Название: BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
Автор: Harm Peter Westermann
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
isbn: 9783811453562
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c) Gesetzliche Schuldverhältnisse
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Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch ein Gesetz, ohne dass dafür ein Rechtsgeschäft erforderlich wäre. Nötig ist nur, dass der Tatbestand des jeweiligen Gesetzes erfüllt ist. Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse im BGB sind die deliktischen und die bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisse.
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Die im Schuldrecht fokussierte Sonderverbindung ergibt sich dann unmittelbar aus dem Gesetz. So können unerlaubte Handlungen (Delikte) ein Schuldverhältnis begründen. Unerlaubte Handlungen sind vor allem in den §§ 823 f, 826 geregelt. § 823 Abs. 1 knüpft etwa eine Schadensersatzpflicht daran, dass eine Person rechtswidrig und schuldhaft ein bestimmtes Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Beispiele bieten die vorsätzliche Körperverletzung einer Person durch eine andere Person und die vorsätzliche Sachbeschädigung. Wenn ich absichtlich Kaffee über Ihr Smartphone schütte und es dadurch zerstöre, ist der Tatbestand des § 823 Abs. 1 erfüllt – ich habe rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum einer anderen Person verletzt. Allein durch mein deliktisches Tun ist ein Schuldverhältnis iSd § 241 zwischen mir und der geschädigten Person entstanden. Auf dieses Schuldverhältnis finden nach seiner Entstehung die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts Anwendung. So beurteilt sich beispielsweise nach den §§ 249 ff, auf welche Weise und in welcher Höhe ich Schadensersatz leisten muss.[13]
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Auch deliktische Schuldverhältnisse bringen Schutzpflichten iSd § 241 Abs. 2 mit sich. Das gilt allerdings erst ab dem Moment ihrer Entstehung. Ein Beispiel sind Schutzpflichten bei der Schadensersatzleistung durch Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1. So könnte ich im Kaffee-Smartphone-Beispiel als Smartphone-Experte Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 dadurch leisten, dass ich das Smartphone selbst repariere. Darauf muss sich der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 freilich nicht einlassen. Er kann auf Schadensersatz in Geld bestehen.[14] Wenn sich der Geschädigte gleichwohl auf die Reparatur durch den Schädiger einlässt, ist er durch Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 zusätzlich geschützt. Wenn ich die Reparatur des Smartphones auf Ihrem Holztisch vornehme, so trifft mich etwa die Pflicht, während der Reparatur keine ätzenden Flüssigkeiten auf Ihren Holztisch zu spritzen.
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Auch die seit dem SMG 2002[15] in § 311 Abs. 2 geregelte culpa in contrahendo (Haftung aus geschäftlichem Kontakt) ist in der Systematik des BGB seitdem den gesetzlichen Schuldverhältnissen zuzuordnen.[16] Denn das Schuldverhältnis aus culpa in contrahendo entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 311 Abs. 2 erfüllt sind. Danach können Schuldverhältnisse mit Nebenpflichten iSd § 241 Abs. 2 durch geschäftliche Kontakte entstehen – insbesondere durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder bei der Anbahnung von Verträgen. Ihren Funktionen nach steht die culpa in contrahendo allerdings zwischen den rechtsgeschäftlichen und den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Ihr zentraler Regelungsort, § 311 Abs. 2, zeigt vor allem in den Nr 1 und 2, dass die culpa in contrahendo die vertragliche Haftung im Vorfeld „ergänzt“, obwohl ein Vertrag eben nur „fast“ besteht – eben, weil es erst zu Verhandlungen über einen Vertrag oder zu seiner Anbahnung gekommen ist (aber noch nicht unbedingt zu einem Vertrag). Allerdings liegt in diesen Fällen eben noch kein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis vor – wir bewegen uns ja noch im Vorfeld des Vertragsschlusses. Funktionell gleicht die culpa in contrahendo vor allem Schwächen der deliktischen Haftung aus. Insbesondere ermöglicht sie die Haftung für reine Vermögensschäden und die Anwendung des § 278; durch letztere wird die andernfalls drohende Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 verhindert.
3. Schuldverhältnisse außerhalb des zweiten Buchs des BGB
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Schuldrechtliche Sonderverbindungen finden sich aber nicht nur im zweiten, sondern auch in anderen Büchern des BGB. Im Allgemeinen Teil finden wir Leistungspflichten etwa in § 122 oder § 179. Auch im Familien- und Erbrecht gibt es zahlreiche Beispiele für schuldrechtliche Sonderverbindungen, so etwa das Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers gegen den Erben aus § 2174 oder der Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns aus § 1378. Im Sachenrecht finden sich ebenfalls Ansprüche, die oft als „dingliche“ Ansprüche bezeichnet werden. Beispiele sind der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 und der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers aus § 1004.
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Auch auf diese Schuldverhältnisse außerhalb des zweiten Buchs des BGB finden die Normen des Schuldrechts grundsätzlich Anwendung.[17] Teilweise wird dagegen angenommen, § 241 Abs. 1 meine nur ein Tun oder Unterlassen in Gestalt einer „Leistung“, nicht aber (wie § 194 Abs. 1) jedes Tun oder Unterlassen. In § 241 Abs. 1 seien daher nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem zweiten Buch des BGB angesprochen; die Normen des Allgemeinen Schuldrechts seien nur dann auf Ansprüche außerhalb des zweiten Buchs des BGB anzuwenden, wenn sie im Einzelfall passen.[18] Diese Unterscheidung, die vor allem für „dingliche“ Ansprüche herangezogen wird, überzeugt allerdings kaum:[19] Auch dingliche Ansprüche (etwa aus § 985) bestehen innerhalb eines rechtlichen Bandes zwischen zwei konkreten Personen – nämlich dem Eigentümer und dem Besitzer. Dass der Anspruch aus dem als Bündel verschiedener Rechtspositionen konstruierten umfassenden Eigentumsrecht gegenüber jedermann folgt, ändert daran nichts. Vielmehr liegt es hier ebenso wie bei deliktischen Ansprüchen aus § 823 Abs. 1: Vor Verwirklichung eines deliktischen Tatbestands liegt ebenso wenig ein Schuldverhältnis vor wie vor Entstehung eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses iSd §§ 985, 986 Abs. 1. Im Moment der Entstehung resultiert indes eine besonders enge Verbindung zwischen Eigentümer und Besitzer – ebenso wie in den Fällen, in denen der Tatbestand des § 823 Abs. 1 erfüllt ist.
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Freilich kann es besondere Regelungsregime geben, die in ihrem Anwendungsbereich den Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verhindern oder modifizieren. Ein wichtiges Beispiel bieten die §§ 987 ff (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis). Daneben kann es im Einzelfall – insbesondere wegen sachenrechtlicher Besonderheiten – erforderlich sein, schuldrechtliche Regeln teleologisch zu reduzieren.[20]
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So hat der BGH zu Recht entschieden, dass die §§ 280, 281 auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 Anwendung finden.[21] Dabei sind allerdings sachenrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, nämlich die Wertungen der §§ 987 ff. Danach muss der nicht berechtigte Besitzer einer Sache dem Eigentümer nur dann Schadensersatz leisten, wenn er verschärft haftet – wenn er also bösgläubig oder verklagt ist. Diese Wertung ist bei der Anwendung der §§ 280, 281 zu berücksichtigen, so dass der Eigentümer Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 nur dann verlangen kann, wenn der Besitzer, der seine Herausgabepflicht aus § 985 verletzt, bösgläubig oder verklagt ist. So sichert der BGH dem Eigentümer eine einfache Möglichkeit, vom Herausgabeverlangen auf ein Schadensersatzverlangen überzugehen. Dafür besteht auch ein praktisches Bedürfnis.[22]
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