Название: EU-Whistleblower-Richtlinie kompakt
Автор: Wolfgang Kapek
Издательство: Автор
Жанр: Юриспруденция, право
isbn: 9783854024040
isbn:
+Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
+Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
+Tiergesundheit und Tierschutz,
+öffentliche Gesundheit,
+Wettbewerbs- und Beihilfenrecht,
+Verbraucherschutz.
Hinweisgeber sind auch dann geschützt, wenn sich ihre Meldungen auf Verstöße beziehen, welche die
+Finanziellen Interessen der Union (iSv Art 325 AEUV),
+Binnenmarktvorschriften (iSv Art 26 Abs. 2 AUEV) einschließlich Vorschriften des
+Körperschaftssteuerrechts,
+Wettbewerbsrechts und staatlicher Beihilfen
betreffen.
Die Whistleblower-RL gewährt somit keinen allumfassenden Schutz für Hinweisgeber, sondern schränkt ihren eigenen Anwendungsbereich auf Meldungen, die sich auf bestimmte Verstöße beziehen, ein.
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Wie aus den der Whistleblower-RL voranstehenden Erwägungsgründen entnommen werden kann, war es im Sinne der Europäischen Kommission, mit der Whistleblower-RL ein möglichst breites Spektrum von Personengruppen zu schützen.
Es sind somit Unionsbürger und Drittstaatsangehörige umfasst, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung Zugang zu Informationen haben, welche auf Verstöße gegen das Unionsrecht schließen lassen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Art der Tätigkeit des Hinweisgebers, sondern auch, ob diese noch aufrecht ist oder die Informationen im Rahmen von Vertragsverhandlungen bzw. Bewerbungsgesprächen erlangt wurden. Des Weiteren ist es unerheblich, ob eine solche Tätigkeit gegen Vergütung erfolgt bzw. erfolgte.
Der umfassende persönliche Anwendungsbereich[9] erstreckt sich auf:
+Arbeitnehmer, inklusive Beamte,
+Selbstständige,
+Anteilseigner,
+Angehörige von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen eines Unternehmens, inklusive nicht-geschäftsführender Mitglieder,
+Freiwillige,
+bezahlte und unbezahlte Praktikanten,
+bloße Stellenwerber,
+ehemalige Dienstnehmer,
+Personen, die unter der Aufsicht oder Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
Ebenso geschützt sind:
+Mittler,
+Dritte, sofern sie mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Berufsleben Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnten (z. B.: Kollegen, Verwandte),
+juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen, für die er arbeitet oder mit denen er beruflich in Verbindung steht.
2.3 Bedingungen für den Schutz
Der Schutz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern wird vielmehr von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht. Geschützt ist nämlich nur derjenige Hinweisgeber, der zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen hinreichend Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihm gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen und gleichzeitig einen Verstoß gegen Unionsrecht oder die finanziellen Interessen der EU betreffen. Eine weitere Voraussetzung des Schutzes ist, dass die Meldung in Form einer der vorgesehenen Meldearten (siehe Kapitel 3) erfolgt.
Beachtlich ist auch, dass die Whistleblower-RL nicht vorsieht, dass auf anonyme Meldungen zwingend reagiert werden muss. Die Mitgliedsstaaten sind darin frei, gesetzliche Regelungen zu erlassen, welche die zwingende Entgegennahme und Weiterverfolgung anonymer Meldungen vorsehen. Somit besteht der durch die Whistleblower-RL gewährte Schutz nur für Hinweisgeber, deren Identität gegenüber der zuständigen Behörde oder eines zur Einrichtung von Meldesystemen verpflichteten Rechtsträgers bekannt ist oder nach anonymer Meldung bekannt wird. Diese Identität ist aber als streng vertraulich zu behandeln. Sollte die Identität eines Hinweisgebers einer anonymen Meldung nachträglich bekannt werden, so genießt dieser bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ebenfalls den Schutz der Whistleblower-RL.
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Praxistipp:
Anonyme Meldungen
Die Whistleblower-RL zeigt, dass Vertraulichkeit nicht mit Anonymität gleichzusetzen ist. Ein Hinweisgeber, welcher nicht die Möglichkeit hat, unternehmensintern eine anonyme Meldung zu erstatten, neigt jedoch eher dazu, sich direkt an eine Behörde zu wenden. Dies kann für das Unternehmen, wie noch im Folgenden näher erklärt wird, negative Konsequenzen haben.
Somit sollten Unternehmen, obwohl sie nicht zur Ergreifung von Folgemaßnahmen verpflichtet sind, anonyme Meldungen ebenfalls ernst nehmen und verfolgen. In der Praxis stellen anonyme Meldungen einen wesentlichen Teil der Meldungen dar. Unternehmen, die diese Hinweise nicht näher untersuchen, riskieren den Verlust der Glaubwürdigkeit gegenüber ihren Mitarbeitern sowie weiteren Stakeholdern. Zusätzlich verschließen sie sich der Möglichkeit, vermeintliche Verstöße zunächst intern aufzuklären und die positiven Effekte des Whistleblowings für sich zu nutzen.
2.3.1 Sanktionen gegen Whistleblower
Der Schutz der Whistleblower-RL erstreckt sich nicht auf bewusste Falschmeldungen, diese sind vielmehr auf geeignete Weise von den Mitgliedsstaaten zu sanktionieren. Somit soll sichergestellt werden, dass Hinweisgeber bei der redlichen Meldungserstattung bestärkt werden. Jedoch sollen Hinweisgeber, die wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben, die Möglichkeit erhalten, verursachte Schäden wiedergutzumachen.
2.3.2 Weitere Sanktionen
Die Whistleblower-RL sieht überdies vor, dass für all jene (natürlichen und juristischen) Personen Sanktionen zu normieren sind, die
+Meldungen vereiteln oder behindern,
+Repressalien gegen geschützte Hinweisgeber ergreifen oder gegen diese mutwillig Gerichtsverfahren anstrengen,
+entgegen der Vertraulichkeitspflicht die Identität der Whistleblower offenlegen.
Welche Rechtsfolgen konkret zu erwarten sind, lässt die Whistleblower-RL offen. Deutlich wird jedoch, dass die umfassend vorzusehenden Sanktionen als Schutzfunktion dienen, um potentielle Hinweisgeber zur Meldungserstattung zu ermutigen.
2.4 СКАЧАТЬ