Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
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Название: Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

Автор: Stefan Storr

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Klausurenkurs

isbn: 9783811469044

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СКАЧАТЬ missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl BVerfGE 6, 32, 41)“.

      II. Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 Abs. 1 BVerfGG

      40

      Exkurs:

      III. Verfassungsbeschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG

      41

      Exkurs:

      IV. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen

      42

      Hinweis:

      Obwohl in der Sache vor allem die gesetzliche Regelung angegriffen wird, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht einschlägig, die lediglich die sog. Rechtssatzverfassungsbeschwerde (nur) gegen ein Gesetz betrifft, aber als rein prozessrechtliche Regelung selbstverständlich keine „Heilung“ der Norm herbeiführt. Für die vorliegende Konstellation wird tlw der Begriff der „mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ verwendet, was aber nur klarstellt, dass im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde zwar nur eine „inzidente Normenkontrolle“ stattfindet, über die Verwerfung einer Norm aber auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG – genauso wie bei einer abstrakten Normenkontrolle – allgemeinverbindlich, dh mit Gesetzeskraft, entschieden wird (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG).

      B. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

      Hinweis: Bei der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung von Grundrechten geprüft. Dogmatisch nicht überzeugend ist daher ein Aufbau, der nach formeller (insb Gesetzgebungsverfahren) und materieller Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes differenziert. Allerdings handelt es sich dabei um einen weit verbreiteten Fehler, der bei der Bewertung idR nicht allzu schwer gewichtet wird.

      I. Prüfungsmaßstab

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