Название: AGB-Recht
Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Recht in der Praxis
isbn: 9783811455337
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Dafür Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 194; dagegen Erman/Roloff Rn. 55; Staudinger/Schlosser § 305 Rn. 209.
Vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 195.
BGH WM 1985, 785, 787.
BGH NJW 1985, 1838, 1840.
BGH NJW 1982, 1751; Bunte JA 1983, 321, 325; ders. ZIP 1982, 449, 450; Honsell JuS 1981, 705, 707; Kemper BB 1983, 94, 95; Graf von Westphalen BB 1980, 1405, 1406.
So in der Tat (für den Fall kollidierender AGB bezüglich der Frage des Eigentumsvorbehalts) Bunte JA 1983, 321, 326; i.E. ähnlich OLG Stuttgart ZIP 1981, 176, 178.
So aber Larenz Schuldrecht II/1, 13. Aufl. 1986, § 43 II a (S. 109) für den Fall, dass im ursprünglichen Kaufvertrag von einem Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht die Rede gewesen ist; ebenso für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt wegen der Kollision von AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, Bunte ZIP 1982, 449, 450 f.; Graf von Westphalen BB 1980, 1405, 1406; ähnlich wohl Baur/Stürner Sachenrecht, § 59 Rn. 12.
BGH NJW 1982, 1749, 1750; NJW 1982, 1751; NJW 1985, 1838, 1839; ZIP 1986, 1052, 1054; NJW 1988, 1774, 1776; de Lousanoff NJW 1982, 1727, 1728 f.; Lieb FS für Baumgärtel, 1990, S. 311, 320 f.; Stoffels AGB-Recht, Rn. 323; Ulmer/Schmidt JuS 1984, 18, 23 f.
OLG Hamburg NJW 1978, 222 f.; Behr NJW 1978, 223.
Zutreffend Ulmer/Schmidt JuS 1984, 18, 24, 25, ausführlich Lieb FS für Baumgärtel, S. 311, 314 ff.
BGH WM 1985, 785, 787.
Richtlinie 2000/35/EG, ABl. EG L 200, 35. In der Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU vom 16.2.2011, ABl. EU Nr. L 48 vom 23.2.2011, 1) findet diese Vorschrift ihre Entsprechung in Art. 9.
Teil 2 Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag › 2. Kapitel Überraschende Klauseln
2. Kapitel Überraschende Klauseln
Inhaltsverzeichnis
I. Die Eliminierung überraschender Klauseln als Teil der Einbeziehungskontrolle
II. Zum Geltungsbereich des § 305c I BGB
III. Kriterien für die Beurteilung des überraschenden Charakters einer Klausel
1. Nichteinbeziehung überraschender Klauseln trotz Einverständnisses des Kunden
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Im vorangegangenen Kapitel wurden die Voraussetzungen erläutert, unter denen AGB Bestandteil des Vertrags zwischen dem Verwender und seinem Kunden werden (§ 305 II BGB). Selbst wenn die dort aufgerichteten Hürden genommen sind, kann es geschehen, dass eine Bestimmung in AGB gleichwohl nicht in den Vertrag einbezogen wird – wenn es sich nämlich um eine überraschende Klausel handelt. Nach § 305c I BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil – obwohl der Kunde auf sie hingewiesen wurde, zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Geltung einverstanden war. Durch § 305c I BGB wird mithin das für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende rechtsgeschäftliche Konsensprinzip aus Gründen des Kundenschutzes eingeschränkt[1]: Der Kunde muss sich trotz seines Einverständnisses die überraschende Vertragsbestimmung nicht entgegenhalten lassen.
2. Abgrenzung zur Inhaltskontrolle
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Allein der ungewöhnliche Inhalt bewirkt, dass die Bestimmung nicht in den Vertrag einbezogen wird. Es kommt weder darauf an, dass die Klausel vom Gesetz abweicht, noch ist entscheidend, dass sie den Kunden unbillig benachteiligt. In § 305c I BGB geht es also nicht darum, eine inhaltliche Bewertung der Klausel auf ihre Angemessenheit hin zu treffen. Die inhaltliche Unbilligkeit der Klausel ist für die Anwendung des § 305c I BGB weder erforderlich noch genügend[2]. Vielmehr soll der Kunde, der typischerweise bei Vertragsschluss nicht die Zeit und häufig auch nicht das juristische Verständnis für die Lektüre der AGB mitbringt, davor bewahrt werden, dass der Verwender diesen Umstand ausnutzt, um Klauseln in den Vertrag einzubeziehen, die so weit fernab des Vertragsgegenstandes liegen, dass der Kunde, hätte er sich die Klausel bewusst vor Augen geführt, niemals sein Einverständnis mit ihrer Geltung erteilt hätte.
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Beispiel 37
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