Название: BGB-Schuldrecht Besonderer Teil
Автор: Volker Emmerich
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
isbn: 9783811495555
isbn:
53
Die Haftung des Schenkers ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521)[73]. Rechts- und Sachmängel hat er idR sogar nur bei Arglist zu vertreten (§§ 523, 524). In bestimmten Fällen kann der Schenker die Erfüllung verweigern (§ 519) oder das Geschenk zurückfordern (§ 528). Schließlich hat er ein Widerrufsrecht bei grobem Undank des Beschenkten (§§ 530–534).
54
Sonderformen der Schenkung sind die Schenkung unter Auflage (§§ 525–527) und die gemischte Schenkung. Eine solche liegt vor, wenn sich die Parteien über die partielle Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Die Behandlung derartiger Verträge ist schwierig[74]. Einheitslösungen scheiden aus; vielmehr sollte vorrangig auf die von den Parteien verfolgten Zwecke abgestellt werden. Danach ist zu entscheiden, ob im Einzelfall besser Kauf- oder Schenkungsrecht passt.
55-
59
Lösungsskizze zu Fall 8
1. Alternative:
a) Ein Rücktrittsrecht des nicht belieferten K gegenüber V ergibt sich aus den §§ 433 Abs. 1, 323 und 326 Abs. 5, da V seine Verpflichtung, dem K die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen, nicht mehr erfüllen kann. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages richtet sich nach den §§ 346 ff.
b) Von der Bank B kann K Rückzahlung der von ihm schon bezahlten Raten nur verlangen, wenn sich sein Rücktritt von dem Kaufvertrag auf den Darlehensvertrag auswirkt. Dies ist der Fall, weil beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 S. 1), sodass Raum für den Einwendungsdurchgriff ist (§ 359 S. 1). Der Einwendungsdurchgriff berechtigt den K freilich an sich nur, die weitere Rückzahlung des Kredits zu verweigern. Der Rückforderungsdurchgriff hinsichtlich der schon gezahlten Raten ergibt sich jedoch aus § 813 Abs. 1 S. 1.
2. Alternative:
Ist der Käufer K durch den Verkäufer V, z. B. durch Zurückstellen des Kilometerzählers arglistig getäuscht worden, so wird K vor allem versuchen, den Kaufvertrag sowie den Darlehensvertrag mit der Bank nach § 123 Abs. 1 anzufechten, weil er dann von der Bank die von ihm schon gezahlten Raten zurückverlangen kann (s. §§ 142 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1). Der Verkäufer V ist hier nicht als Dritter iS des § 123 Abs. 2 S. 1 anzusehen, da er als Abschlussgehilfe für die Bank die Verhandlungen über den Darlehensvertrag mit dem Käufer geführt hat.
Die Ausübung des Anfechtungsrechtes durch den Käufer K hat zur Folge, dass beide Verträge als von Anfang an nichtig anzusehen sind (§ 142 Abs. 1), sodass Bank und Käufer die schon erbrachten beiderseitigen Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 zurückfordern können. Die Leistung der Bank besteht hier an sich darin, dass sie den K auf dessen „Anweisung“ hin durch Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer V von seiner Kaufpreisschuld gegenüber V befreit hat. Indessen bleibt zu beachten, dass sich die Bereicherung des K infolge der Nichtigkeit auch des Kaufvertrages (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1) auf seinen Bereicherungsanspruch gegen V beschränkt (§ 818 Abs. 3), sodass er nur verpflichtet ist, der Bank gegen Rückzahlung der von ihm schon geleisteten Raten seinen Bereicherungsanspruch gegen V abzutreten[75].
3. Alternative:
K kann zurücktreten oder mindern, wenn der Wagen mangelhaft ist (§§ 434, 437 Nr 2, 441). Diese Rechtsbehelfe beziehen sich freilich zunächst nur auf den Kaufvertrag. Wegen des Einwendungs- und des Rückforderungsdurchgriffs s. o. Rn 56.
Anmerkungen
Vgl zum Folgenden auch Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, § 9 (Rn 441, 495 ff).
S. die Begr, BT-Dr 17 (2013)/12637, S. 69.
Looschelders II Tz 261.
Vgl für den Tierkauf BGHZ 170, S. 31 (40 ff, Tz 27 ff) = NJW 2007, S. 674; Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 206 (S. 989).
BGH, NJW 2007, S. 2619 (2621, Tz 13).
BGH, NJW 2009, S. 3780 Tz 10 f; 2013, S. 2107 Tz 18; 2018, 150 (153 f) Rn 30 ff.
BGH, NJW 2005, S. 1045; KG, NJW-RR 2011, S. 1418; Looschelders II Tz 257.
BGHZ 170, S. 67 (72, Tz 13) = NJW 2007, S. 759.
BGHZ 167, S. 40 (44 ff, Tz 14 ff) = NJW 2006, S. 2250 = JuS 2006, S. 930 Nr 3; BGH NJW 2013, S. 2107 Tz 18.
Vgl für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge durch eine Handelsgesellschaft BGH, NJW 2011, S. 3435 Tz 18 f.
BGH, NJW 2006, S. 1066 = JuS 2006, S. 654 (655) Nr 9; St. Lorenz, in: Festschrift f. H. P. Westermann, 2008, S. 415.
Beckmann, in: Eckpfeiler, 2014, Rn N 211a; Looschelders II Tz 268; anders BGH NJW-RR 2013, S 687 Tz 17.
S. OLG Oldenburg, ZGS 2004, S. 75; Looschelders II Tz 266.
Gsell, СКАЧАТЬ