Völkerrecht. Bernhard Kempen
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Название: Völkerrecht

Автор: Bernhard Kempen

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Grundbegriffe des Rechts

isbn: 9783811441316

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СКАЧАТЬ 2.Vergleich zu den Grundrechtskatalogen nationaler Verfassungen

       3.Hierarchisierung der Schutzbestimmungen

       4.Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der EMRK

       III. Auslegungsmethoden

       1.Restriktive Interpretation von Vorbehalten und Erklärungen

       2.EMRK als „lebendiges Instrument“

       3.Ermessensspielraum

       4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

       IV. Wirkung der Entscheidungen des EGMR zur EMRK

      Lit.:

      E. Bates, The Evolution of the European Convention on Human Rights: From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights, 2010; C. Grabenwarter/K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012; A. Nußberger, Europäische Menschenrechtskonvention, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 209.

      Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Sart. II, Nr. 130) ist ein von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifizierter regionaler Menschenrechtsvertrag (→ Menschenrechte, allg.; → Völkervertragsrecht), der aufgrund des darin vorgesehenen effektiven gerichtlichen Kontrollmechanismus Vorbildfunktion für den internationalen Menschenrechtsschutz hat.

I. Entstehungsgeschichte

      Bereits kurze Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gab es Überlegungen, parallel zu der Ausarbeitung der → Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 auch für Europa ein regionales Instrument zum Schutz der Menschenrechte zu schaffen, das einen Rückfall in Diktatur und Totalitarismus zu verhindern helfen und zugleich den Kern für die Entwicklung einer europäischen Verfassungsordnung bilden würde. Nachdem die Satzung des Europarats am 5.5.1949 in Kraft getreten war, war die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der erste wichtige völkerrechtliche Vertrag, der unter der Ägide des Europarats ausgearbeitet wurde. 1950 wurde die Konvention von 13 Staaten gezeichnet, 1953 trat sie nach der zehnten Ratifikation in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings eine verpflichtende Kontrolle lediglich durch die Europäische Kommission für Menschenrechte vorgesehen; eine Unterwerfung unter das Individualbeschwerdeverfahren vor dem → Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war dagegen lediglich eine Option. Dies änderte sich erst 1998 mit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls, das die Zuständigkeit des Gerichtshofs für alle Vertragsstaaten der EMRK verpflichtend vorschrieb.

      Während die Konvention zu Zeiten des Kalten Krieges nur von westeuropäischen Staaten ratifiziert wurde, traten nach der Wende 1989/1990 auch alle mittel- und osteuropäischen Staaten bei, wenn auch zum Teil – etwa die Nachfolgestaaten Jugoslawiens – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Gegenwärtig sind alle europäischen Staaten mit Ausnahme von Weißrussland und Vatikanstaat Vertragsstaaten der Konvention.

      In der Konvention sind in den ersten 18 Artikeln alle geschützten Rechte und Freiheiten sowie auch besondere Einschränkungsmöglichkeiten festgelegt. Im zweiten Abschnitt werden Zusammensetzung und Funktionsweise des EGMR sowie die einzelnen Verfahren, insbesondere das Individualbeschwerdeverfahren, beschrieben. Im dritten und letzten Abschnitt finden sich allgemeine Regelungen zur Abgrenzung zu anderen Verfahren der Streitbeilegung, zu Vorbehalten und zur Kündigung. Während die im ersten Abschnitt enthaltenen materiellen Menschenrechtsgarantien bisher keinen Änderungen unterzogen wurden, wurden die Regelungen des zweiten Abschnitts der geänderten Rolle des EGMR entsprechend mehrfach angepasst.

3. Vertragliche Weiterentwicklung des Konventionstextes

      Bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Textes der Konvention konnte man sich nicht auf eine Einbeziehung eines → eigentumsrechtlichen Schutzes einigen. Eine entsprechende Bestimmung wurde zusammen mit einem Recht auf Bildung und der Verpflichtung, freie und geheime Wahlen durchzuführen, in das 1. Zusatzprotokoll vom 20.3.1952, in Kraft getreten am 18.5.1954, aufgenommen. Mit Ausnahme der Schweiz und Monacos haben alle Mitgliedstaaten des Europarats das 1. Zusatzprotokoll ratifiziert, wenn auch teilweise unter Vorbehalten oder verbunden mit bestimmten Erklärungen, die insbesondere Restitutionsfragen betreffen.

      Zusätzliche Garantien enthält darüber hinaus Protokoll Nr. 4 vom 16.9.1993, so vor allem das Freizügigkeitsrecht (Art. 2), das Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger (Art. 3) und das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 4), wobei letzteres aufgrund des ersten Staatenbeschwerdeverfahrens von Georgien gegen Russland besondere Bedeutung erlangt hat; das Verfahren, bei dem es um die Ausweisung georgischer Bürger aus Russland geht, ist seit 2008 vor dem Gerichtshof anhängig. Das Zusatzprotokoll wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarats mit Ausnahme der Türkei, des Vereinigten Königreichs, Griechenlands und der Schweiz ratifiziert.

      Obwohl der Text der in der EMRK enthaltenen materiell-rechtlichen Garantien noch keiner Änderung unterzogen wurde, hat sich die Substanz des in Art. 2 enthaltenen Rechts auf Leben grundlegend geändert. In der ursprünglichen Fassung von 1953 war die Todesstrafe auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen Urteils noch zugelassen worden. Mit dem 6. Zusatzprotokoll vom 28.4.1983 wurde ein Reformweg gewählt, der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, mit der Ratifikation diese Änderung als verbindlich anzunehmen, ohne, wie es bei einer Änderung des Konventionstextes selbst nötig gewesen wäre, das Inkrafttreten von der Ratifikation aller Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 2013) haben alle Mitgliedstaaten außer Russland das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert. Inhaltlich noch weiter geht das 13. Zusatzprotokoll vom 3.5.2002, das das Verbot der Todesstrafe auch auf Kriegszeiten erstreckt. Außer Russland, Polen, Armenien und Aserbaidschan haben es alle Vertragsstaaten der Konvention ratifiziert.

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