabei handelt es sich um eine interne, nur Compliance bekannte Liste, auf die Finanzinstrumente gesetzt werden, bei denen compliance-relevante Informationen anfallen können, oder schon angefallen sind. Die Eintragung auf der Beobachtungsliste hat keine rechtlichen Folgen, vor allem gibt es keine Handels- und Beratungsbeschränkungen. Die Eintragung dient lediglich der Beobachtung von Eigenhandels- und Mitarbeitergeschäften, die den Verdacht nahelegen, dass compliance-relevante Information unfair ausgenützt worden sind.
Im Gegensatz dazu stehen auf der Sperrliste (Restricted List) Finanzinstrumente, bei deren Emittenten sich Informationen verdichten oder über die neue Information in das Kreditinstitut dringen, aufgrund derer sofortige wesentliche Kursänderungen bei Bekanntwerden zu erwarten sind. Diese Sperrliste kann kreditinstitutsweit bekannt gemacht werden oder nur bestimmten Abteilungen bzw. Vertraulichkeitsbereichen (man spricht dann von einer selektiven Sperrliste). Die Entscheidung darüber trifft Compliance. Finanzinstrumente sollen nur kurz, bis zum Bekanntwerden, auf der Sperrliste stehen. In Finanzinstrumenten der Sperrliste darf nicht aktiv gehandelt bzw. nicht aktiv beraten werden. Der zweite Abschnitt dieses Moduls beschäftigt sich mit der Marktmanipulation. Behandelt werden insbesondere jene Praktiken, welche mit den börsengesetzlichen Marktmanipulationsverboten gem. § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG unvereinbar sind. In einem weiteren Teil werden die sogenannten „Safe Harbours“, nämlich der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie die Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten nach § 48e Abs. 6 BörseG i.V.m. der VO (EG) 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/06/EG behandelt. In zwei weiteren Punkten wird näher auf die Meldepflicht eines Verdachts auf Marktmanipulation und den Vorbehalt eines Kreditinstitutes, Mitarbeitergeschäfte zu beschränken oder ex post zu stornieren, eingegangen.
Der dritte und letzte Abschnitt geht näher auf die Meldepflichten ein und beschäftigt sich insbesondere mit internen Meldungen und den Meldungen an die FMA.
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Modul 3 beinhaltet die „Richtlinien für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten“. Diese Richtlinien werden entweder Teil einer allgemeinen Betriebsvereinbarung oder direkt Bestandteil eines Arbeitsvertrages.
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Modul 4 regelt „Interessenkonflikte und Vorteile“ und wurde durch die Vorgaben der MiFID notwendig und behandelt die schwierige Frage der Inducements, also grundsätzlich verbotener Vorteile, die ein Kreditinstitut (und nicht der Kunde) erhält. Dieses Modul gibt auch Hinweise auf organisatorische Maßnahmen, wie Konfliktregister oder Konfliktbeobachtungsliste.
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Modul 5 enthält Ausführungen zum Thema „Orderdurchführung“ und umfasst auch die Thematik der „Best Execution“.
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Modul 6 beinhaltet die „Österreichischen Analysestandards“ aus 2010. Die bisherigen Analysestandards aus dem Jahr 2005, welche von der FMA mit Rundschreiben v. 6.5.2005 als Markstandard anerkannt und mit minimalen Modifikationen aufgenommen wurden, wurden im Jahr 2010 in engster Abstimmung einer Adaption unterworfen.
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Modul 7 enthält Sondervorschriften für Kapitalanlagegesellschaften, da diese ja nur Sondervermögen verwalten und vom Wirkungsbereich der MiFID weitestgehend ausgenommen sind.
5. Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft (SCCV)
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Versicherungsunternehmen sind nach § 82 Abs. 5 BörseG verpflichtet, zur Hintanhaltung von Insider-Geschäften die in den §§ 82 Abs. 5 Z. 1–3 BörseG genannten Maßnahmen zu treffen, also auch dann, wenn sie selbst nicht als Emittent auftreten. In diesem Lichte, sowie basierend auf § 16 WAG hat der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs einen Standard Compliance Code der Österreichischen Versicherungswirtschaft verabschiedet,[8] mit dem die Versicherungsunternehmen einen unzulässigen Umgang mit noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die anlage- bzw. preisrelevant sind, verhindern, Verstöße aufdecken und ggf. Sanktionen verhängen, die von eingeschränkten Geschäftsmöglichkeiten des Mitarbeiters bis zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen reichen. Dieser SCCV bezieht sich auf die Bereiche Vermögensveranlagung und -verwaltung, inklusive Beteiligungsverwaltung und Elementar- und Vermögensschadenversicherung von börsenotierten Unternehmen.
Der SCCV ist ein Mindeststandard, den jedes Versicherungsunternehmen seinen unternehmensinternen Richtlinien zugrunde legt. Diese beschreiben jedenfalls die Vertraulichkeitsbereiche, den Compliance-Beauftragten, die Form der Mitarbeiterinformation und bei Emittenten die Vorgangsweise bei Geschäften mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens.
Anmerkungen
Kalss/Oppitz/Zollner Kapitalmarktrecht, 2005, Band I, S. 522.
Oppitz ÖBA 2007, 954.
BGBl I Nr. 107/2007; BGBl I Nr. 108/2007.
Gilt auch für die Sparkassen gem. § 17 SpG.
Betrifft gem. § 28a Abs. 5 BWG Kreditinstitute mit Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl über 750 Mio. EUR; gem. § 11a Abs. 5 VAG Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien zum Zeitpunkt der Wahl 500 Mio. EUR übersteigen.
Schmidbauer ecolex 2008, 234 ff.