Название: Öffentliches Wirtschaftsrecht
Автор: Stefan Storr
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: Schwerpunktbereich
isbn: 9783811495876
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a) | Nachdem die BaFin einer Empfehlung der EBA, in der die zu treffenden Maßnahmen zur Beseitigung der Missstände enthalten waren, nicht nachgekommen ist, erlässt die EBA eine Untersagungsverfügung gegenüber D. |
b) | Außerdem werden auf Vorschlag der EBA abstrakt-generell gefasste technische Standards in Form einer Verordnung erlassen, die die Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EBA koordinieren. Hierin ist auch das Datenformat geregelt, in welchem die nationalen Behörden ihre Informationen an die EBA abzuliefern haben. |
c) | Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben D und BaFin gegen die beiden Maßnahmen? |
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Der Vollzug der Normen des öffentlichen Wirtschaftsrechts obliegt in den meisten Fällen staatlichen Behörden (vgl Rn 174 ff). Daneben gibt es Fälle der mittelbaren Staatsverwaltung, in denen die Aufgaben öffentlichrechtlich organisierten Kammern übertragen worden sind (Rn 205 ff). Die Gestaltungsbefugnisse der Gesetzgeber werden vor allem durch die Verfassung determiniert. Vor allem im Bereich des sog. Regulierungsrechts lässt sich die Verwaltung allerdings ohne Einbeziehung der europäischen Ebene nicht mehr angemessen umschreiben. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten greift das Unionsrecht zwar grundsätzlich nicht in die Verwaltungsorganisation ein; auch bei dem mittelbaren Vollzug von Unionsrecht bleibt es daher zunächst bei dieser Zuständigkeitsverteilung (s. aber zur Überlagerung des Verwaltungsorganisationsrechts im Verwaltungsverbund unten Rn 181 ff).
a) Grundsatz: Verwaltungszuständigkeit der Bundesländer
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Aus der verfassungsrechtlichen Regelung der Verwaltungskompetenzen in den Art. 83 ff GG ergibt sich zunächst einmal, dass die Zuständigkeit der Länder sich nicht nur auf den Vollzug ihrer eigenen Gesetze (Art. 30 GG), sondern grundsätzlich auch auf die Ausführung der Bundesgesetze erstreckt. Sofern also nicht einer der im GG enumerativ aufgezählten Fälle der sog. Bundesauftragsverwaltung vorliegt (s. zu Art. 85 GG unten Rn 175), vollziehen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit, dh sie unterliegen lediglich einer Rechtsaufsicht des Bundes (Art. 84 Abs. 3 GG)[574]. Grundsätzlich regeln die Länder auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG[575].
b) Die Bundesauftragsverwaltung
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Auch die Bundesauftragsverwaltung ist Teil der Landesverwaltung. Die oberste Bundesbehörde hat jedoch die Rechts- und Fachaufsicht (Art. 85 Abs. 4 GG) und nach näherer Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG auch ein Weisungsrecht gegenüber dem Land[576]. Wichtigster Anwendungsfall der Bundesauftragsverwaltung im öffentlichen Wirtschaftsrecht ist nach Art. 85 GG iVm Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG die Vergabe überwiegend vom Bund finanzierter Subventionen.
c) Die unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
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Zur unmittelbaren Bundesverwaltung (Art. 86 GG) gehören außer den eher seltenen Fällen, in denen die Bundesregierung bzw ein Minister Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, etwa über Bundessubventionen zu entscheiden (s. Rn 773), vor allem die organisatorisch selbstständigen Bundesoberbehörden. Zu diesen zählen alle unmittelbar den Bundesministerien unterstellten Behörden ohne Verwaltungsunterbau und mit örtlicher Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet[577]. Der Bund kann durch die Einrichtung einer solchen Behörde also eine eigene Verwaltungskompetenz begründen und gleichzeitig die Verwaltungskompetenz der Länder ausschließen[578]. Wichtigstes Beispiel hierfür sind im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts die Bundesnetzagentur (s. Rn 188 f) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das außer für die außenwirtschaftlichen Aufgaben vor allem für bestimmte Aufgaben der Wirtschafts- und Energieförderung zuständig ist[579]. Alternativ kann der Bund Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung errichten. Beispiel hierfür sind die Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (s. Rn 197) sowie die berufsständischen Kammern. Grundsätzlich kann der Bund zwischen beiden Organisationsformen wählen.
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Die Einführung der Bundesverwaltung ist in einigen wenigen Fällen verfassungsrechtlich vorgeschrieben (obligatorische Bundesverwaltung). Nach Art. 87f Abs. 2 S. 2 GG müssen die Hoheitsaufgaben des Bundes im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden; eine ähnliche Regelung findet sich in Art. 87e Abs. 1 S. 1 GG für die Aufsicht über die Schienenwege. In beiden Fällen war nach wohl herrschender Auffassung der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich auf den Organisationstyp der selbstständigen Bundesoberbehörde festgelegt. Aus dem Wortlaut der Art. 86 S. 1, 87 Abs. 3 S. 1 GG, die begrifflich zwischen bundeseigener Verwaltung und bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterscheiden, sei abzuleiten, dass „bundeseigene Verwaltung“ keine rechtliche Verselbstständigung gestatte[580].
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Soweit – wie für die Regulierung der Energiemärkte und die Finanzmarktaufsicht, aber auch andere Bereiche der Wirtschaftsaufsicht – eine solche spezielle Regelung fehlt, kann der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 GG (sog. fakultative Bundesverwaltung) eigene Behörden wie die BNetzA, aber auch eine Bundesanstalt wie diejenige für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einrichten.
Dazu muss ihm die Gesetzgebungskompetenz zustehen. Sowohl für die Regulierung des Strom- und Gasmarktes als auch für die Finanzmarktaufsicht folgt eine solche aus Art. 74 Abs. 1 Nr 11 GG. Entsprechendes würde eigentlich auch für eine Gewerbeaufsichtsbehörde gelten. Aus dem Begriff der selbstständigen Bundesoberbehörde und einem Vergleich mit Art. 87 Abs. 2 und Abs. 1 GG leitet das BVerfG aber weiter ab, dass eine solche Behörde nur für Aufgaben errichtet werden darf, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme der Länder – außer für reine Amtshilfe – wahrgenommen werden können[581]. Damit zieht Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit auch insofern eine Grenze, als nur bestimmte Sachaufgaben zur zentralen Erledigung geeignet sind. Bei der Einführung einer bundeseinheitlichen Bankenaufsicht durch das KWG 1961 war diese Frage der Hauptstreitpunkt[582]. Während das BVerfG dies dort bejahte, wäre es bei der allgemeinen Gewerbeaufsicht sicherlich nicht der Fall. So ließe sich die Kontrolle vor Ort ohne einen Unterbau nicht effektiv wahrnehmen. Für die Beteiligung der Bundesbank an der Aufsicht ist Art. 88 GG, nicht Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG, einschlägig.
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