Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Bei ausländischen Aktionären ist nach dem jeweils maßgeblichen Recht zu bestimmen, ob sie rechtsfähig und damit auch meldepflichtig sind oder ob es sich nur um rechtlich nicht verselbstständigtes Sondervermögen handelt.[19]
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Für Sondervermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, enthalten § 1 Abs. 3 WpHG, § 35 Abs. 3–5 WpHG spezielle Regelungen zu den Mitteilungspflichten, insbesondere zum Wegfall der Tochterunternehmenseigenschaften und die damit einhergehende Zurechnung von Stimmrechten aus §§ 33 ff. WpHG.[20] Ausweislich § 1 Abs. 3 WpHG ist die Anwendbarkeit des Wertpapierhandelsgesetzes insoweit beschränkt, dass die Ausgabe und das Halten von Anteilen oder Aktien an offenen Investmentvermögen keine Pflichten nach den Abschnitten 6, 7 und 16 des WpHG auslösen. Die Meldepflichten nach Abschnitt 6 bleiben für Spezial-AIF selbst unberührt.[21]
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Nicht meldepflichtig sind Konzerne und Unternehmensgruppen, Familien und Bruchteilsgemeinschaften. Mitteilungspflichtig ist hier die einzelne Konzerngesellschaft bzw. das einzelne Familienmitglied, das die Aktien hält, sowie solche Personen, denen Stimmrechte gem. § 34 WpHG zugerechnet werden.[22] Mangels Rechts- und Pflichtenfähigkeit ist die Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Aktien gehören, als solche ebenfalls nicht meldepflichtig. Die mitteilungspflichtigen Ehegatten bzw. Erben müssen im Rahmen ihrer Mitteilung aber die Mitteilung dahingehend formulieren, dass die Gütergemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft, bestehend aus den namentlich zu nennenden Ehegatten bzw. Miterben, ihren Stimmrechtsanteil hält.[23]
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In der Insolvenz des Meldepflichtigen hat der Insolvenzverwalter den Meldepflichtigen zwar bei der Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu unterstützen, ihm also insbesondere die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Mitteilungspflicht als solche verbleibt hingegen beim Meldepflichtigen bzw. dessen geschäftsführenden Organ.[24]
II. Stimmrechte und Stimmrechtsanteil
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Die Mitteilungspflicht aus §§ 33 ff. WpHG knüpft an den Stimmrechtsanteil am Emittenten an. Zu unterscheiden hiervon sind, beispielsweise bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien, die Anteilsverhältnisse am Gesellschaftskapital, die für die Mitteilungspflichten aus §§ 33 ff. WpHG unbeachtlich sind.[25]
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Gleichwohl ist die Meldepflicht nicht losgelöst von den Aktien, welche die Stimmrechte verkörpern: Meldepflichtiger ist vielmehr, wer Inhaber der Aktie ist oder wem Stimmrechte aus von Dritten gehaltenen Aktien gem. § 34 WpHG zugerechnet werden, ungeachtet der Frage der tatsächlichen Stimmausübung.[26] Die Mitteilungspflicht bezieht sich damit primär auf stimmberechtigte Aktien, die wirksam begründete Mitgliedschaftsrechte verkörpern. Vorzugsaktien sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, solange nicht die Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AktG wieder aufleben.[27]
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Mitteilungen gem. §§ 33 ff. WpHG sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter, in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG vorgegebener Stimmrechtsanteile zu machen. Die Schwellenwerte liegen für Stimmrechtmitteilungen nach §§ 33 f. WpHG (Stimmrechte aus Aktien) bei 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %. Die Schwellenwerte beziehen sich auf Stimmrechte und nicht auf Aktien oder etwa das Kapital.
1. Berechnung des Stimmrechtsanteils aus Aktien
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Der Stimmrechtsanteil entspricht dem Quotienten aus der Zahl der dem Meldepflichtigen gehörenden und/oder zuzurechnenden Stimmrechte und der Gesamtzahl der beim Emittenten bestehenden Stimmrechte.[28] Es gilt grundsätzlich aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit eine abstrakte Betrachtungsweise.
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Auch wenn einem Emittenten aus eigenen Aktien gem. § 71b AktG keine Rechte zustehen, insbesondere das Stimmrecht aus eigenen Aktien nicht ausüben kann, sind solche eigenen Aktien bei der Bestimmung der Gesamtzahl der Stimmrechte zu berücksichtigen.[29] Erst wenn eigene Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte.[30] Entsprechend sind auch im Hinblick auf die Mitteilungspflichten bei Halten von Instrumenten nach § 38 Abs. 1 S. 1 WpHG solche Instrumente im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 WpHG nicht in die Berechnung des Stimmrechtsanteils einzubeziehen, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.[31]
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Die Gesamtzahl der Stimmrechte sind vom Emittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen nach einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten zu veröffentlichen. Lediglich bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Änderung der Gesamtstimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 41 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Berechnung seines Stimmrechtsanteils hat der Meldepflichtige gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die letzte Veröffentlichung nach § 41 WpHG zugrunde zu legen.
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Die Zahl der Stimmrechte des Meldepflichtigen ergibt sich zum einen aus den von ihm direkt gehaltenen Aktien, zum anderen aus etwaigen nach § 34 WpHG zugerechneten Stimmrechten. Dabei ist unerheblich, ob die Stimmrechte ausgeübt werden können oder nicht (abstrakte Betrachtungsweise). Folglich sind Stimmrechte aus Aktien, die beispielsweise einem vorübergehenden Stimmverlust aus § 44 WpHG unterworfen sind, mitzuzählen.[32] Ebenso bleiben selbstverständlich Stimmverbote, die sich auf einzelne Beschlussgegenstände beschränken (§ 136 AktG), bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, da sie diesen im Grundsatz unberührt lassen.[33]
2. Zurechnung von Stimmrechtsanteilen, § 34 WpHG
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Mitteilungspflichtig gem. § 33 Abs. 1 WpHG ist derjenige, dessen Stimmrechte an der Gesellschaft die dort genannten Schwellenwerte berühren. Aus dem in § 8 Abs. 5 AktG manifestierten Abspaltungsverbot sowie dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 WpHG ist zu schließen, dass § 33 Abs. 1 WpHG sich auf Stimmrechte bezieht, die dem Meldepflichtigen aus ihm gehörenden Anteilen zustehen, m.a.W. auf Stimmrechte aus direkt gehaltenen Aktien. Darüber hinaus enthält § 34 WpHG eine Reihe von Zurechnungstatbeständen. Sofern dem Meldepflichtigen Stimmrechte aus direkt gehaltenen Aktien zustehen und ihm weitere Stimmrechte über § 34 WpHG zugerechnet werden, ist für eine mitteilungspflichtige Schwellenberührung die Summe der Stimmrechte maßgeblich, da zugerechnete Stimmrechte den Stimmrechten des Meldepflichtigen gleichstehen.[34] Zurechnungen erfolgen also auch dann, wenn die unmittelbar gehaltenen Aktien und/oder die über § 34 WpHG zugerechneten Aktien (für sich genommen jeweils) weniger als 3 % der Stimmrechte (geringster Schwellenwert) verkörpern, sofern sie in Summe eine der maßgeblichen Schwellen berühren. Umgekehrt sind Fallkonstellationen denkbar, in denen mehrere СКАЧАТЬ