Dokumente der Freiheit. Reinhard Pohanka
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Название: Dokumente der Freiheit

Автор: Reinhard Pohanka

Издательство: Bookwire

Жанр: Социология

Серия: marixwissen

isbn: 9783843800211

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      Weiters ist in der Habeas-Corpus-Akte festgeschrieben, dass niemand, der von einem Verbrechen freigesprochen wurde, nochmals für dasselbe Verbrechen angeklagt werden kann, außer bei der Vorlage neuer Tatsachen und vor einem anderen Gerichtshof.

      Das Petitionsrecht für einen Habeas-Corpus-Erlass wurde lange als die wichtigste Maßnahme zur Erlangung persönlicher Freiheit, als Schutz vor ungerechter Einkerkerung und Verfolgung angesehen. Die meisten Gesetzgebungen der Welt kennen diese Rechte, auch wenn sie nicht überall als Habeas Corpus bezeichnet werden.

      Dennoch gibt es in vielen Ländern auch juristische Möglichkeiten, in bestimmten Zeiten, in denen sich der Staat in seiner Existenz in Gefahr sieht, die Habeas-Corpus-Akte auf Zeit zu suspendieren.

      Die Rechte des Habeas Corpus wurden erstmals in England niedergeschrieben. Seit den Zeiten der Magna Charta (1215) gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen König und Parlament, in deren Verlauf das Parlament versuchte, sich durch die Anerkennung von Urkunden durch den König dieses Recht zu sichern.

      Bereits im alten englischen Recht hatte es die »Writs of Habeas Corpus« gegeben, die bestimmten, dass ein Verhafteter seinem zuständigen Richter zugeführt werden müsse, damit er sich entsprechend der Gesetze verantworten könne. Das gelte auch, wenn die Verhaftung aufgrund eines königlichen Befehls erfolgt sei. Während des Kampfes zwischen Krone und Parlament unter den Stuarts war in der »Petition of Rights« 1628 bereits gefordert worden, dass niemandem ohne ein rechtliches Verfahren die Freiheit entzogen werden dürfe.

      Die erste Erwähnung eines »Habeas corpus ad subiciendum« stammt in England aus dem Jahre 1305. In diesen Feststellungen heißt es: »…der König hat zu allen Zeiten das Recht zu erfragen, warum eine Person ihrer Freiheit beraubt ist und wodurch ein Haftbefehl ausgelöst wurde.«

      Im mittelalterlichen Europa galt es als Vorrecht der Könige, Personen festnehmen zu lassen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten: Habeas corpus ad subiciendum (man kann die Person festhalten, um sie zum Gegenstand einer Befragung oder einer Anklage) zu machen oder mit: Habeas corpus ad testificandum (man kann die Person festhalten, um ein Zeugnis zu erlangen).

      In England missbrauchte König Karl I. (1600-1649) dieses Recht, indem er von wohlhabenden Bürgern Gelder mit der Androhung erpresste, sie bei Verweigerung der Zahlungen einkerkern zu lassen. 1641 musste Karl einem Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. (1630-1685) an die Macht, der die Praxis der willkürlichen Festnahmen wieder aufnahm, wobei er seine Gegner in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ.

      1679, in der Zeit einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, wurde Karl II. vom Parlament gezwungen, den »Habeas Corpus Amendment Act« zu unterzeichnen. Angeklagte mussten danach innerhalb von drei Tagen ihrem zuständigen Richter vorgeführt werden, unabhängig von einer Verlegung des Gefangenen in ein anderes Gefängnis. Hohe Strafen wurden für diejenigen festgelegt, die diese Bestimmungen verletzten. Kein Einwohner Englands durfte zur Einkerkerung außer Landes gebracht werden.

      … In Hinblick darauf, dass durch Sheriffs, Kerkermeister und andere Offiziere, in deren Gewahrsam sich Untertanen des Königs wegen verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten befinden, große Verzögerungen verursacht wurden, indem sie an sie gerichtete amtliche Vorführungsbefehle zurückschickten und einen und auch manchmal mehrere, Alias und Pluries Habeas Corpus ausstellten und durch andere Ausflüchte den willfährigen Gehorsam gegenüber solchen amtlichen Vorführungsbefehlen vermieden, was im Gegensatz zu ihrer Pflicht und den anerkannten Gesetzen des Landes steht, wodurch viele Untertanen des Königs in Fällen, wo sie auf Grund des Gesetzes gegen Bürgschaft freizulassen gewesen wären, zu ihrem großen Schaden und Verdruss im Gefängnis festgehalten wurden und fürderhin lange festgehalten werden könnten.

      Zur Vermeidung dieser Umstände und zum Zweck der schnellen Entlassung aller Personen, die wegen derartiger verbrecherischer oder angeblich verbrecherischer Angelegenheiten verhaftet wurden, wird von des Königs erhabenster Majestät, auf den Rat und mit der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und des Unterhauses in dem hier versammelten Parlament und durch dessen rechtmäßige Autorität verfügt, dass, wann immer eine oder mehrere Personen einen an einen Sheriff, Kerkermeister, Beamten oder an eine sonstige Person, in deren Gewahrsam sie sich befinden, gerichteten Habeas-Corpus-Erlass vorweisen und der besagte Erlass dem besagten Beamten überreicht oder im Kerker oder Gefängnis bei irgendeinem Unterbeamten oder Unterkerkermeister oder bei den Stellvertretern der besagten Beamten oder Kerkermeister hinterlassen wird, so müssen der besagte Beamte oder die besagten Beamten oder seine oder ihre Unter-Beamten, Unter-Kerkermeister und Stellvertreter innerhalb von drei Tagen nach der vorerwähnten Überreichung des Erlasses (sofern es sich bei der besagten Verhaftung nicht um Verrat oder Treubruch handelt und dies im Haftbefehl klar und besonders zum Ausdruck kommt) den Erlass sowie den so Verhafteten oder Eingesperrten leibhaftig zu dem oder vor den derzeitigen Lordkanzler oder Lordsiegelbewahrer von England oder die Richter oder Barone des besagten Gerichtshofes, von dem der besagte Erlass ergangen war, oder vor eine solche andere Person oder vor solche andere Personen, denen der Erlass gemäß den darin enthaltenen Vorschriften wieder zugestellt werden muss, bringen oder bringen lassen – und zwar gegen Zahlung oder Angebot der Zahlung der Unkosten der Überführung des Gefangenen (welche durch den Richter oder Gerichtshof, die sie zuerkannten, festgestellt und auf dem Erlass vermerkt werden müssen und 12 Pence pro Meile nicht übersteigen dürfen) und gegen Sicherheitsleistung durch einen von dem Gefangenen selbst in Höhe der Kosten für seine Rückführung ausgestellten Schuldschein (falls er von dem Gerichtshof oder Richter, vor den er gemäß der wahren Absicht dieses Gesetzes gebracht wird, in die Haft zurückgesandt wird) sowie gegen die Versicherung, dass er auf dem Wege keinen Fluchtversuch unternehmen werde; und sie müssen dann auch die wahren Gründe seiner Haft oder Einkerkerung bescheinigen, es sei denn, die Verhaftung der besagten Person sei an einem Orte erfolgt, der mehr als 20 Meilen von dem Ort oder den Orten entfernt ist, an dem ein solches Gericht oder eine solche Person wohnt oder wohnen wird; und wenn die Entfernung größer als 20 Meilen ist, jedoch 100 Meilen nicht überschreitet, muss dies innerhalb von spätestens 10 Tagen, wenn sie größer ist als 100 Meilen, innerhalb von spätestens 20 Tagen, nach der oben erwähnten Überreichung [des Erlasses] geschehen.

      … und wenn irgendein Beamter oder mehrere Beamte und die ihm oder ihnen unterstellten Beamten oder Kerkermeister oder ihre Stellvertreter es unterlassen oder sich weigern sollten, die vorerwähnten Wiederzustellungen zu veranlassen oder den oder die Gefangenen gemäß dem Befehl des besagten Erlasses innerhalb der für den jeweiligen Fall vorerwähnten Frist leibhaftig vorzuführen, oder wenn sie sich auf Verlangen des Gefangenen oder einer in seinem Namen handelnden Person weigern sollten, der dies verlangenden Person innerhalb von 6 Stunden eine wahrheitsgetreue Abschrift des Haftbefehls oder der Haftbefehle gegen den oder die betreffenden Gefangenen, die zu übergeben hiermit von ihnen verlangt wird, zu übergeben, so müssen alle Ober-Kerkermeister und Kerkermeister solcher Gefängnisse sowie solche anderen Personen, in deren Gewahrsam der Gefangene zurückgehalten wird, bei dem ersten solchen Verstoß 100 Pfund und bei dem zweiten 200 Pfund an den Gefangenen oder an die beschwerte Person bewirken; es muss ihnen zudem unmöglich sein, ihr besagtes Amt weiterhin innezuhaben und auszuüben; die besagten Geldstrafen werden von dem Gefangenen oder der beschwerten Person bzw. ihren Bevollmächtigten oder Verwaltern in beliebiger Form an einem königlichen Gericht in Westminster eingeklagt…

      ….Durch die vorerwähnte Autorität wird zur Verhütung von ungerechter Schikane durch wiederholte Verhaftung wegen desselben Vergehens weiterhin verordnet, dass niemand, der auf Grund eines Habeas-Corpus-Erlasses freigegeben und auf freien Fuß gesetzt wird, zu irgendwelcher Zeit danach von irgendjemandem СКАЧАТЬ