Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов
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Название: Bauphysik-Kalender 2021

Автор: Группа авторов

Издательство: John Wiley & Sons Limited

Жанр: Отраслевые издания

Серия:

isbn: 9783433610558

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СКАЧАТЬ sein, sodass es sich empfiehlt, bereits mit der „Besonderen Leistung “in Phase2 eine entsprechende Bedarfsermittlung zu fixieren und diese im Rahmen der Behördenabstimmung in Phase 3 festzulegen und durchzuführen. Gelegentlich wird aus Praxiserfahrung vorgetragen, dass auch die Prüfung der Haustechnikplanung, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Brandschutzkomponenten als „Besondere Leistung“, bereits in Phase 3 aufzunehmen sei. Trotz aller Berechtigung im Einzelfall ist festzuhalten, dass gerade die „Kollisionsprüfung“ Bestandteil der Grundleistungen der technischen Ausrüstung nach HOAI Anlage 15 für Leistungsphase 5 darstellt und daher bei den Leistungen für Brandschutz nur bedingt aufgenommen werden kann.

      Für die Phase 4 Genehmigungsplanung erfolgte für das „Erarbeiten des Erläuterungsberichtes“ mit dem Zusatz „gemäß den jeweils geltenden bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften“ eine weitmögliche Anpassung an die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegten Anforderungen an die brandschutztechnische Bearbeitung innerhalb der Bauvorlagen. Grundsätzlich wird der Aufwand für die Bearbeitung der Bauvorlagen in den einzelnen Bundesländern im Expertenkreis der AHO-Fachkommission jedoch nicht so unterschiedlich eingeschätzt, dass eine Differenzierung der Honorierung erforderlich wäre.

      Wie bereits vorstehend erläutert, nehmen „Brandschutzpläne als Visualisierung der baulichen Maßnahmen und des anlagentechnischen Konzeptes“ einen wesentlichen Bestandteil der planerischen Leistungen für Brandschutz ein.

      Die Brandschutzpläne sind nicht identisch mit den (in der Regel) vom Objektplaner anzufertigenden Baueingabeplänen, sondern sind auf gleicher Plangrundlage erstellt und ergänzen diese in vorgenanntem Sinne. Dabei sind je nach Objektgröße Maßstäbe 1:200 bis 1 : 500 üblich.

      Als „Besondere Leistungen“ ausgewiesen ist das Überprüfen von Bauvorlagen, welche vom Objektplaner oder Fachingenieuren bereitgestellt werden. Dies ist ggf. im Interesse eines konsistenten Bauantrages bei komplexen Gebäuden zweckmäßig. Dabei verbleibt es jedoch bei der Verantwortlichkeit der einzelnen Planungsbeteiligten für ihren jeweiligen Beitrag in der Genehmigungsplanung.

      Neu aufgenommen wurde eine Fortschreibung des prinzipiell genehmigungsfähigen Brandschutzkonzeptes, um auf die Ergebnisse der Vorprüfung der Bauaufsichtsbehörden oder Forderungen des Prüfsachver-ständigen/Prüfingenieurs entsprechend einer zunehmenden Praxis-Handhabung zu reagieren. Da diese Leistung jedoch nicht bei allen Objekten und teilweise im differenzierten Umfang entsteht, ist sie systematisch als „Besondere Leistung“ auszuweisen.

      Dies wird deutlich aus der Grundleistung „Prüfung der Baugenehmigung auf einen ggf. gebotenen Widerspruch“, wo allein der Brandschutzplaner eine sachgerechte Abwägung vornehmen kann, inwieweit diese Auflagen berechtigt sind oder in einem Widerspruch mit entsprechen der Begründung Aussicht haben, angenommen zu werden.

      Die weitere Grundleistung „Beraten bei Anfragen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich der integrierten brandschutztechnischen Fachleistung bis zur ausfüh-rungsreifen Lösung auf Basis des genehmigten Brandschutzkonzeptes einschließlich der Auflagen durch die Genehmigung“ präzisiert einerseits, dass die Aktivität hier von den Objekt- oder Fachplanern ausgeht, keinesfalls also eine „Holschuld“ des Brandschutzplaners besteht. Andererseits wird klargestellt, dass auch die Auflagen aus der Genehmigung Grundlagen für die Ausführungsplanung darstellen und in die Bearbeitung des Brandschutzplaners aufgenommen und integriert werden müssen.

      Mit dem Begriff des „Mitwirken an der Koordination der Fachplanung an brandschutzrelevanten Schnittstellen“ wird gemäß dem allgemeinen HOAI-Sprach-gebrauch verdeutlicht, dass die Federführung hier in anderen Leistungsbildern liegt. Dies gilt analog für die neu aufgenommene Leistung: „Mitwirken bei Feststellung der Eignung vorgelegter Verwendbarkeitsnachweise für die Einbausituation“, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass die immer komplexer und zahlreicher werdenden Brandschutzprodukte ohne spezifische Fachkenntnis nicht in ihrer Eignung abschließend bewertet werden können bzw. die besondere Fachkunde des Brandschutzplaners erfordern. Gleichwohl verbleibt es auch hier im Grundsatz bei der Verantwortlichkeit des jeweiligen Objekt- und Fachplaners.

      Mit der weiterhin neu aufgenommenen Leistung „Prüfen, inwieweit zusätzliche genehmigungspflichtige Sachverhalte entstanden sind“ liegt die Federführung wiederum beim Brandschutzplaner, der die Anfragen und damit zugehenden Planänderung im Hinblick auf deren ggf. genehmigungspflichtige Relevanz beurteilt. Dies dient der Planungs- und Rechtssicherheit des Bauvorhabens, wenngleich als Grundleistung in dieser Phase lediglich die Bewertung bzw. der entsprechende Hinweis erfolgt, da die Entscheidung über ein anzustrengendes weiteres Genehmigungsverfahren in der Regel bei der Bauherrschaft liegt und dann eine Wiederholung der Leistungsphase 4 auslöst.

      Wie in der Leistung „Zusammenstellung der Ergebnisse“ beschrieben, ist das Arbeitsergebnis dieser Leistungsphase eine Zusammenstellung von Einzelberichten zu den vorstehend erläuterten Anfragen und Themen. Eine ganzheitliche Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes im Sinne einer Gesamtdokumentation ist nicht Gegenstand der Grundleistung.

      Die Leistungen beziehen sich insgesamt dabei auf eine unveränderte Planungsgrundlage, d. h., dass wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen und des Raumprogramms etc. analog den allgemeinen Regelungen zur HOAI ggf. als Wiederholungsleistungen früherer Phasen zu bewerten und zu vergüten sind. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Mieterplanung, sofern diese nicht bereits auf Basis der vorangegangenen Leistungsphasen dem genehmigten Brand-schutzkonzeptes entspricht, sondern veränderte Randbedingungen oder eine individuelle Konkretisierung von Brandschutzanforderungen betrifft.

      Das als „Besondere Leistung“ ausgewiesene „Prüfen von Ausführungsplänen und Montageplänen der Objekt- und Fachplaner hinsichtlich des baulichen Brandschutzes“ dient noch einmal zur schärferen Abgrenzung gegenüber den Grundleistungen.

      Als wesentliche Fortschreibung der bisherigen Ausführungen bringt die Neufassung eine systematische Behandlung zu den in der Brandschutzpraxis sehr relevanten Fragen der „Steuermatrix“, dem „Wirkprinzip-schema“ oder ähnlich bezeichneter Themenfelder. Da hier festgestellt werden musste, dass keine einheitliche Verwendung der Begriffe erfolgt oder klare verbindliche Definitionen vorliegen bzw. mit Bezug auf bauordnungsrechtliche Vorschriften oder technische Regelwerke nur bedingt möglich sind, nimmt das Leistungsbild eine eigene Differenzierung und Zuordnung wie folgt vor:

       Matrix-Grobkonzept

      Als Festlegung der grundlegenden funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge wie Alarmierungsbereiche, Alarmierungs- und Evakuierungsabfolgen, Ansteuerung von Aufzügen, Fahrtreppen, Beschallungsanlagen etc. Dieses erste Niveau wird in der Regel in einer allgemeinen, beschreibenden Form erstellt und soll der Genehmigungsbehörde eine Beurteilung des brandschutztechnischen Standards ermöglichen. Es ist daher Grundleistung der Phase 4 und dementsprechend in den Erläuterungsbericht des Brand-schutzkonzeptes/Brandschutznachweises aufzunehmen.

       Brandfallsteuertabelle

      Die Detaillierung der funktional beschriebenen Abhängigkeiten erfolgt in Form einer Tabellendarstellung als Zuordnung, welche Situation bzw. welches Ereignis zu welcher Reaktion führen soll. Die Tabelle ist für Funktionsbereiche und ggf. jeden Alarmierungsbereich, nicht aber bezogen auf die Meldegruppe oder gar die einzelnen Melder, aufzubereiten. Als Basis hierfür wird durch den Fachplaner der Technischen Ausrüstung eine Anlagen- und Komponentenzusammenstellung übergeben.

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