Soldatengesetz. Stefan Sohm
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Название: Soldatengesetz

Автор: Stefan Sohm

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Heidelberger Kommentar

isbn: 9783811407343

isbn:

СКАЧАТЬ 34).

       [32]

      Vgl. etwa die Frage des Abg. Dr. Klepsch im BT am 15.10.1970, Sten. Ber. 4083; „Die Welt“ v. 3.12. u. 24.12.1970.

       [33]

      Nr. 112 (S. 190).

       [34]

      Ausweislich eines Schreibens des nachfolgenden GenInspBw (Zimmermann) v. 10.5.1972 hatte sich die polit. Leitung des BMVg im sog. Kollegium zu diesem Schritt entschlossen.

       [35]

      Vgl. Verteidigungspolit. Information für Politik u. Presse v. 22.11.1972, 5.

       [36]

      BGBl. I S. 1834. Vgl. hierzu die inzwischen aufgehobene VO über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis u. das Gelöbnis der Dienstleistenden im BGS v. 20.6.1969 (BGBl. I S. 640). Mit Art. 3 Abs. 2 des G zur Neuregelung der Vorschriften über den BGS v. 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) wurden die §§ 48 bis 61 des G von 1972 nur noch für den Fall für anwendbar erklärt, dass der BT zuvor durch Beschl. zugestimmt hat.

       [37]

      Nr. 18 der Anl. (S. 228).

       [38]

      Vgl. u. Rn. 35.

       [39]

      Vgl. ParlSts in Schulte in der Fragestunde des BT v. 7.11.2001, Sten. Ber. 19253; Die Bundeswehr 6/2002, 19.

       [40]

      BT-Drs. 13/10352.

       [41]

      „Keine feierlichen Gelöbnisse der Bundeswehr in der Öffentlichkeit“, BT-Drs. 14/642. Im Zusammenhang mit diesem Antrag hatte die PDS erneut verdeutlicht, dass sie Gelöbnisse für ein „Relikt aus vergangenen Zeiten“ halte.

       [42]

      BT-Drs. 14/6276.

       [43]

      BT-Drs. 15/4485, 36.

       [44]

      BGBl. I S. 730.

       [45]

      Diese Zielvorstellung ist nicht lückenlos geglückt. Eignungsübende u. Teilnehmer an einer DVag (u. Rn. 36) leisten weder einen Eid noch legen sie ein feierliches Gelöbnis ab.

       [46]

      Ganz konsequent ist diese Argumentation nicht: Wie sich aus § 8a Abs. 5 SVG, § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG ergibt, hat der Gesetzgeber an anderer Stelle WPfl u. SaZ 2 weitgehend gleich behandelt. Eine Erweiterung dieser Best. auf SaZ 3 wurde stets abgelehnt: Ein SaZ 2 habe im Unterschied zu SaZ 3 u. mehr noch keine Berufsentscheidung getroffen. Zumindest das Dienstverhältnis eines SaZ 2 hat damit keinen „Berufscharakter“ (vgl. zu diesem Begriff SchAPL, SG, § 1 Rn. 13 m.w.N.).

       [47]

      BT-Drs. 14/4062, 23.

       [48]

      Durch § 38 Abs. 1 BeamtStG auch für die Landesbeamten vorgeschrieben.

       [49]

      Auf die zzt. nicht anwendbare Best. des § 54 Abs. 2 BGSG wurde in Rn. 9 a.E. hingewiesen.

       [50]

      Immer noch aktuell u. lesenswert: Friesenhahn, Der politische Eid, 1928.

       [51]

      BVerfGE 33, 23 Ls 1; a.A. Bahlmann, in: Fs für Arndt, 37, 49, 53.

       [52]

      Vgl. etwa Cuntz, 178 f.; Nagel, 368.

       [53]

      Cuntz, 177.

       [54]

      Berg, ZRP 19971, 79 f.; Bundesministerium der Verteidigung, 3 f.; Zentrum Innere Führung, 39 f.

       [55]

      Krit. Berg, ZRP 1971, 80 f.

       [56]

      Vgl. allg. BVerfGE 33, 23 (26 ff.).

       [57]

      So zutr. Hampel, GKÖD I L, § 64 Rn. 4.

       [58]

      BVerfGE 33, 23 einerseits u. BVerfGE 79, 69 andererseits.

       [59]

      Vgl. GKÖD I K, § 58 Rn. 3c.

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