Название: Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung
Автор: Forum Verlag Herkert GmbH
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783963145124
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Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt. Deshalb sollte hierzu von jedem Betreiber eine schriftliche Dienstanweisung erlassen werden.
Mindestinhalte [5] einer Dienstanweisung sind:
1. | Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung |
2. | An wen wird die Verantwortung für die Gesamtaufgabe übertragen? |
3. | Was hat diese Person zu veranlassen? • Bestandsverzeichnis, Sportstättenakten • Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten • Installation bzw. Montage nach Herstellervorgaben • Erstinspektion vor der Inbetriebnahme durch eine befähigte Person • Prüfung und Wartung hinsichtlich erforderlicher Inhalte und Fristen mindestens nach Herstellervorgaben und konkreter Situation vor Ort • Auswahl, Qualifizierung und Unterweisung des Inspektionspersonals • Erstellen eines Inspektionsplans • Durchführen regelmäßiger Hauptinspektionen • wirksame Sperrung oder Demontage bei Gefahr für Leben und Gesundheit • Auswertung bekannt gewordener Unfälle |
Von der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurden dazu verschiedene Musterdokumente veröffentlicht. [6]
Das System der Prüfungen bzw. Inspektionen {Sicherheitsmanagement, Prüfungen} {Sicherheitsmanagement, Inspektionen}
Unter dem Begriff „Prüfungen technischer Einrichtungen“ wird oftmals nur die technische Kontrolle durch besonders qualifizierte Personen verstanden. Tatsächlich gibt es schon immer ein mehrstufiges Prüfregime, wie in der folgenden Übersicht dargestellt wird:
Bild 1: Das System von Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Erstinspektion
Nach DGUV Information 202-044 sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.
Bei baulichen Anlagen, wie Sporthallen, erfolgt unabhängig davon die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsämter u. a. Behörden. Die Bauabnahme erstreckt sich nicht bis in das letzte Detail der Unfallverhütung – dazu sind diese Behörden auch weder verpflichtet noch qualifiziert. Zur Beurteilung, ob die Belange der Unfallverhütung beachtet wurden, sollten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden beteiligt werden.
Erste Hilfen für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte geben Produktkennzeichnungen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Regelung zu den Mindestanforderungen bezüglich sicherheitstechnischer Anforderungen zu unterscheiden, ob Produkte folgenden Bereichen angehören:
• | Dem harmonisierten Bereich, für den eine EU-Richtlinie (z. B. 10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder [7], 9. ProdSV Maschinenverordnung [8], 2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug [9]) existiert. Produkte, die diesem Bereich unterliegen, werden durch CE-Zeichen gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt mit der EU-Richtlinie konform ist (Konformitätskennzeichnung). Wenn ein Produkt nach diesen Normen gestaltet und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist oder benutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. |
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Dem nicht harmonisierten Bereich, für den keine EU-Richtlinie existiert. Für diesen Bereich entfalten die im Normenverzeichnis der BAuA [10] bekannt gemachten Normen nach § 5 Abs. 2 ProdSG die Vermutungswirkung. Bei Sportgeräten, die nach diesen Normen hergestellt wurden, wird vermutet, dass diese den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist. Auf der Herstellerkennzeichnung ist zwingend anzugeben, nach welcher nationalen bzw. europäischen Norm das Gerät hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde.
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Ein von den o. g. Bereichen unabhängiges Sicherheitskennzeichen ist das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit). Mit diesem Zeichen wird einem verwendungsfertigen Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 21 ProdSG entspricht. Das GS-Zeichen ist das einzig gesetzlich geregelte Prüfzeichen für Produktsicherheit. Zwar ist es mit seinen Anforderungen gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Das CE-Kennzeichen ist eine zwingende Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass er alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) einhält. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt einer kostenpflichtigen Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle (GS-Stelle) unterziehen. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen besteht.
Für Produkte mit CE-Zeichen ist eine Erstprüfung durch besonders qualifizierte Prüfer nicht verbindlich vorgeschrieben. [11] Hier genügt die Prüfung vor der Benutzung (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Sicht- und Funktionsprüfung“). Soweit es sich allerdings um Geräte handelt, die vor Ort erst montiert werden müssen, ist nach deren Montage zu prüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand hergestellt wurde. Diese Erstprüfung muss durch eine befähigte Person (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Anforderungen an Prüfer“) durchgeführt werden. Eine Beauftragung des Herstellers oder Lieferanten zur Erstprüfung sollte wegen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit/Weisungsfreiheit nicht erfolgen.
Sicht- und Funktionsprüfung
Wer ein technisches Gerät benutzt, ist vor jedem Gebrauch verpflichtet, sich augenscheinlich von dessen optischer Unversehrtheit und sicheren Funktion zu überzeugen. Diese Aufgabe haben Sportlehrer und Übungsleiter vor jedem Gebrauch von Sportgeräten. Allerdings beschränkt sich diese Prüfung nicht nur auf Sportgeräte, sondern umfasst auch die Sportbauten und Anlagen, soweit sie benutzt werden.
So muss sich der Sportlehrer z. B. vor dem Weitspringen vom benutzungssicheren Zustand der Sprunganlage augenscheinlich überzeugen (Zustand des Sandes, Fremdkörper etc.).
Für diese Sichtprüfungen wird eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt, die ein Sportlehrer in seinem Fachstudium erwirbt.
Bei festgestellten Mängeln muss der Sportlehrer entscheiden, ob die Nutzung uneingeschränkt, mit Einschränkungen oder unter besonderen СКАЧАТЬ