Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
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СКАЧАТЬ (vgl. BVerwG U 19.10.1966 – 4 C 99/65, juris = BVerwGE 25, 147, 149; BVerwG U 27.9.2006 – 9 C 4/05, juris = BVerwGE 126, 378). Zum Wesen der Beiträge wird im Übrigen Bezug genommen auf BVerfG B 20.5.1959 – 1 BvL 1, 7/58, juris Rn. 26 ff. = BVerfGE 9, 291 (297 f.); BVerwG U 15.10.1971 – 7 C 20/70, juris Rn. 13 = BVerwGE 39, 5 (6). – Geldbußen: § 90 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Grundlage und Voraussetzung für die Vollstreckung einer Geldbuße ist der rechtskräftige Bußgeldbescheid. Er ist ein spezialgesetzlicher Leistungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a. Mit seiner Zustellung an den Schuldner tritt die Fälligkeit der Forderung nach § 3 Abs. 2 Buchst. b ein. – Ansprüche des Dienstherrn gegen Beamten wegen Dienstpflichtverletzung (BVerwG U 15.6.2006 – 2 C 10/05, juris = NJW 2006, 3225). – Ansprüche des Dienstherrn gegenüber Beamten auf Erstattung zu viel gezahlter Dienstbezüge (vgl. BVerwG U 28.9.1967 – 2 C 37/67, juris = BVerwGE 28, 1; BVerwG U 21.10.1999 – 2 C 27/98, juris = BVerwGE 109, 357; BVerwG U 25.8.2011 – 2 C 31/10, juris = NVwZ-RR 2012, 208). Nach Möglichkeit hat der Dienstherr überbezahlte Beiträge mit laufenden Dienstbezügen des Beamten zu verrechnen (BVerwG U 27.1.1994 – 2 C 19/92, juris = BVerwGE 95, 94). Der Erstattungsanspruch kann mit dem Erlass eines Leistungsbescheides, im Wege der Leistungsklage oder durch Aufrechnung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG U 28.2.2002 – 2 C 2/01, juris Rn. 21 = BVerwGE 116, 74 (77)). – Abschiebungskosten: §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes (§ 19 Rn. 5).

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      Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt werden, enthält § 20 Abs. 3 S. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (OVG Saarlouis B 20.2.2006 – 1 W 4/06, juris = NVwZ-RR 2006, 738 noch für § 25 Abs. 4 des Schornsteinfegergesetzes). Hiernach können alle Forderungen des Bezirksschornsteinfegermeisters aus dem Kehrvertrag im Verwaltungswege beigetrieben werden (Lemke, S. 99, 100; Waldhoff, § 46 Rn. 70).

      Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Schornsteinfeger- Handwerksgesetz im Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ein eigenständiges Gesetz ist. Bei den Gebühren hat deshalb § 20 Abs. 3 SchfHwG gegenüber § 52 Abs. 4 BImSchG den selbstständigen Vorrang (OVG Lüneburg B 24.11.2006 – 8 ME 152/06, juris = NVwZ-RR 2007, 96). Auf das Verhältnis des Schornsteinfegerwesens zu Bestimmungen des Immissionsschutzes weist § 22 SchfHwG hin.

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      Die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungswege kann auch nach Landesrecht zulässig sein. Das gilt in folgenden Bundesländern (ausführlich: Lemke, S. 95 ff.; Waldhoff, § 46 Rn. 70 ff.; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 1 Rn. 23, 24):

      (1) Berlin: § 9 VwVfG Berlin.

      (2) Bremen: § 1 Abs. 2, § 7 BremGVG.

      (3) Hamburg: § 3 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVG.

      (4) Hessen: § 66 HessVwVG.

      (5) Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes.

      (6) Nordrhein-Westfalen: § 1 Abs. 2–4 VwVG NRW. Dazu Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 10.3.2003 (GV.NRW. S. 170).

      (7) Rheinland-Pfalz: § 71 Abs. 1 LVwVG. Siehe dazu BGH U 1.7.1987 – VIII ZR 194/86, juris = NVwZ 1988, 760.

      (8) Saarland: § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 74 SVwVG.

      (9) Sachsen-Anhalt: § 2 Abs. 3 VwVG LSA.

      (10) Schleswig-Holstein: § 319 LVwG.

      (11) Thüringen: § 42 ThürVwZVG.

      Privatrechtliche Forderungen können aber nur dann im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden, wenn es eine Rechtsvorschrift zulässt. Eine solche Rechtsvorschrift kann ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz, ein anderes Gesetz oder eine dazu erlassene Rechtsverordnung sein.

      Der Staat darf allerdings seine privatrechtlichen Forderungen nur dann im Verwaltungswege vollstrecken, wenn er nicht wettbewerbswidrig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn er darf nicht ohne sachlichen Grund einerseits die Vorteile des Privatrechts benutzen und andererseits im Konfliktfall auf die Härte des hoheitlichen Vollstreckungsrechts zurückgreifen. In privatrechtlicher Form können als öffentliche Aufgaben etwa wahrgenommen werden: Sozialeinrichtungen, Bibliotheken, Abfallbeseitigung, Wasserversorgung sowie die Lieferung von Elektrizität und Gas. Hier darf die staatliche Unternehmertätigkeit nicht erwerbswirtschaftlich sein. Sie muss vielmehr der Daseinsvorsorge dienen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG U 20.1.2005 – 3 C 31/03, juris = BVerwGE 122, 350; BVerwG U 6.4.2005 – 8 CN 1/04, juris = BVerwGE 123, 159.

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      Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist im Interesse der Verwaltung erlassen worden. Es verleiht der Behörde obrigkeitliche Rechtsmacht. Sie ist die höherrangige Gläubigerin des Schuldners. Diese Rechtsmacht der Behörde muss aus rechtsstaatlichen Gründen und mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung allerdings Grenzen haben. Deshalb sind in Absatz 2 notwendige Ausnahmen zu finden.

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      Zunächst sind wegen der Gleichberechtigung der Beteiligten diejenigen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen, die durch Parteistreit vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden müssen. Um einen solchen handelt es sich nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde das strittige Rechtsverhältnis nicht selbst auf Grund obrigkeitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt regeln kann (BVerwG U 21.9.1966 – 5 C 155/65, juris Rn. 23 ff. = BVerwGE 25, 72 (77 f.)).

      Der Grundsatz, dass die Vollstreckungsgewalt einer Verwaltungsbehörde ihrer Verfügungsgewalt entspricht, gilt demnach auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Parteistreitigkeiten sind also Streitigkeiten des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten selbstständigen Rechtsträgern (ausführlich: Schunck/De Clerck, § 40 S. 177 f.).

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      Beispiele:

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Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 54 S. 1 VwVfG, sofern es sich um koordinationsrechtliche Verträge handelt, bei denen kein Vertragspartner dem anderen (subordinationsrechtlich) untergeordnet ist.