Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

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СКАЧАТЬ entdeckt und behoben. Der Rechtsanwalt war zunächst wegen versuchten Totschlags verurteilt worden.

       [90]

      Eine Notwehr(hilfe) lehnte der BGH ab, da ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht nicht durch einen Eingriff auf das Leben derselben Person gerechtfertigt werden könne (BGH 55, 197). Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB scheide aus, weil sich der Eingriff gegen das höchstrangige Rechtsgut der bedrohten Person richte.

       [91]

      Walter ZIS 11, 81; Pawlik FS Wolter, 2013, 631; Jorden FS Roxin II 595. Eindrucksvoller Gaede NJW 10, 2927: „verfassungsorientierte Normreduktion“.

       [92]

      Eingehend Merkel 370 ff., 573 ff.; Everschor, Probleme der Neugeboreneneuthanasie und der Behandlungsgrenzen bei schwerstgeschädigten Kindern und ultrakleinen Frühgeborenen aus rechtl. und ethischer Sicht, 2000.

       [93]

      Jähnke LK11 Vor § 211 19; Künschner, Wirtschaftlicher Behandlungsverzicht und Patientenauswahl, 1991.

       [94]

      Jähnke aaO; Eser/Sternberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 30.

       [95]

      DÄBl. Bd. 118, S. A 346. Vorläufer waren die „Grundsätze“ von 2004.

      Schrifttum:

      Arndt, Das Verbrechen der Euthanasie (Konstanzer Juristentagung 1947, 184); Barella, Die Tötung Geisteskranker im Dritten Reich, DRiZ 60, 144; Binding-Hoche, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, 1920; Arth. Kaufmann, Zur ethischen und strafrechtl. Beurteilung der sog. Früheuthanasie, JZ 82, 481; Burkhardt, Euthanasie: „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Spiegel der Diskussionen zwischen Juristen und Medizinern von 1900 bis 1940, Diss. Mainz 1982; Klee, „Euthanasie“ im NS-Staat, 1983; Klefisch, Die nationalsozialistische Euthanasie, MDR 50, 258; Merkel, „Tod den Idioten“ – Eugenik und Euthanasie in juristischer Rezeption vom Kaiserreich zur Hitlerzeit, 2006; Spendel, Der Conditio-sine-qua-non-Gedanke als Strafmilderungsgrund, FS Engisch 509; Walter, Die Vernichtung lebensunwerten Lebens, Arch. f. Rechts- u. Wirtsch.-Phil. XVI 88; v. Weizsäcker, Euthanasie und Menschenversuche, 1947. S. ferner o. vor Rn. 30.

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      Stark umstritten ist insbesondere das Urteil OGH SJZ 49, 347. Es nahm zugunsten der Ärzte, die einzelne Geisteskrankentötungen durchführten, um den übrigen Teil der Insassen retten zu können, unter ausdrücklicher Ablehnung einer sachlich wertbaren Güterskala einen persönlichen Strafausschließungsgrund an. Dagegen Welzel MDR 49, 374, Eb. Schmidt SJZ 49, 559, Henkel und Gallas FS Mezger 300, 332, die in der Entscheidung einen erneuten Durchbruch des vom Reichsgericht abgelehnten Gedankens eines „übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes“ erblicken. Für das Urteil – Fortbestand menschlicher und rechtlicher Schuld, daher allenfalls persönlicher Strafausschluss – Peters JR 50, 742; Oehler JR 51, 489. Bedenklich auch die Bejahung eines Verbotsirrtums durch BGH NJW 61, 278. Erhebliche Kritik hat auch das Urteil BGH JZ 74, 511 hervorgerufen, das für einen Selektionsarzt Heimtücke abgelehnt und damit wegen Verjährung des Totschlags einen Freispruch bestätigt hat (Baumann JZ 74, 512; Kratzsch JR 75, 102).

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