Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов
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Название: Bauphysik-Kalender 2021

Автор: Группа авторов

Издательство: John Wiley & Sons Limited

Жанр: Отраслевые издания

Серия:

isbn: 9783433610558

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СКАЧАТЬ Brandschutzplanung für das Baugenehmigungsverfahren

        3 Visualisierung und Brandschutzpläne

        4 Brandschutzingenieurmethoden und Building Information Modeling (BIM)

        5 Der weitere Planungsprozess

        6 Fachbauleitung Brandschutz

        7 Brandschutz in der HOAI

        8 Leistungsbild für Brandschutz

        9 Honorartafel

        10 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz

        11 Literatur

       Der Beitrag „Leistungsbild und Honorierung im Brandschutz 2015“ aus dem Bauphysik-Kalender 2016 wurde ergänzt und aktualisiert.

      „Am besten löscht man Feuer mit Tinte“, mit diesen Worten formulierte der ehemalige Leitende Branddirektor Kurt Klingsohr vor mehr als 30 Jahren die Bedeutung des Vorbeugenden Brandschutzes für die Branddirektion München. Angesichts der stetig komplexer werdenden Planungs- und Bauprozesse erscheint diese Erkenntnis nahezu visionär, stellt doch heute eine strukturierte und sachgerechte Planung auch und gerade für den Brandschutz die einzige Möglichkeit dar, um gestalterisch ansprechende, qualitativ hochwertige und technisch funktionale Bauobjekte zu realisieren.

      Da jedes Gebäude für sich ein Prototyp ist, kann nur durch einen geordneten Prozess in Planung und Ausführung dieser Anspruch erreicht werden. Dies gilt in besonderem Maße für den Brandschutz, zumal dieser eine wesentliche Komponente der Gebäudesicherheit ist und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

      Nach den tragischen Ereignissen des Flughafenbrandes in Düsseldorf im April 1996 hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen auf Empfehlung der von dieser eingerichteten „Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Untersuchung des Brandes im Flughafen Düsseldorf (USK)“ mit dem „Brandschutzkonzept“ eine neue Bauvorlage definiert, die verbindlich bei Sonderbauten vorzulegen ist. Dabei handelt es sich nach § 9 BauPrüfVO NRW [6] um eine „zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes“, die gemäß § 54 (3) BauO NRW [12] durch staatlich anerkannte Sachverständige aufgestellt wird.

      Damit war nicht nur ein neuer Begriff geschaffen, sondern eine erhebliche Innovation des Baugenehmigungsverfahrens angestoßen, die auf andere Bundesländer ausstrahlte und zwischenzeitlich ein neues Berufsbild in der Erstellung wie auch der Prüfung von qualifizierten Beiträgen zum Brandschutz im Genehmigungsverfahren sowie der entsprechenden Betreuung der Bauausführung entwickelte.

      Hierüber berichtet der Beitrag, wobei die Tätigkeit der Prüfung nur kurz umrissen wird, während die Planungsleistungen im Brandschutz den Schwerpunkt bilden. Dabei geht es um Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes, die bei einem Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich werden und von privat-rechtlich tätigen Ingenieuren und Architekten bearbeitet werden. Nicht behandelt werden die ebenfalls recht umfangreichen und vielfältigen Tätigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Bauaufsichten und Brandschutzdienststellen im bauaufsichtlichen Verfahren oder gar die Aufgaben der aktiven Brandbekämpfung durch die Feuerwehren im sogenannten abwehrenden Brandschutz.

      Mit dem in der Einführung beschriebenen Ereignis endete die Situation früherer Jahre, bei welchen Bauantragsunterlagen lediglich rudimentäre, teilweise überhaupt keine Angaben zum Brandschutz enthielten. Nicht selten mussten damals Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen die Bauantragsunterlagen durch Auflagen im Genehmigungsbescheid oder Korrektureintragung in den Plänen so ergänzen, dass diese überhaupt erst ihre Genehmigungsfähigkeit erhielten. Die Behörden waren also häufig Brandschutzprüfer und Planer zugleich [4]!

      Dieser Zustand ist zwischenzeitlich in nahezu allen Bundesländern der Erkenntnis gewichen, dass auch der Brandschutz einer qualifizierten Ausarbeitung bereits im Bauantragsverfahren bedarf, wenngleich die bauaufsichtlichen Regelungen und Verfahren in den einzelnen Bundesländern etwas differieren.

      Weil, wie erwähnt, diese Erkenntnis erstmalig ihre Umsetzung in Nordrhein-Westfalen fand, werden die dortigen Regelungen in diesem Beitrag näher behandelt bzw. den Beschreibungen zugrunde gelegt. Dementsprechend enthält die BauPrüfVO NRW eine verbindliche Forderung nach einem Brandschutzkonzept für Sonderbauten und definiert in § 9 (1) BauPrüfVO [6]: „Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten.“

      In der Begriffsverbindung versteht sich dabei also das „Konzept“ nicht als unverbindlicher Entwurf, erste Fassung oder Rohschrift, sondern im Sinne des lateinischen Ursprunges. Dort bedeutet „Konzeption“ die Abfassung eines Schriftstückes bzw. einen schöpferisch-planerischen Einfall. In ähnlicher Form wurde ebenso bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt in der Sachverständigen-Verordnung des Freistaates Sachsen der Begriff des Brandschutzkonzeptes erwähnt bzw. verwendet.

      Die Musterbauordnung MBO [1] verwendet demgegenüber z. B. in § 66 (2) MBO den Begriff „Brandschutznachweis“ und übernimmt diesen mit einer gewissen bauaufsichtlichen Systematik aus der Standsicherheit und damit in einer erheblich formaleren und statischen Form als Dokumentation einer Einhaltung von Regelvorschriften. Die gerade im Brandschutz für Sonderbauten typische und erforderliche Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Schutzzielen, eine objektspezifische Risikobewertung unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten kommt allerdings mit dem Begriff des „Konzeptes“ eher zum Ausdruck.

      Es sei festgehalten, dass in den Erläuterungen zur Musterbauordnung der Begriff „Brandschutzkonzept“ in einem anderen Sinn verwendet wird, nämlich zur Beschreibung der Systematik bzw. Logik, die den verfahrenstechnischen Regelungen der MBO zum Brandschutz zugrunde liegt. Anlass zu Missverständnissen ist also in Literatur und Praxis reichlich gegeben.

      Der Begriff des „Brandschutzgutachtens“ schließlich wird in dem in diesem Beitrag behandelten Zusammenhang wohl nicht ordnungsgemäß zu verwenden sein. Er entstand aus der gerichtlichen Praxis und bezeichnet eher eine (wenngleich СКАЧАТЬ