Verfassungsprozessrecht. Christian Hillgruber
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Название: Verfassungsprozessrecht

Автор: Christian Hillgruber

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Schwerpunkte Pflichtfach

isbn: 9783811492806

isbn:

СКАЧАТЬ Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 57; J. Wieland, in: FS Mahrenholz, 885, 886.

       [29]

      Zum „Anspruch auf Demokratie“ aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 u. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG siehe BVerfGE 142, 123, 183.

       [30]

      Dazu kritisch H. Sauer, Der Staat 58 (2019), 7-40.

       [31]

      H.-P. Schneider, NJW 1994, 2590, 2591.

       [32]

      H.H. Klein, Bundesverfassungsgericht und Staatsraison (1968), 35 f.

       [33]

      Hierzu kritisch R. Herzog, Der Staat 4 (1965), 37 ff; H.P. Schneider, NJW 1994, 2590 ff; vermittelnd P. Lerche, in: FS Gitter, 509 ff; W. Roth, AöR 124 (1999), 470 ff mwN.

       [34]

      Vgl dazu J. Ipsen, Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit von Norm und Einzelakt (1980), 233 mwN. Kritisch auch W. Roth, AöR 124 (1999), 470 ff.

       [35]

      S. dazu K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 455 ff; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn 1376; J. Ipsen, Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit von Norm und Einzelakt (1980), 258; C. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 20 Rn 127.

       [36]

      Der Vollstreckungsregelung zugänglich sollen auch Feststellungsurteile sein (BVerfGE 68, 132, 140).

       [37]

      Siehe die Zusammenstellung jüngerer im Zusammenhang mit Nichtigkeits-, Unvereinbarkeitsfeststellungen und die weitere Anwendung betreffender Regelungen stehenden Vollstreckungsanordnungen des BVerfG, in: NBVerfG, § 78 BVerfGG, 51 ff. Zu den verschiedenen Typen von als Vollstreckungsanordnungen des BVerfG ergehenden Übergangsregelungen siehe ebd., § 78 BVerfGG, 21 ff.

       [38]

      D. Grimm, in: FS Benda, 91, 97.

       [39]

      J. Isensee, in: Rauscher (Hrsg.), Gesellschaft ohne Grundkonsens? (1997), 81, 90.

       [40]

      So auch H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 10, der die „Macht“ des BVerfG auf die Autorität der Verfassung und die Überzeugungskraft seiner Entscheidungen stützt.

       [41]

      Vgl W. Brohm, NJW 2001, 1, 2.

       [42]

      P. Kirchhof, in: Bogs (Hrsg.), Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (1999), 71, 74.

       [43]

      Das BVerfG beschränkt allerdings bei einer von seiner Verfassungsauslegung abweichenden, bisherigen Staatspraxis die Rechtsfolgen seiner Entscheidung; sie haben keine Rückwirkung; vgl BVerfGE 120, 56, 79 f; 113, 348, 367 – Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

       [44]

      Vgl H. Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn 9: „Es [das BVerfG] bestimmt also letztlich, was das Grundgesetz sagt“.

       [45]

      C.E. Hughes, Speech, Elmira, New York May 3, 1907. Dagegen K. Schlaich/S. Korioth, Das BVerfG, Rn 475: „verfassungsdogmatisch falsch“.

       [46]

      Vgl H. Bethge, in: Piazolo, Das BVerfG, 163.

       [47]

      Zu den Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, zu einer Korrektur der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu gelangen, vgl nur H.H. Klein, NJW 1982, 735, 737.

       [48]

      Vgl E. Friesenhahn, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu „Das Parlament“ B 6/65, 3, 18.

       [49]

      Vgl K. Hesse, in: FS Mahrenholz, 541, 542.

       [50]

      So auch R. Wahl, Der Staat 20 (1981), 485-516, 501 f. Die These, Art. 3 Abs. 1 GG beinhalte als Kontrollnorm ein Willkürverbot, während sie dem Gesetzgeber als Handlungsnorm „eine gerechte Entscheidung“ gebiete, ist nicht nur durch die inzwischen geltende, weitaus differenziertere Rechtsprechung anhand der so genannten neuen Formel überholt; sie überdehnt auch den Norminhalt, wenn sie dem Gesetzgeber eine „gerechte Entscheidung“ abverlangt. Ein solches Ideal der Normsetzung ist jedenfalls nicht als verfassungsrechtliches Gebot für den Gesetzgeber (Handlungsnorm) in Art. 3 Abs. 1 GG enthalten. Nichts anderes gilt für die Annahme, Art. 14 Abs. 3 GG, welche Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässt, verlange vom Gesetzgeber eine optimale Verwirklichung des Gemeinwohls. Ein so weit gehendes Gebot lässt sich Art. 14 Abs. 3 GG nicht als verfassungsrechtliche Pflicht entnehmen (gegen K. Schlaich/S. Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn 516 f; s. aber dies., ebd, Rn 525 f mit zutreffenden Einwänden gegen das sogenannte funktionell-rechtliche Denken).

       [51]

      R.A. Lorz, Interorganrespekt im Verfassungsrecht (2001), 424 ff; K.-C. Lee, Schonung des Gesetzgebers bei Normenkontrollentscheidungen СКАЧАТЬ