Название: Kapitalmarkt Compliance
Автор: Karl Richter
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
isbn: 9783811447035
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Bereits das Aktiengesetz kennt in § 20 AktG Mitteilungspflichten des Aktionärs bei Erreichen bestimmter Stimmrechtsanteile durch ein Unternehmen. Für die börsennotierte Gesellschaft enthalten §§ 33 ff. WpHG (vor dem 1.1.2018 §§ 21 ff. WpHG a.F.) weitergehende Mitteilungspflichten, sowohl was die Person des Meldepflichtigen angeht als auch was die maßgeblichen Stimmrechtsschwellen betrifft. Diese verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die aktienrechtlichen Mitteilungspflichten. Die Vorschriften gehen auf die europäischen Transparenzrichtlinien[1] zurück. Sie sollen einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Märkte leisten durch Unterrichtung der Anleger über wesentliche Beteiligungen und deren Veränderungen, eine dadurch bedingte Verbesserung des Anlegerschutzes und Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Wertpapiermärkte.[2] Die weiteren Änderungen durch das Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz führen darüber hinaus zu mehr Transparenz von Beteiligungen, da sich sämtliche Bestände eines Meldepflichtigen nunmehr aus einer Meldung ergeben und gleichzeitig die Anzahl an Mitteilungen reduziert wird.[3] Im Zuge des Inkrafttretens des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes[4] wurden die Mitteilungspflichten des vormals fünften Abschnitts des WpHG in einen sechsten Abschnitt mit den §§ 33–47 inhaltlich unverändert überführt.
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Dabei begründen § 33 Abs. 1, Abs. 2, § 38 und § 39 WpHG keine selbstständigen Meldepflichten. Vielmehr wird bei einer Mitteilungspflicht nach § 33, § 38 oder § 39 WpHG eine Offenlegungspflicht über sowohl Aktien als auch Finanzinstrumente ausgelöst, auch wenn in nur einem der zwei Bestände oder in der Aggregation eine Schwelle berührt wird.[5] Es gelten folgende Meldepflichten:
– | §§ 33, 34 WpHG: Mitteilungspflicht bei direktem Halten von Stimmrechten aus Aktien bzw. bei entsprechender Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG in Höhe eines Stimmrechtsanteils von 3 % oder mehr. |
– | § 38 WpHG: Mitteilungspflicht für unmittelbare und mittelbare Inhaber von Instrumenten (Finanzinstrumente und sonstige Finanzinstrumente), die ihrem Inhaber das unbedingte Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben, oder ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien einräumen. |
– | § 39 WpHG: Mitteilungspflicht bei Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile nach §§ 33, 34 und 38 WpHG.[6] |
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Der Emittentenleitfaden der BaFin[7] wurde noch nicht überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Die BaFin hat auf ihrer Website jedoch häufige Fragen und Antworten veröffentlicht, die laufend erweitert werden und bei der Auslegung der neuen Vorschriften hilfreich sind.[8]
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › A. Mitteilungspflicht
A. Mitteilungspflicht
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Ausgangspunkt der Mitteilungspflichten nach dem WpHG ist § 33 WpHG, der i.V.m. §§ 17, 18 WpAIV die Voraussetzungen sowie Frist, Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form einer Stimmrechtsmitteilung bestimmt. Mitteilungspflichten beziehen sich gem. § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG auf Stimmrechte an Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland gem. § 2 Abs. 13 WpHG der Herkunftsstaat ist. Abs. 4 der Vorschrift schränkt dies dahingehend ein, dass nur solche Emittenten erfasst sind, deren Aktien an einem organisierten Markt i.S.v. § 2 Abs. 11 WpHG zugelassen sind.
I. Meldepflichtiger
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Die Mitteilungspflichten aus §§ 33, 38 und 39 WpHG differenzieren nicht danach, ob eine natürliche oder eine juristische Person, eine Person mit (Wohn-)Sitz im Inland oder im Ausland in relevantem Umfang Stimmrechte bzw. Finanzinstrumente am Emittenten hält. Die Mitteilungspflichten treffen vielmehr jeden Aktionär bzw. Inhaber von Finanzinstrumenten. Anders als nach § 20 AktG sind damit auch sog. Privataktionäre betroffen. Mitteilungspflichtig kann aber nur sein, wer rechtsfähig oder zumindest teilrechtsfähig ist.[9]
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Als stets rechtsfähig sind damit zunächst natürliche Personen erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob der Meldepflichtige voll geschäftsfähig ist. Ein beschränkt geschäftsfähiger Meldepflichtiger kann die ihm obliegende Mitteilungspflicht analog § 107 BGB selbst erfüllen. Im Übrigen obliegt den gesetzlichen oder etwaigen gerichtlich bestellten Vertretern die Erfüllung der Mitteilungspflicht.[10] Auch juristische Personen sind als Rechtsträger mitteilungspflichtig. Dies gilt gleichermaßen für Vorgesellschaften, also Gesellschaften im Zeitpunkt zwischen Gründung und Handelsregistereintragung.[11] Die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die durch Vollmacht delegiert werden kann.[12]
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Personenhandelsgesellschaften, also offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, verfügen gem. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ebenfalls über rechtliche Selbstständigkeit. Befinden sich im Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft Aktien, so ist die Gesellschaft Aktionär und steht ihr das Stimmrecht zu. Damit ist sie auch selbst mitteilungspflichtig.[13] Gleichzeitig können ihre Gesellschafter aufgrund einer Zurechnung nach § 38 WpHG zur Mitteilung verpflichtet sein. Gleiches gilt für nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB.[14]
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Gesellschaften bürgerlichen Rechtes können als sog. Außengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein.[15] Auch Außengesellschaften sind damit unter den Voraussetzungen des § 33 WpHG selbst mitteilungspflichtig.[16] СКАЧАТЬ